Offener
Brief
an
das Landgericht München I
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zur
Kenntnisnahme:
Frau
Schmitt, Richterin am Amtsgericht München
Frau
Müller-Stoy, Staatsanwaltschaft München
Herr
Müller, Richter am Amtsgericht München
Herr
Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts München
Herr
Gregor Rose, Rechtsanwalt München
Herr
Christian Bayer, Polizeibeamter München
Frau
Nina Kugler, Polizeibeamtin München
Herr
Maier, Kriminalhauptkommissar München
Herr
Hubertus Andrä¤, Polizeipräsident München
Bundespräsident
Joachim Gauck
Abgeordnete
des Deutschen Bundestages
deutsche
Abgeordnete des europäischen Parlaments
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Hochschule
der Polizei
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AZ
825 Cs 264 Js 197706/12
AZ
844 Cs 264 Js 183417/13
Sehr
geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend
auf den Verhandlungstermin am 16.09.2014 erlaube ich mir hier noch
einmal eine Darstellung der tatsächlichen Abläufe dieses (AZ
844 Cs 264 Js 183417/13) und
des zugrunde liegenden Falles (AZ
825 Cs 264 Js 197706/12). Da
die hiermit befassten Gerichte bislang in beiden Fällen jegliche
Rechtsstaatlichkeit außer Acht gelassen haben und ich leider auch
vermuten muss, dass mein Anspruch auf rechtsstaatliches Gehör ebenso
in der Verhandlung am 16.09.2014 übergangen wird, sehe ich mich
gezwungen meinen Rechtsstandpunkt vorab zu artikulieren, um mit
Hilfe einer Öffentlichkeit die Kenntnisnahme des Gerichts und damit
ein Minimum an Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen. Ich weise das
Gericht darauf hin, dass ich diese Angelegenheit durch alle Instanzen
durchfechten sowie auch eine verfassungsrechtliche Überprüfung der
Angelegenheit anstreben und notfalls auch die allerletzte Konsequenz
in Kauf nehmen werde, um den mir bislang widerfahrenen Entzug
jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze öffentlich zu machen.
In
den zugrunde liegenden Verfahren wurden folgende rechtsstaatlichen
Grundsätze missachtet:
- Ignorieren des Rechtsgrundsatzes, dass keine falsche Verdächtigung begeht, wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
- Ignorieren eines berechtigten Aufklärungsverlangen aufgrund unwahrer Dokumentation von Fahrzeugschäden durch Angehörige der Ausführungsorgane.
- Unterminierung jeglicher rechtsstaatlicher Möglichkeiten dem Verdacht eines möglichen Missbrauchs durch Ausführungsorgane entgegenzutreten.
- Ignorieren der Tatsache, dass mir zur Last gelegte Anschuldigen von mir nur für den Fall einer Verdachtsbestätigung angekündigt wurden. Das Gericht hat beispielsweise meine Ankündigung des Einleitens eines Disziplinarverfahrens für den Fall einer Verdachtsbestätigung, als tatsächliches Einleiten eines Disziplinarverfahrens behandelt. Mir ist kein Fall bekannt, wo eine Ankündigung einer möglichen Straftat (hier handelt es sich allerdings um keine) so bestraft worden wäre als wäre die mögliche Straftat tatsächlich begangen. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass das Gericht vorsätzlich diesen Rechtsgrundsatz missachtet hatte.
- Ignorieren jeglicher Kenntnisnahme beigebrachter Beweisunterlagen. Das Gericht hat seine Beurteilung der Vorgänge ausschließlich auf Vorverurteilungen gestützt und die zur Kenntnis gebrachten Beweisunterlagen systematisch außer Acht gelassen.
- Ignorieren der Tatsache, dass das zitieren gesicherter historischer Wahrheiten kein Straftatbestand sein kann. Derartige Äußerungen können bestenfalls als unpassende Anmerkungen betitelt werden. Unpassende oder willfährige Anmerkungen mit exorbitanten Sanktionierungen zu bestrafen waren unübersehbare Merkmale des Unrechtssystem und entbehren deshalb jegliche rechtsstaatlichen Rechtfertigung.
- Missachtung jeglicher Verhältnismäßigkeit. Für das Anmerken von möglicherweise unpassenden Anmerkungen nahezu in einen Suizid getrieben zu werden, sprengt jedes Maß einer Verhältnismäßigkeit. Man muss hier feststellen, dass Rechtsorgane keinerlei Lehren aus ihrer Verstrickung in das Unrechtssystem gezogen haben. Historiker, die analoge Fälle aus dem Unrechtssystem recherchierten, waren darüber entsetzt, wie Menschen seinerzeit jegliches Augenmaß verlieren konnten und dabei keinerlei Gewissensbisse verspürten.
- Ignorieren des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat meine Einlassung zum Sachverhalt nach den ersten drei Worten des ersten Satz meines Gedächtnismanuskripts abgewürgt und mich anschließend nicht mehr zu Wort kommen lassen.
- Rechtswidrige Begünstigung der Ausführungsorgane durch das Einräumen von Sonderrechten obwohl diese von den Vätern des Grundgesetzes aufgrund der schuldhaften Verstrickung dieser Organisationen explizit abgeschafft wurden. Keine andere Gesellschaftsgruppe ist auch nur annähend in der Lage, berechtigte Kritik gegenüber dem eigenen Handeln derart mit Verleumdungsklagen abzublocken.
- Einschüchterung mit der Absicht einen Beschuldigten zum Verzicht der Wahrnehmung rechtsstaatlicher Grundrechte zu nötigen.
- Missachtung der höchsten grundgesetzlichen Verpflichtung dem Wiederentstehen eines Unrechtssystem ohne Einschränkungen entgegenzutreten. Was, wenn nicht eine Dokumentation unwahrer Tatsachen durch Ausführungsorgane muss als Anzeichen einer Wiederetablierung eines Unrechtssystem angesehen werden.
- Unterminierung jeglicher rechtsstaatlicher Möglichkeiten dem Wiederentstehen eines Unrechtssystems durch Handlungen von Rechts- und Ausführungsorganen entgegenzutreten.
Im
zugrunde liegenden Fall (AZ
825 Cs 264 Js 197706/12) haben
die hiermit befassten Gerichte die eindeutige Beweislage missachtet
und damit den rechtsstaatlichen Grundsatz willkürlich außer Kraft
gesetzt, wonach ein Beschuldigter keine falsche Verdächtigung begeht
wenn er davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten
Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein
Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass
der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie
die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche
Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche
Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos
belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert
wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen.
Die
Behauptung, ich hätte die Polizeibeamtin Frau Kugler der Aufnahme
eines manipulierten Ordnungswidrigkeit bezichtigt ist unrichtig. Ich
habe lediglich einen Verdacht geäußert, der durch zwingende
Schlussfolgerungen begründet war. Die Stichhaltigkeit der
Schlussfolgerung ergibt sich aus den, von Frau Kugler dokumentierten
Fahrzeugschäden, die tatsächlich nie bestanden und bis heute nicht
bestehen. Es ist absolut unvorstellbar, dass die nicht vorhandenen
Fahrzeugschäden versehentlich und ohne Absicht dokumentiert wurden.
Ein Ignorieren dieses Tatsache muss mit einer bewussten
Unterminierung legitimer Rechte gleichgesetzt werden.
Meinen
Hinweis eines Verdachtes auf ein Zuschanzen von Aufträgen an
Abschleppunter-
nehmen
mit gleichzeitiger Entbindung von jeder Schadenshaftung, war keine
Anschuldigung, sondern wiederum eine, auf zwingenden
Schlussfolgerungen basierende Verdachtsäußerung. Auch hier ist es
nicht vorstellbar, dass die wahrheitswidrig dokumentierten
Fahrzeugschäden lediglich als Erinnerungshinweise gedacht waren, um,
falls als mögliche Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im
Nachhinein dennoch Schäden festgestellt worden wären, diese von
Frau Kugler unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher
nicht vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre. Ein
Ignorieren dieses Tatsache muss ebenso mit einer bewussten
Unterminierung legitimer Rechte gleichgesetzt werden.
Die
Staatsanwaltschaft bezichtigte mich unrechtmäßig der Einleitung
eines Disziplinarverfahren sowie eines Strafantrages wegen Betruges
gegen Frau Kugler. Richtig ist dagegen, dass ich lediglich für den
Fall einer Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines
Disziplinarverfahrens bzw. eine Strafantrages wegen Betruges in
Aussicht gestellt habe. Auch das Ignorieren dieser Tatsache muss mit
einer bewussten Unterminierung legitimer Rechte gleichgesetzt werden.
Mein
wiedergegebener Eindruck, Frau Kugler habe ein nichtsahnendes Opfer
regelrecht
aufgelauert
war ebenso keine Anschuldigung, sondern lediglich eine, auf
zwingenden
Schlussfolgerungen
der zeitlichen Abläufe basierende Verdachtsäußerung. Ich hatte
mich nur etwa 10 Minuten von meinem Fahrzeug entfernt, um einen Brief
im nahe gelegenen Postamt einzuwerfen. In diesem kurzen Zeitrahmen
wurde angeblich die Ordnungswidrigkeit festgestellt, eine Ermittlung
des Halters sowie eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit
durchgeführt und dazu noch eine Beauftragung eine
Abschleppunternehmens vorgenommen. Es ist absolut unvorstellbar, dass
in dieser kurzen Zeitspanne, der rechtsstaatliche Anspruch auf
Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Nach 10
minütiger Rückkehr konnte Frau Kugler weit und breit nicht zur
Klärung des Sachverhaltes ermittelt werden. Die zwingenden
Schlussfolgerungen eines geäußerten Verdachts aufgrund der
zeitlichen Abläufe ist somit keine Anschuldigung, sondern muss als
mittelbarer Beweis einer auf Tatsachen beruhenden Vermutung gewertet
werden.
Zudem
hatte ich im Fahrzeug ein deutlich sichtbares Notiz mit meiner
Mobilephonenummer und einem Hinweis auf meinen Aufenthaltsort
hinterlassen. Rechtsstaatliche Grundsätze erfordern es, dass ein
Angehöriger der Ausführungsorgane auch unbequeme Konsequenzen in
Kauf nimmt um diese sicherzustellen. Eine aus dem Unrechtssystem
überlieferte Willkürlichkeit ist unter einer rechtsstaatlichen
Perspektive nicht tragbar.
Das
bewusste und systematische Ignorieren, der, der Staatsanwältin und
Richterin bekannten Beweisunterlagen, verfolgte offensichtlich eine
Zielsetzung, das berechtigte Aufklärungsverlangen eines Geschädigten
aufgrund nachweisbar unwahr dokumentierter Sachverhalte seitens der
Ausführungsorgane zu unterlaufen. Dieses hat zweifellos Analogien im
Unrechtssystem des Deutschlands im 20. Jahrhundert und muss uns, ohne
wenn und aber, zur grundgesetzlichen Verpflichtung veranlassen,
derartiges nie wieder geschehen zu lassen.
In
einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit
hat das OVG
Hamburg
eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des niederen
Beweggrundes des
Verpassen
eines Denkzettels festgestellt. Die Unverhältnismäßigkeit war
deshalb gegeben, weil die Beseitigung der Störung durch die Rückkehr
des Fahrzeugführers kurzfristiger sicher zu stellen war als durch
eine Abschleppmaßnahme. Wie die Fakten, dann letztlich bestätigten
war diese identische Voraussetzung sowohl im Hamburger Fall als auch
in meinem Fall gegeben. Nach meinem Rechtsverständnis erfordert eine
polizeiliche Maßnahme einen für jedermann nachvollziehbare
Beweisführungskette, dass genau nur diese Maßnahme geeignet war
eine Störung zu beseitigen.
Alle
anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als Missbrauch
polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind angesichts der
Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu rechtfertigen.
Rechtsmissbrauch durch Rechts- und Ausführungsorgane darf
grundsätzlich nicht bagatellisiert werden, denn dies würde
ansonsten die zynischen Rechtfertigungen, wonach das bisschen Putzen
der Gehsteige mit einer Zahnbürste den Betroffenen nicht geschadet
habe, verharmlosen.
Nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen müssen polizeiliche Maßnahmen auf
nachweisbaren Grundlagen beruhen und dürfen keinesfalls auch nur den
Anschein einer Willkürlichkeit erwecken. Dies sind wir unserer
Geschichte schuldig, wo gerade derartige Mechanismen maßgebliche
Ursache für die Entstehung und Etablierung zweier deutscher
Unrechtssysteme waren. Rechtsstaatlichkeit
ist ein allumfassender Anspruch und kein Anspruch, der von Rechts-
und Ausführungsorganen quasi als Gnadenakt gewährt oder entzogen
werden kann.
Dieser Terminus der Rechtsstaatlichkeit wird von Rechts- und
Ausführungsorganen aufgrund einer nie erfolgten Aufarbeitung ihrer
Verstrickung in das Unrechtssystem grundsätzlich missachtet. Dies
manifestiert sich im Anspruch der Rechtsorgane, wonach Beschuldigte
nur bei devoter Unterwürfigkeit auf eine gnädige Beurteilung hoffen
dürfen. Ein derartiger Anspruch stellt zweifelsohne eine Reminiszenz
des Totalitätsanspruchs der Unrechtsjustiz dar und hat in einem
Rechtsstaat keinerlei Berechtigung.
Wenn
man sich die zugrunde liegenden Situation der angeblichen begangenen
Ordnungswidrigkeit vor Augen hält, wird man feststellen, dass hier
offensichtlich nicht die Sicherstellung einer
Verkehrssicherheitsaspekts im Fokus stand. In der betreffenden Straße
befindet sich ein Paketpostamt, was dazu führt, dass hier häufig
schwere oder sperrige Pakete transportiert werden müssen, die einen
möglichst kurzen Weg zum Postamt erfordern. Die Straße ist
allerdings so gestaltet, dass sich nahezu alle 20 Meter eine
Feuerwehrzufahrtsschild befindet und damit eine überaus
undurchsichtige Situation besteht, bei der nahezu alle Autofahrer
überfordert sind. Wenn man den Straßenverlauf abfährt gewinnt man
einen Eindruck, dass nahezu 90 Prozent der dort parkende Fahrzeuge in
Feuerwehrzufahrten abgestellt sind. Wenn man wiederum des Morgens
diese Straße abfährt, wird man feststellen, dass diese Straße als
einzige (obwohl es sich um eine Nebenstraße handelt) in der gesamten
Umgebung regelmäßig durch Polizeifahrzeuge kontrolliert wird. Ich
enthalte mich einer Kommentierung, da man sich hier, im vermeintlich
rechtsstaatlichen Deutschland bei kritischen Äußerungen gegenüber
den Absichten der Rechts- und Ausführungsorganen einer Gefahr
aussetzt, wegen Verleumdung oder Verunglimpfung angeklagt und bis zur
psychischen und physischen Vernichtung verfolgt zu werden.
Offensichtlich wird jedoch eine klarerer Beschilderung systematisch
vermieden. Nach meinem Empfinden stellt dieses einen Missbrauch, der,
den Rechts- und Ausführungsorganen nur eingeschränkt zugebilligten
Staatsgewalt dar. Gleiches gilt für die Praxis der
Ausführungsorgane, diesbezügliche Kritik mit Verleumdungsklagen zu
begegnen. Keine andere Gesellschaftsgruppe ist auch nur annähend in
der Lage, Kritik gegenüber dem eigenen Handeln in gleicher Weise zu
begegnen. Damit werden hier den Ausführungsorganen Sonderrechte
eingeräumt, die von den Vätern des Grundgesetzes aufgrund der
Verstrickung der Ausführungsorgane in das Unrechtssystem explizit
abgeschafft wurden. Der Missbrauch von Sonderrechten durch
Ausführungsorgane waren eine maßgebliche Ursache für die
Entstehung zweier deutscher Unrechtssysteme. Eine Wiedereinführung
derartiger Sonderrechte durch eine Hintertür muss zweifelsfrei einem
Bestreben zur Wiedereinführung eines Unrechtssystems gleichgesetzt
werden. Menschen mit geschichtlichem Interesse und daraus folgendem
geschichtlichen Verantwortungsbewusstsein wird die Analogie mit
Mechanismen aus dem Unrechtssystem nicht entgehen, bei denen jegliche
Kritik am Handeln staatlicher Organisationen unter drastischten
Strafen, bis hin zur Todesstrafe, gestellt wurden. Derartige
Mechanismen wurden von der Weltgemeinschaft, nach den Erfahrungen mit
den deutschen Unrechtssystemen als untrügliche Wesensmerkmale eines
Unrechtssystem eingestuft und sind deshalb in einem Rechtsstaat durch
nichts zu rechtfertigen.
Hierbei
spielt es keine Rolle, ob die Unvereinbarkeit mit Rechtsstaatlichkeit
durch eine unmittelbare Sanktionierung durch Todesstrafe oder durch
ein hinausgeschobenes, aufgezwungenes, selbstbestimmes Lebensende
aufgrund einer, durch das Handeln der Rechtsorgane, unerträglich
gewordenen psychischen Belastung begründet ist. Eine, mit
rechtsstaatlichen Grundprinzipien konforme Vorgehensweise wäre, wenn
Rechts- und Ausführungsorgane aufgrund berechtigter oder auch
unberechtigter Kritik in sich kehren würden, um eine mögliche
Legitimation solcher Vorwürfe zu hinterfragen, zu reflektieren und
darauf folgende Konsequenzen zu ziehen. In allen wissenschaftlichen
Disziplinen ist die kritische Hinterfragung einer
Entscheidungsfindung ein wesentlicher Bestandteil eines
Fehlermanagements. Bei Rechts- und Ausführungsorganen dagegen werden
diese Mechanismen systematisch verhindert, was zweifelsohne als eine
Hinterlassenschaft der nie erfolgten Aufarbeitung der Verstrickung
dieser Organisationen in das Unrechtssystem zu werten ist.
Im
Verfahren AZ
844 Cs 264 Js 183417/13 vom 28.05.2013 hat
das Gericht, die Ihr bekannte Beweislage systematisch nicht beachtet.
Mein damaliger Anwalt hat mir versichert, dass er sowohl mit der
Staatsanwältin als auch mit der Richterin die Beweisunterlagen
besprochen habe. Allerdings hat sowohl mein damaliger Anwalt als auch
die Staatsanwältin und die Richterin mir die geltende Rechtslage
vorenthalten, wonach keine
falsche Verdächtigung begeht
wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten
Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Diesen Rechtsgrundsatz konnte ich
als juristischer Laie erst im Nachhinein mit aufwendigen Recherchen
ausfindig machen. Es ist davon auszugehen, dass, sowohl die
Staatsanwältin als auch die Richterin und mein damaliger Anwalt in
einer konspirativen Absprache zur gegenseitigen Begünstigung mein
Vorverurteilung unter expliziter außer Achtlassung dieses geltenden
Rechtsgrundsatzes beschlossen hatten. Sowohl die Richterin als auch
die Staatsanwältin haben in der Hauptverhandlung Ihnen bekannte
Beweisunterlagen bewusst, systematisch, gezielt, wissentlich und
willentlich außer Acht gelassen und haben damit wahrheitswidrig,
skrupellos und bedenkenlos einen Straftatbestand meinerseits
konstruiert. Die Richterin und die Staatsanwältin haben mich in der
Verhandlung am 28.05.2013 nicht einmal einen einzigen Satz aus einem,
von mir vorbereiteten Gedächtnismanuskripts darlegen lassen und
damit meine Einlassung zum Sachverhalt mit unseriöser aufgesetzter
Entrüstung unvermittelt auf ruppigste Art und Weise abgewürgt, um
mich anschließend nicht mehr zu Wort kommen zu lassen. Die
Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin meine
Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte Aktion
mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen werden.
Die
Richterin und die Staatsanwältin ermöglichte mir somit überhaupt
nicht, meine Sichtweise darzulegen und unterbanden damit gezielt
meine Einlassung zum Sachverhalt. Ich konnte somit nur ein
bruchstückhaftes Fragment meiner Beweggründe darlegen und hatte
somit nicht einen Hauch einer Chance zur Darlegung meiner Sichtweise
und meiner Reue. Für mich stellte sich ein Eindruck, dass sich
Staatsanwältin und Richterin, aus für mich nicht nachvollziehbaren
Gründen, schon vor meiner Anhörung auf einen gemeinsamen Beschluss
festgelegt hatten. Darüber hinaus vermittelten mir sowohl Richterin
als auch Staatsanwältin, man werde schon Mittel und Wege finden
meine Existenz zu zerstören, falls ich meinen Antrag auf rechtliches
Gehör nicht zurück nehme. Angesichts der Geschehnisse im Fall
Mollath konnte ich mir die Intention der Richterin und Staatsanwältin
lebhaft ausmalen. Nach gängigem Rechtsverständnis erfüllt dies
unzweifelhaft die Merkmale der Rechtsbeugung. Darüber hinaus ist
eine nahezu Deckungsgleichheit mit Rechtsbeugungsvorgängen aus der
Unrechtsjustiz im Deutschland des 20. Jahrhunderts, überliefert
durch filmische Dokumentationen, nicht zu übersehen. In beiden
Szenarien wurde die Einlassung zum Sachverhalt der Rechtssuchenden
vom verhandelnden Richter brüsk unterbunden und Beschuldigte von
diesen mit menschenverachtenden, erniedrigenden wüsten Schmähungen
überzogen. Diese Art der Verhandlungsführung verfolgt zweifellos
eine Absicht durch Einschüchterung Rechtssuchende von der
Wahrnehmung ihrer legitimen Rechte abzuhalten.
Die
Weltöffentlichkeit hat diese Prozessführung seinerzeit als
Inbegriff der Rechtsbeugung eingestuft. Derartige Vorgänge dürfen
wir im Hinblick auf das finsterste Kapitel deutscher Geschichte nie
wieder geschehen lassen. Wir sind es den Opfern der Unrechtsjustiz
schuldig, dass derartige Vorgehensweisen keine rechtsstaatliche
Rechtfertigung erfahren.
Alle
mit den zugrunde liegenden Fällen befassten Gerichte haben bislang
keinerlei Beweisunterlagen zur Kenntnis genommen und ihre
Beschuldigungen ausschließlich mit nebulösen, unspezifizierten
Anschuldigungen begründet und dabei systematisch eine plausible
Nachvollziehbarkeit außer Acht gelassen, weshalb ein Mensch, der
mehr als 50 Jahre unbescholten durchs Leben ging und von seine Umwelt
als aufgeschlossenen, vertrauenswürdiger, toleranter, hilfsbereiter,
verlässlicher und gesetzestreuer Mitbürger wahrgenommen wird,
plötzlich von heute auf morgen, laut richterlicher Einschätzung zu
einer Ausgeburt eines kriminellen Subjekts werden sollte. Es ist
unübersehbar, dass hier aus für mich nicht nachzuvollziehenden
Gründen, ein konstruierte Anschuldigung von Seiten der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft erfolgt.
Ich
muss davon ausgehen, dass meine Ermahnung zur Wahrnehmung einer
Verantwortung aufgrund der historischen Belastung der Rechts- und
Ausführungsorgane diese Vorgehensweise der Rechtsorgane bestimmt und
offensichtlich eine Intention verfolgt, unangenehme Ermahnungen und
Fragen zur Handlungsweise der Rechts- und Ausführungsorgane bereits
im Keim zu ersticken. Hierzu betone ich, dass ich keinerlei
Äußerungen gemacht habe, die nicht durch die wissenschaftliche
Geschichtsforschung als unbestreitbare Tatsachen bestätigt werden.
Eine Ermahnungen heutiger Angehöriger der Rechts- und
Ausführungsorgane zum Reflektieren der eigenen historischen
Belastung, kann folglich keine falsche Anschuldigung sein, da diese
in jedem Geschichtsunterricht und durch jede zeitgeschichtliche
Dokumentation in gleicher Weise bestätigt wird. In
einem Rechtsstaat muss Kritik als normaler Umgang gegenüber Rechts-
und Ausführungsorganen möglich sein und nicht Duckmäusertum, was
zweifelsohne ein Anspruch der Rechts- und Ausführungsorgane als
Folge eines nie erfolgten Reflektieren ihrer Verstrickung in das
Unrechtssystem ist. Hier
ist es erneut unumgänglich die Gerichte auf rechtsstaatliche
Grundsätze hinzuweisen, wonach Urteile nur mit klar und
unzweifelhaft umschriebenen Fehlverhalten zu begründen sind und
nicht durch nebulöse, unspezifizierte oder unbegreifliche
Anschuldigungen. Derartige unpräzise Urteilsbegründungen waren
unzweifelhafte Merkmale der Unrechtsjustiz und entbehren deshalb
jeder rechtsstaatlichen Rechtfertigung.
Die
jüngsten weltgeschichtlichen Geschehnisse (Kriem-/Ukraine-Krise)
sowie Hintergründe des NSU-Verfahren beweisen nachtrüglich, dass
wir geschichtliche Analogien klar benennen, nicht totschweigen oder
durch weg schauen erneut geschehen lassen dürfen. Menschen sind nur
in der Lage eine natürliche Hemmschwelle gegen Unrechtshandlungen
aufzubauen, wenn sie sich die zugrunde liegenden Ereignisse permanent
ins Bewusstsein rufen. Menschen, die diese Mechanismen ausblenden, um
unangenehme Erinnerungen der eigenen Vergangenheit nicht aufkommen zu
lassen, um die daraus folgende Verpflichtung zum Reflektieren des
eigenen Handels nicht wahrnehmen zu müssen, können sich dem Vorwurf
nicht entziehen, Mitschuld an den Opfern der abgeschossenen
malaysischen Maschine zu tragen, weil sie durch ihre Haltung dazu
beigetragen haben, den Aufbau natürlicher Hemmschwellen zu
verhindern.
In
der Verhandlung vom 08.04.2014 wurde das Gericht explizit auf das
Vorhandensein einer Mail an Rechtsanwalt Rose hingewiesen, die den
nicht rechtsstaatlichen Ablauf der Verhandlung vom 28.05.2013
zweifelsfrei
bestätigt. Darüber hinaus hatte ich mit Datum 31.05.2013 sowohl an
die Richterin Frau Schmitt als auch die Staatsanwältin Frau
Müller-Stoy ein Schreiben gerichtet, welches in gleicher Weise den
nicht rechtsstaatlichen Verlauf der Verhandlung wiedergibt. Somit
sind dies klare Beweise für die wahrheitsgetreue Darstellung der
Abläufe. Aufgrund der Zeitnähe (2 Tage nach dem Verhandlungstermin)
muss den Beweisen eine unbezweifelbare Glaubwürdigkeit attestiert
werden.
Trotz
Kenntnis dieser zeitnahen und damit glaubwürdigen
Tatsachenschilderung hat das Gericht meine Rechtsbeschwerde erneut
als Verunglimpfung der Richterin der Verhandlung vom 28.05.2013
gewertet und damit zum Ausdruck gebracht, dass es nie gewillt war
rechtsstaatliche Grundsätze auch nur in Erwägung zu ziehen und
sowohl Beweisunterlagen als auch eine Zeugenvernehmungen zur
Wahrheitsfindung willkürlich außer Acht zu lassen. Darüber hinaus
hat das Gericht trotz Kenntnis des nicht rechtsstaatlichen Ablaufs
der Verhandlung die damalige Verurteilung als belastenden Grund
seiner Urteilsbegründung vom 08.04.2014 herangezogen. Dies
missachtet vorsätzlich rechtsstaatliche Grundsätze. Nach meinem
Verständnis habe ich ausschließlich meine Verantwortung aufgrund
unserer höchsten grundgesetzlichen Verpflichtung, nämlich dem
Wiederentstehen eines Unrechtssystem mit allen mir zur Verfügung
stehenden Mitteln entgegen zu treten, wahrgenommen. Für die
Wahrnehmung dieser Verantwortung, die von hochrangigen Vertretern des
gesellschaftlichen Lebens wie dem Bundespräsidenten und anderen
Politkern sowie allen Geschichtshistorikern immer wieder als unsere
höchste Handlungsmaxime eingefordert wird, werde ich nun von
Rechtsorganen in einem Maße kriminalisiert, welches mich mit
Schaudern an die dunkelsten Zeiten deutscher Geschichte erinnern
lässt. Aufgrund der psychischen Belastung dieses Verfahrens musste
ich bereits zweimal mit lebensbedrohlicher Symptome notärztlich
betreut werden. Darüber hinaus verursachte die daraus folgende
psychische Belastung bei mir eine, mehr als ein Jahr andauernde
Erkrankung mit einer nahezu halb seitigen Lähmung, die erst jetzt
beginnt wieder langsam abzuklingen. In vergleichbaren Fällen aus der
Zeit des Unrechtssystem zeigen sich Historiker und Zeitzeugen
geradezu entsetzt über die Unverhältnismäßigkeit mit der
seinerzeit unangepasste Meinungen sanktioniert wurden.
Ich
musste bislang mehr als 5T€ aufwenden, um meinem Recht auf
rechtsstaatlichen Gehör überhaupt zu einer Beachtung zu verhelfen.
Dies hat bereits jetzt dazu geführt, dass ich meinen Ruhestand in
Altersarmut verbringen werde und wahrscheinlich dann auch genötigt
sein werde mich für ein selbstbestimmes Ende zu entscheiden. Ich
denke dies verdeutlicht ebenso die Unverhältnismäßigkeit mit der
Rechts- und Ausführungsorgane kritische Meinungen ihnen gegenüber
zu kriminalisieren trachten. Es darf nicht sein, dass Rechts- und
Ausführungsorgane das grundgesetzliche Recht auf freie
Meinungsäußerung auf diese Weise unterminieren, um damit,
möglicherweise unbeabsichtigt, den Nährboden zur Wiederetablierung
eines Unrechtssystems vorzubereiten. Wer wird es wagen, angesichts
der mir widerfahrenen Perspektive, einen möglichen Wiedererstehen
eines Unrechtssystems entgegenzutreten? In anderen westlichen
Gesellschaften darf man eine Regierung ungestraft als Verbrecherbande
titulieren, während man hierzulande bei bloßer Erwähnung einer
historisch bewiesenen Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane
in das Unrechtssystem einer existentiellen psychischen und physischen
Bedrohung ausgeliefert wird. Offensichtlich herrscht bei Rechts- und
Ausführungsorganen, entgegen den Aufrufen hochrangiger
Persönlichkeiten des gesellschaftlichen Lebens, immer noch eine
Auffassung vor, wonach es Menschen besser bekäme, wenn sie die
Umtriebe der Rechts- und Ausführungsorgane einfach nur gewähren
ließen. Eine derartige Haltung hat in Deutschland bereits zweimal
zum direkten Weg in Unrechtssysteme geführt und darf deshalb unter
einer rechtsstaatlichen Perspektive nicht noch einmal akzeptiert
werden. Der Missbrauch von Sonderrechten durch Rechts- und
Ausführungsorgane war in beiden, von deutschen Boden ausgehenden
Unrechtssystem die maßgebliche Ursache für deren Entstehung. Die
hier dokumentierten Vorgänge belegen unzweifelhaft, dass diesem
Lande aufgrund der Handlungsweisen der Rechts- und Ausführungsorgane
kein rechtsstaatlicher Status sondern nur ein Status eines
Scheinrechtsstaates zuerkannt werden darf.
Mit
freundlichen Grüßen
Adi
B Treiner
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