zur
Kenntnisnahme:
Frau
Schmitt, Richterin am Amtsgericht München
Frau
Müller-Stoy, Staatsanwaltschaft München
Herr
Müller, Richter am Amtsgericht München
Herr
Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts München
Herr
Gregor Rose, Rechtsanwalt München
Herr
Christian Bayer, Polizeibeamter München
Frau
Nina Kugler, Polizeibeamtin München
Herr
Maier, Kriminalhauptkommissar München
Herr
Hubertus Andrä, Polizeipräsident München
Bundespräsident
Joachim Gauck
Abgeordnete
des Deutschen Bundestages
deutsche
Abgeordnete des europäischen Parlaments
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Süddeutsche
Zeitung
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Die
Welt
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Focus
Online
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Frankfurter
Allgemeine Zeitung
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Die
Zeit
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Spiegel
Online
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Frankfurter
Rundschau
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Stern
Online
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AZ
825 Cs 264 Js 197706/12
AZ
844 Cs 264 Js 183417/13
Sehr
geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend
auf den Verhandlungstermin am 16.09.2014 und ergänzend zu meinen
Schreiben vom 02.09.2014 und 08.09.2014 erlaube ich mir dem Gericht
noch einmal eine Zusammenfassung meiner Rechtsauffassung zur
Verfügung zu stellen. Da ich, aufgrund bisheriger Erfahrungen davon
ausgehen muss, dass mein Anspruch auf rechtsstaatliches Gehör in der
Verhandlung am 16.09.2014 ebenso übergangen wird, sehe ich mich
gezwungen diesen Anspruch dem Gericht in Form eines offenen Briefes
zur Verfügung zu stellen, um mit Hilfe einer Öffentlichkeit die
Kenntnisnahme des Gerichts und damit ein Mindestmaß an
Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen.
Im
zugrunde liegenden Fall AZ
825 Cs 264 Js 197706/12 wurden
von mir gemachte Äußerungen systematisch aufgebauscht, der Inhalt
meiner Aussagen ins Gegenteil verkehrt und von mir gemachte
Ankündigungen wahrheitswidrig als vollzogener Straftatbestand
hingestellt. Darüber hinaus wurden von mir geäußerte
geschichtliche unbestreitbare Erkenntnisse wahrheitswidrig so
dargestellt, als wären diese völlig aus der Luft gegriffene Lügen.
So
ist mein Hinweis auf einen möglicherweise '... manipulierten
Regelverstoß' eine berechtige Verdachtsäußerung, weil die falsche
Dokumentation der veranlassenden Beamtin hierfür einen zwingende
Veranlassung bot.
Ebenso
wurde mein Hinweis auf eine inkorrekte Dokumentation von nicht
existenten Fahrzeugschäden durch die veranlassende Beamtin so
hingestellt, als sei dies eine völlig aus der Luft gegriffen Lüge
meinerseits, obwohl laut Aussage meines damaligen Anwalts die
Beweisunterlagen sowohl mit der Staatsanwältin als auch mit der
Richterin vor der Verhandlung am 28.05.2013 besprochen wurden.
Meine
Schlussfolgerung auf einen möglicherweise für das
Abschleppunternehmen zugeschanzten Auftrag bei gleichzeitiger
Entbindung von jeglicher Schadenshaftung ist eine berechtige
Verdachtsäußerung, weil aufgrund der falschen Dokumentation der
veranlassenden Beamtin nicht davon ausgegangen werden konnte, dass
dies versehentlich geschah.
Meine
Annahme eines verdeckten Auflauern der veranlassenden Beamtin ist
ebenso eine berechtigte Verdachtsäußerung, da eine unwahre
Dokumentation mit anschließender Unerreichbarkeit nur den Eindruck
hinterlassen konnte, ein Betroffener sollte so vor vollendete
Tatsachen gestellt werden. Wenn die veranlassende Beamtin lautere
Absichten gehabt hätte, dann hätte sie eine Telefonnummer zur
Klärung des Sachverhaltes hinterlassen. Die unlautere Absicht wird
zudem dadurch bestätigt, dass ich als Betroffener explizit von der
Kenntnisnahme eines falsch dokumentierten Fahrzeugzustand
ausgeschlossen werden sollte. Nach meiner Auffassung ist es mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn ein
Abschleppauftrag mit einem falsch dokumentierten Fahrzeugzustand
unter expliziter Umgehung einer Kenntnisnahme des Betroffenen
ausschließlich zwischen Ausführungsorganen und beauftragten
Abschleppunternehmen ausgetauscht wird.
Meinen
Hinweis auf Erinnerungen zu Ereignissen aus unserer Geschichte kann
kein Straftatbestand sein, weil dies in gleicher Weise von der
wissenschaftlichen Geschichtsforschung bestätigt wird und gleich
lautender Inhalt jedes Geschichtsunterrichtes und jeder
themenbezogenen historischen Dokumentation ist. Derartige Hinweise
können bestenfalls als unpassende Anmerkungen tituliert werden. Wenn das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihrer
Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten
Historie der Rechts- und Ausführungsorgane nachgekommen wären,
dann hätten sie erkannt, dass die Weltgemeinschaft die
unverhältnismäßige Bestrafung von unpassenden Anmerkungen als
maßgebliches Merkmal des Unrechtssystem erkannt und derartigem
Handeln jegliche rechtsstaatliche Rechtfertigung entzogen hat.
Das
Gericht hat meine ausdrückliche Ankündigung (... für den Fall
einer Verdachtsbestätigung ...) des Einleiten eines
Disziplinarverfahrens rechtswidrig als tatsächlich eingeleitetes
Veranlassen eines ungerechtfertigten Disziplinarverfahrens behandelt
und damit bewusst und willentlich den Rechtsgrundsatz außer Kraft
gesetzt, wonach eine bloße Ankündigung einer vermeintlichen
Straftat niemals als ein Straftatbestand gewertet werden kann. Auch
hier hat das Gericht seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres
Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und
Ausführungsorgane außer Acht gelassen. Ansonsten wäre dem Gericht
ebenfalls die Analogie mit Vorgängen aus dem Unrechtssystem
aufgefallen, wo derartige Sachverhalte mit ungerechtfertigten und
unverhältnismäßige Sanktionierungen geahndet wurde. Auch dieses
wurde von der Weltgemeinschaft als maßgebliches Merkmal des
Unrechtssystem erkannt, deren Anwendung mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen nicht vereinbar ist.
Das
OVG Hamburg hat in einem vergleichbaren Fall eine Rechtswidrigkeit
der Maßnahme der Ausführungsorgane wegen Anwendung des niederen
Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels festgestellt. Das
Verpassen eines Denkzettels ist ohne Zweifel immer eine auf Willkür
basierende Handlungsweise. Hätte das Gericht seine Verantwortung
zum Reflektieren Ihres Handeln und des Handeln der Ausführungsorgane
aufgrund deren belasteten Historie wahrgenommen, dann hätte es
erkannt, dass Willkür niemals wieder das Handeln von Angehörigen
der Ausführungsorgane bestimmen darf. Die wissenschaftliche
Geschichtsforschung bestätigt unbestreitbar, dass willkürliche
Handlungen durch Ausführungsorgane die maßgebliche Ursache für
das Entstehen und Etablieren des Unrechtssystem waren.
Insgesamt
hat das Gericht im vorliegenden Fall jegliche Verhältnismäßigkeit
missachtet und seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln
aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane
nicht wahrgenommen. Bei Wahrnehmung dieser Verantwortung hätte das
Gericht eine rechtsstaatliche Unvereinbarkeit aufgrund der Analogien
zum Unrechtssystem festgestellt, wo Menschen für ebensolche
unbedachten oder willfährigen Anmerkungen einer unverhältnismäßigen
Bestrafung bis hin zur Vernichtung zugeführt wurden. Derartige
Sanktionierungen sind in einem Rechtsstaat nicht tragbar.
Das
Gericht hat die eindeutige Beweislage missachtet und damit den
rechtsstaatlichen Grundsatz willkürlich außer Kraft gesetzt,
wonach ein Beschuldigter keine falsche Verdächtigung begeht wenn er
davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen
der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein
Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist,
dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte
sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige
behördliche Maßnahmen auszulösen.
Bei
der Verhandlung am 28.05.2013 hat das Gericht hat meine Einlassung
zum Sachverhalt nach den ersten drei Worten des ersten Satz meines
Gedächtnismanuskripts abgewürgt und mich anschließend nicht mehr
zu Wort kommen lassen. Darüber hinaus vermittelten mir sowohl
Richterin als auch Staatsanwältin, man werde schon Mittel und Wege
finden meine Existenz zu zerstören, falls ich meinen Antrag auf
rechtliches Gehör nicht zurück nehme. Derlei analoge
Vorgänge sind uns durch Filmdokumente aus dem Unrechtssystem
überliefert, wo ein Richter mit menschenverachtender und
erniedrigender Verhandlungsführung gegenüber Beschuldigten deren
Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch unterminiert. Hätte
das Gericht seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln
aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane
wahrgenommen, dann wäre es zu der Überzeugung gelangt, dass diese
Art der Verhandlungsführung jegliche rechtsstaatliche
Rechtfertigung entbehrt.
Im
Verfahren AZ
825 Cs 264 Js 197706/12
hat das Gericht die genannten Fakten wissentlich und willentlich
außer Acht gelassen und damit ohne ersichtlichen Grund einen
Straftatbestand einer unbescholten Bürgers konstruiert und dabei
systematisch eine plausible Nachvollziehbarkeit außer Acht
gelassen, weshalb ein Mensch, der mehr als 50 Jahre unbescholten
durchs Leben ging und von seine Umwelt als aufgeschlossenen,
vertrauenswürdiger, toleranter, hilfsbereiter, verlässlicher und
gesetzestreuer Mitbürger wahrgenommen wird, plötzlich von heute
auf morgen, laut richterlicher Einschätzung zu einer Ausgeburt
eines kriminellen Subjekts werden sollte. Es ist unübersehbar, dass
hier aus für mich nicht nachzuvollziehenden Gründen, ein
konstruierte Anschuldigung von Seiten der Gerichts und der
Staatsanwaltschaft erfolgte. Für dieses beharrliche Ausblenden
jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze ist in der Rechtsliteratur
der Begriff Lynchjustiz geläufig, der allein die allumfassende
Missachtung jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze beschreibt.
Demzufolge stellt diese Umschreibung der Geschehnisse keine
Missachtung des Gerichts sondern lediglich eine klare, sachliche und
unmissverständliche Charakterisierung des tatsächlichen Ereignisse
dar.
Im
zugrunde liegenden Fall AZ
844 Cs 264 Js 183417/13
wurden ebenfalls jegliche Beweisunterlagen außer Acht gelassen. Wie
meine Darlegung der Abläufe in meinem Schreiben vom 08.09.2014 an
das Gericht belegt, hatte ich bereit sehr zeitnah den nicht
rechtsstaatlichen Verlauf der Verhandlung vom 28.05.2013 angemahnt.
Der Initiator des Strafantrages AZ
844 Cs 264 Js 183417/13 hat
sich dann erst mehr als ein halbes Jahr später entschlossen mein
Begehren zu einer rechtsstaatlichen Fallbeurteilung als Strafsache
zu betrachten.
Aufgrund
dieses zeitlichen Abstands ist davon auszugehen, dass dieses mit
einer Absicht der Einschüchterung initiiert wurde, um einen
vermeintlich renitenten Rechtssuchenden von der weiteren Wahrnehmung
seiner legitimen rechtsstaatlichen Ansprüchen abzuhalten. Auch hier
zeigt sich ein systematischen Ausblenden einer Verantwortung der
Rechtsorgane ihrer Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln
aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane
gerecht zu werden.
Aufgrund
der Faktenlage ist es nicht hinnehmbar, wenn Rechtsorgane,
offensichtlich um eigene Fehler zu vertuschen, einen Betroffenen
kriminalisieren, um diesem mit Mitteln der Einschüchterung von der
Wahrnehmung eines berechtigten Anspruchs auf rechtsstaatliche
Fallbeurteilung abzuhalten. Dies hat unzweifelhaft Vorlagen im
Unrechtssystem und darf in einem Rechtsstaat niemals wieder
akzeptiert werden. Auch in diesem Punkt hat das Gericht und die
Staatsanwaltschaft ihre Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln
aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane
systematisch ausgeblendet.
Aus
Verantwortung gegenüber unserer Geschichte ist es nicht akzeptabel
Mechanismen des Unrechtssystems wie Einschüchterung von Beklagten
als Mittel der Rechtsfindung auch nur wieder in Erwägung zu ziehen.
Ebenso ist es nicht akzeptabel, Urteile lediglich mit pauschalen,
nebulösen oder abstrakten Tatvorwürfen zu begründen. Wenn
das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihre Verantwortung zum
Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der
Rechts- und Ausführungsorgane wahrgenommen hätte, dann würde sie
von sich aus derartige Unvereinbarkeiten erkennen.
Wenn
man für die Wahrnehmung einer geschichtlichen Verantwortung
aufgrund der Handlungsweise von Rechts- und Ausführungsorganen
gezwungen ist über ein selbst bestimmtes Ende nachzudenken, dann
ist eine Analogie mit Geschehnissen aus dem Unrechtssystem nicht
mehr zu übersehen. Nach diesen, meinen Erfahrungen, kann ich mich
umso mehr in die selbstzweiflerichen Empfindungen von
Menschen wie Hans und Sophie Scholl, Graf von Staufenberg und
Anderen, ob der sie überkommenden Apokalypse mit monatelangen in
Angstschweiß-gebadeten Nächten, hinein versetzen. Derartige
Mechanismen dürfen wir aus Verantwortung gegenüber unserer
Geschichte niemals wieder tolerieren.
Es
ist nicht akzeptabel, wenn Rechts- und Ausführungsorgane die,
aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte verpflichtenden
Handlungsmaximen zur Verhinderung des Wiederentstehens eines
Unrechtssystem als vermeintlich infantile Wunschvorstellung abtun
und Handlungen der Ausführungsorgane, die dieser Verpflichtung
entgegenstehenden, als zulässige, einem Opportunitätsprinzip
geschuldete Maßnahme darlegen. Der Missbrauch von
Ausführungsorganen aufgrund einer willkürlichen Motivation darf
aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte niemals wieder
akzeptiert werden. Rechtsstaatlichkeit
ist ein allumfassender Anspruch und kein Anspruch, der von Rechts-
und Ausführungsorganen quasi als Gnadenakt gewährt oder entzogen
werden darf.
Aus
Verantwortung gegenüber unserer Geschichte ist es nicht
tolerierbar, dass Ermahnungen gegenüber Rechts- und
Ausführungsorganen ihre Handlungsweisen im Kontext geschichtlicher
Geschehnisse zu reflektieren als Verunglimpfung, Verleumdung oder
falsche Anschuldigung strafrechtlich verfolgt wird. Dies ist
zweifellos ein Mechanismus um Widerstand gegenüber einem
Machtmissbrauch von Handlungen der Rechts- und Ausführungsorganen
bereits im Keim zu ersticken und muss als denkbares Bestreben zur
Wiederrichtung eine Unrechtssystems delegitimiert werden.
Derartiges
Bestreben entbehren zudem jeglicher rechtsstaatlichen
Rechtfertigung, weil sie die verpflichtenden Handlungsmaximen zur
Verhinderung des Wiederentstehens eines Unrechtssystem regelrecht
hintertreiben und somit geeignet sind geradezu einen Nährboten zur
Wiedererrichtung eines Unrechtssystem zu bereiten.
Zudem
missachten derartige Bestrebungen, die, von den Vätern des
Grundgesetzes festgelegte Abschaffung von Sonderrechten für Rechts-
und Ausführungsorgane. Die Väter des Grundgesetzes haben diese
Abschaffung explizit aufgrund des Missbrauch von Sonderrechten durch
die Rechts- und Ausführungsorgane beschlossen, die maßgebliche
Ursache für das Entstehen und Etablieren des Unrechtssystem waren.
Es ist deshalb nicht akzeptabel, wenn sich Rechts- und
Ausführungsorgane, quasi durch eine Hintertür, derartige
Sonderrechte wieder aneignen.
Nach
allgemeinen Rechtsempfinden stellen darüber hinaus derartige
Bestrebungen einen Missbrauch, der, den Rechts- und
Ausführungsorganen nur eingeschränkt zugebilligte Staatsgewalt
dar, da es keiner anderen Gesellschaftsgruppe gestattet ist, Kritik
gegenüber ihrem Handeln in gleicher Weise zu begegnen. Nachdem
dieses Land bereits zwei Unrechtssysteme zu verantworten hat, deren
beider Entstehung und Etablierung durch maßgebliche Mitwirkung der
Rechts- und Ausführungsorganen begründet waren, dürfen derartige
unreflektierte Bestrebungen niemals wieder akzeptiert werden.
Aufgrund
der Sachlage werde ich keinerlei Teilschuld in keinem der beiden
zugrunde liegenden Fälle akzeptieren. Nach meiner Auffassung wurden
hier massiv und systematisch grundlegende Grundrechte und
grundlegende Menschenrechte missachtet. Sollte das Gericht eine
andere Sichtweise haben, werde ich Verfassungsbeschwerde sowie eine
Überprüfung der Fälle vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte anstreben. Zusammenfassend muss man sich leider eine
Erkenntnis eingestehen, dass deutsche Rechts- und Ausführungsorgane
keinerlei Lehren aus ihrer maßgeblichen Verstrickung in das
Unrechtssystem gezogen haben und damit zweifellos ein sehr hohes
Potential für ein Wiedererstehrens eines solchen vorhersehbar ist.
Es besteht kein Zweifel, dass ein solches Unrechtssystem erneut mit
den gleichen Vorzeichen, nämlich einem Machtmissbrauch durch Rechts-
und Ausführungsorgane charakterisiert werden wird. Ich mache es zu
meiner Lebensaufgabe, diese Angelegenheit bis zur allerletzten
Konsequenz zu verfolgen, da ich mich ansonsten nie wieder in einem
Spiegel betrachten könnte, weil ich darin immer die Gesichter von,
mich nach dem 'Warum' fragenden Leitfiguren unserer Geschichte wie
Hans und Sophie Scholl, Christoph Probst, Alexander Schmorell, Willi
Graf, Kurt Huber und Claus Schenk Graf von Stauffenberg erblicken
würde, denen ich dann zweifelsohne entgegnen müsste, dass sie den
höchsten Preis ihres Daseins, nämlich ihr Leben völlig umsonst
hingegeben hätten. Ich möchte in keinem Staat leben, wo Rechts- und
Ausführungsorgane völlig unreflektiert die Methodik einer
Rechtsauffassung fortführen, welches im 'Weltgedächtnis' als
Inbegriff eines menschenverachtenden Unrechtssystems unauslöschlich
eingebrannt ist.
Mit
freundlichen Grüßen
Adi
B Treiner
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