Montag, 1. September 2014

Offener Brief an das Landgericht München vom 01. September 2014



Offener Brief
an das Landgericht München I

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zur Kenntnisnahme:
Frau Schmitt, Richterin am Amtsgericht München
Frau Müller-Stoy, Staatsanwaltschaft München
Herr Müller, Richter am Amtsgericht München
Herr Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts München

Herr Gregor Rose, Rechtsanwalt München
Herr Christian Bayer, Polizeibeamter München
Frau Nina Kugler, Polizeibeamtin München
Herr Maier, Kriminalhauptkommissar München
Herr Hubertus Andrä¤, Polizeipräsident München

Bundespräsident Joachim Gauck
Abgeordnete des Deutschen Bundestages
deutsche Abgeordnete des europäischen Parlaments

Abgeordnete in Baden-Württemberg
Abgeordnete in Niedersachsen
Abgeordnete in Bayern
Abgeordnete in Nordrhein-Westfalen
Abgeordnete in Berlin
Abgeordnete in Rheinland-Pfalz
Abgeordnete in Brandenburg
Abgeordnete in Saarland
Abgeordnete in Bremen
Abgeordnete in Sachsen
Abgeordnete in Hamburg
Abgeordnete in Sachsen-Anhalt
Abgeordnete in Hessen
Abgeordnete in Schleswig-Holstein
Abgeordnete in Mecklenburg-Vorpommern
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Abgeordnete in Thüringen
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Hochschule der Polizei

                                                                    
Süddeutsche Zeitung
                                  
Die Welt
                         
Focus Online
Frankfurter Allgemeine Zeitung
Frankfurter Rundschau

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Die Zeit

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Spiegel Online
Stern Online
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AZ 825 Cs 264 Js 197706/12
AZ 844 Cs 264 Js 183417/13


Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf den Verhandlungstermin am 16.09.2014 erlaube ich mir hier noch einmal eine Darstellung der tatsächlichen Abläufe dieses (AZ 844 Cs 264 Js 183417/13) und des zugrunde liegenden Falles (AZ 825 Cs 264 Js 197706/12). Da die hiermit befassten Gerichte bislang in beiden Fällen jegliche Rechtsstaatlichkeit außer Acht gelassen haben und ich leider auch vermuten muss, dass mein Anspruch auf rechtsstaatliches Gehör ebenso in der Verhandlung am 16.09.2014 übergangen wird, sehe ich mich gezwungen meinen Rechtsstandpunkt vorab zu artikulieren, um mit Hilfe einer Öffentlichkeit die Kenntnisnahme des Gerichts und damit ein Minimum an Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen. Ich weise das Gericht darauf hin, dass ich diese Angelegenheit durch alle Instanzen durchfechten sowie auch eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Angelegenheit anstreben und notfalls auch die allerletzte Konsequenz in Kauf nehmen werde, um den mir bislang widerfahrenen Entzug jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze öffentlich zu machen.


In den zugrunde liegenden Verfahren wurden folgende rechtsstaatlichen Grundsätze missachtet:

  • Ignorieren des Rechtsgrundsatzes, dass keine falsche Verdächtigung begeht, wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
  • Ignorieren eines berechtigten Aufklärungsverlangen aufgrund unwahrer Dokumentation von Fahrzeugschäden durch Angehörige der Ausführungsorgane.
  • Unterminierung jeglicher rechtsstaatlicher Möglichkeiten dem Verdacht eines möglichen Missbrauchs durch Ausführungsorgane entgegenzutreten.
  • Ignorieren der Tatsache, dass mir zur Last gelegte Anschuldigen von mir nur für den Fall einer Verdachtsbestätigung angekündigt wurden. Das Gericht hat beispielsweise meine Ankündigung des Einleitens eines Disziplinarverfahrens für den Fall einer Verdachtsbestätigung, als tatsächliches Einleiten eines Disziplinarverfahrens behandelt. Mir ist kein Fall bekannt, wo eine Ankündigung einer möglichen Straftat (hier handelt es sich allerdings um keine) so bestraft worden wäre als wäre die mögliche Straftat tatsächlich begangen. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass das Gericht vorsätzlich diesen Rechtsgrundsatz missachtet hatte.
  • Ignorieren jeglicher Kenntnisnahme beigebrachter Beweisunterlagen. Das Gericht hat seine Beurteilung der Vorgänge ausschließlich auf Vorverurteilungen gestützt und die zur Kenntnis gebrachten Beweisunterlagen systematisch außer Acht gelassen.
  • Ignorieren der Tatsache, dass das zitieren gesicherter historischer Wahrheiten kein Straftatbestand sein kann. Derartige Äußerungen können bestenfalls als unpassende Anmerkungen betitelt werden. Unpassende oder willfährige Anmerkungen mit exorbitanten Sanktionierungen zu bestrafen waren unübersehbare Merkmale des Unrechtssystem und entbehren deshalb jegliche rechtsstaatlichen Rechtfertigung.
  • Missachtung jeglicher Verhältnismäßigkeit. Für das Anmerken von möglicherweise unpassenden Anmerkungen nahezu in einen Suizid getrieben zu werden, sprengt jedes Maß einer Verhältnismäßigkeit. Man muss hier feststellen, dass Rechtsorgane keinerlei Lehren aus ihrer Verstrickung in das Unrechtssystem gezogen haben. Historiker, die analoge Fälle aus dem Unrechtssystem recherchierten, waren darüber entsetzt, wie Menschen seinerzeit jegliches Augenmaß verlieren konnten und dabei keinerlei Gewissensbisse verspürten.
  • Ignorieren des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat meine Einlassung zum Sachverhalt nach den ersten drei Worten des ersten Satz meines Gedächtnismanuskripts abgewürgt und mich anschließend nicht mehr zu Wort kommen lassen.
  • Rechtswidrige Begünstigung der Ausführungsorgane durch das Einräumen von Sonderrechten obwohl diese von den Vätern des Grundgesetzes aufgrund der schuldhaften Verstrickung dieser Organisationen explizit abgeschafft wurden. Keine andere Gesellschaftsgruppe ist auch nur annähend in der Lage, berechtigte Kritik gegenüber dem eigenen Handeln derart mit Verleumdungsklagen abzublocken.
  • Einschüchterung mit der Absicht einen Beschuldigten zum Verzicht der Wahrnehmung rechtsstaatlicher Grundrechte zu nötigen.
  • Missachtung der höchsten grundgesetzlichen Verpflichtung dem Wiederentstehen eines Unrechtssystem ohne Einschränkungen entgegenzutreten. Was, wenn nicht eine Dokumentation unwahrer Tatsachen durch Ausführungsorgane muss als Anzeichen einer Wiederetablierung eines Unrechtssystem angesehen werden.
  • Unterminierung jeglicher rechtsstaatlicher Möglichkeiten dem Wiederentstehen eines Unrechtssystems durch Handlungen von Rechts- und Ausführungsorganen entgegenzutreten.


Im zugrunde liegenden Fall (AZ 825 Cs 264 Js 197706/12) haben die hiermit befassten Gerichte die eindeutige Beweislage missachtet und damit den rechtsstaatlichen Grundsatz willkürlich außer Kraft gesetzt, wonach ein Beschuldigter keine falsche Verdächtigung begeht wenn er davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen.

Die Behauptung, ich hätte die Polizeibeamtin Frau Kugler der Aufnahme eines manipulierten Ordnungswidrigkeit bezichtigt ist unrichtig. Ich habe lediglich einen Verdacht geäußert, der durch zwingende Schlussfolgerungen begründet war. Die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung ergibt sich aus den, von Frau Kugler dokumentierten Fahrzeugschäden, die tatsächlich nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Es ist absolut unvorstellbar, dass die nicht vorhandenen Fahrzeugschäden versehentlich und ohne Absicht dokumentiert wurden. Ein Ignorieren dieses Tatsache muss mit einer bewussten Unterminierung legitimer Rechte gleichgesetzt werden.

Meinen Hinweis eines Verdachtes auf ein Zuschanzen von Aufträgen an Abschleppunter-
nehmen mit gleichzeitiger Entbindung von jeder Schadenshaftung, war keine Anschuldigung, sondern wiederum eine, auf zwingenden Schlussfolgerungen basierende Verdachtsäußerung. Auch hier ist es nicht vorstellbar, dass die wahrheitswidrig dokumentierten Fahrzeugschäden lediglich als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden festgestellt worden wären, diese von Frau Kugler unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre. Ein Ignorieren dieses Tatsache muss ebenso mit einer bewussten Unterminierung legitimer Rechte gleichgesetzt werden.

Die Staatsanwaltschaft bezichtigte mich unrechtmäßig der Einleitung eines Disziplinarverfahren sowie eines Strafantrages wegen Betruges gegen Frau Kugler. Richtig ist dagegen, dass ich lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines Disziplinarverfahrens bzw. eine Strafantrages wegen Betruges in Aussicht gestellt habe. Auch das Ignorieren dieser Tatsache muss mit einer bewussten Unterminierung legitimer Rechte gleichgesetzt werden.

Mein wiedergegebener Eindruck, Frau Kugler habe ein nichtsahnendes Opfer regelrecht
aufgelauert war ebenso keine Anschuldigung, sondern lediglich eine, auf zwingenden
Schlussfolgerungen der zeitlichen Abläufe basierende Verdachtsäußerung. Ich hatte mich nur etwa 10 Minuten von meinem Fahrzeug entfernt, um einen Brief im nahe gelegenen Postamt einzuwerfen. In diesem kurzen Zeitrahmen wurde angeblich die Ordnungswidrigkeit festgestellt, eine Ermittlung des Halters sowie eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt und dazu noch eine Beauftragung eine Abschleppunternehmens vorgenommen. Es ist absolut unvorstellbar, dass in dieser kurzen Zeitspanne, der rechtsstaatliche Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Nach 10 minütiger Rückkehr konnte Frau Kugler weit und breit nicht zur Klärung des Sachverhaltes ermittelt werden. Die zwingenden Schlussfolgerungen eines geäußerten Verdachts aufgrund der zeitlichen Abläufe ist somit keine Anschuldigung, sondern muss als mittelbarer Beweis einer auf Tatsachen beruhenden Vermutung gewertet werden.

Zudem hatte ich im Fahrzeug ein deutlich sichtbares Notiz mit meiner Mobilephonenummer und einem Hinweis auf meinen Aufenthaltsort hinterlassen. Rechtsstaatliche Grundsätze erfordern es, dass ein Angehöriger der Ausführungsorgane auch unbequeme Konsequenzen in Kauf nimmt um diese sicherzustellen. Eine aus dem Unrechtssystem überlieferte Willkürlichkeit ist unter einer rechtsstaatlichen Perspektive nicht tragbar.
Das bewusste und systematische Ignorieren, der, der Staatsanwältin und Richterin bekannten Beweisunterlagen, verfolgte offensichtlich eine Zielsetzung, das berechtigte Aufklärungsverlangen eines Geschädigten aufgrund nachweisbar unwahr dokumentierter Sachverhalte seitens der Ausführungsorgane zu unterlaufen. Dieses hat zweifellos Analogien im Unrechtssystem des Deutschlands im 20. Jahrhundert und muss uns, ohne wenn und aber, zur grundgesetzlichen Verpflichtung veranlassen, derartiges nie wieder geschehen zu lassen.

In einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit hat das OVG
Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des niederen Beweggrundes des
Verpassen eines Denkzettels festgestellt. Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben, weil die Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des Fahrzeugführers kurzfristiger sicher zu stellen war als durch eine Abschleppmaßnahme. Wie die Fakten, dann letztlich bestätigten war diese identische Voraussetzung sowohl im Hamburger Fall als auch in meinem Fall gegeben. Nach meinem Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme einen für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass genau nur diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu beseitigen.

Alle anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als Missbrauch polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind angesichts der Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu rechtfertigen. Rechtsmissbrauch durch Rechts- und Ausführungsorgane darf grundsätzlich nicht bagatellisiert werden, denn dies würde ansonsten die zynischen Rechtfertigungen, wonach das bisschen Putzen der Gehsteige mit einer Zahnbürste den Betroffenen nicht geschadet habe, verharmlosen.

Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen müssen polizeiliche Maßnahmen auf nachweisbaren Grundlagen beruhen und dürfen keinesfalls auch nur den Anschein einer Willkürlichkeit erwecken. Dies sind wir unserer Geschichte schuldig, wo gerade derartige Mechanismen maßgebliche Ursache für die Entstehung und Etablierung zweier deutscher Unrechtssysteme waren. Rechtsstaatlichkeit ist ein allumfassender Anspruch und kein Anspruch, der von Rechts- und Ausführungsorganen quasi als Gnadenakt gewährt oder entzogen werden kann. Dieser Terminus der Rechtsstaatlichkeit wird von Rechts- und Ausführungsorganen aufgrund einer nie erfolgten Aufarbeitung ihrer Verstrickung in das Unrechtssystem grundsätzlich missachtet. Dies manifestiert sich im Anspruch der Rechtsorgane, wonach Beschuldigte nur bei devoter Unterwürfigkeit auf eine gnädige Beurteilung hoffen dürfen. Ein derartiger Anspruch stellt zweifelsohne eine Reminiszenz des Totalitätsanspruchs der Unrechtsjustiz dar und hat in einem Rechtsstaat keinerlei Berechtigung.

Wenn man sich die zugrunde liegenden Situation der angeblichen begangenen Ordnungswidrigkeit vor Augen hält, wird man feststellen, dass hier offensichtlich nicht die Sicherstellung einer Verkehrssicherheitsaspekts im Fokus stand. In der betreffenden Straße befindet sich ein Paketpostamt, was dazu führt, dass hier häufig schwere oder sperrige Pakete transportiert werden müssen, die einen möglichst kurzen Weg zum Postamt erfordern. Die Straße ist allerdings so gestaltet, dass sich nahezu alle 20 Meter eine Feuerwehrzufahrtsschild befindet und damit eine überaus undurchsichtige Situation besteht, bei der nahezu alle Autofahrer überfordert sind. Wenn man den Straßenverlauf abfährt gewinnt man einen Eindruck, dass nahezu 90 Prozent der dort parkende Fahrzeuge in Feuerwehrzufahrten abgestellt sind. Wenn man wiederum des Morgens diese Straße abfährt, wird man feststellen, dass diese Straße als einzige (obwohl es sich um eine Nebenstraße handelt) in der gesamten Umgebung regelmäßig durch Polizeifahrzeuge kontrolliert wird. Ich enthalte mich einer Kommentierung, da man sich hier, im vermeintlich rechtsstaatlichen Deutschland bei kritischen Äußerungen gegenüber den Absichten der Rechts- und Ausführungsorganen einer Gefahr aussetzt, wegen Verleumdung oder Verunglimpfung angeklagt und bis zur psychischen und physischen Vernichtung verfolgt zu werden. Offensichtlich wird jedoch eine klarerer Beschilderung systematisch vermieden. Nach meinem Empfinden stellt dieses einen Missbrauch, der, den Rechts- und Ausführungsorganen nur eingeschränkt zugebilligten Staatsgewalt dar. Gleiches gilt für die Praxis der Ausführungsorgane, diesbezügliche Kritik mit Verleumdungsklagen zu begegnen. Keine andere Gesellschaftsgruppe ist auch nur annähend in der Lage, Kritik gegenüber dem eigenen Handeln in gleicher Weise zu begegnen. Damit werden hier den Ausführungsorganen Sonderrechte eingeräumt, die von den Vätern des Grundgesetzes aufgrund der Verstrickung der Ausführungsorgane in das Unrechtssystem explizit abgeschafft wurden. Der Missbrauch von Sonderrechten durch Ausführungsorgane waren eine maßgebliche Ursache für die Entstehung zweier deutscher Unrechtssysteme. Eine Wiedereinführung derartiger Sonderrechte durch eine Hintertür muss zweifelsfrei einem Bestreben zur Wiedereinführung eines Unrechtssystems gleichgesetzt werden. Menschen mit geschichtlichem Interesse und daraus folgendem geschichtlichen Verantwortungsbewusstsein wird die Analogie mit Mechanismen aus dem Unrechtssystem nicht entgehen, bei denen jegliche Kritik am Handeln staatlicher Organisationen unter drastischten Strafen, bis hin zur Todesstrafe, gestellt wurden. Derartige Mechanismen wurden von der Weltgemeinschaft, nach den Erfahrungen mit den deutschen Unrechtssystemen als untrügliche Wesensmerkmale eines Unrechtssystem eingestuft und sind deshalb in einem Rechtsstaat durch nichts zu rechtfertigen.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Unvereinbarkeit mit Rechtsstaatlichkeit durch eine unmittelbare Sanktionierung durch Todesstrafe oder durch ein hinausgeschobenes, aufgezwungenes, selbstbestimmes Lebensende aufgrund einer, durch das Handeln der Rechtsorgane, unerträglich gewordenen psychischen Belastung begründet ist. Eine, mit rechtsstaatlichen Grundprinzipien konforme Vorgehensweise wäre, wenn Rechts- und Ausführungsorgane aufgrund berechtigter oder auch unberechtigter Kritik in sich kehren würden, um eine mögliche Legitimation solcher Vorwürfe zu hinterfragen, zu reflektieren und darauf folgende Konsequenzen zu ziehen. In allen wissenschaftlichen Disziplinen ist die kritische Hinterfragung einer Entscheidungsfindung ein wesentlicher Bestandteil eines Fehlermanagements. Bei Rechts- und Ausführungsorganen dagegen werden diese Mechanismen systematisch verhindert, was zweifelsohne als eine Hinterlassenschaft der nie erfolgten Aufarbeitung der Verstrickung dieser Organisationen in das Unrechtssystem zu werten ist.

Im Verfahren AZ 844 Cs 264 Js 183417/13 vom 28.05.2013 hat das Gericht, die Ihr bekannte Beweislage systematisch nicht beachtet. Mein damaliger Anwalt hat mir versichert, dass er sowohl mit der Staatsanwältin als auch mit der Richterin die Beweisunterlagen besprochen habe. Allerdings hat sowohl mein damaliger Anwalt als auch die Staatsanwältin und die Richterin mir die geltende Rechtslage vorenthalten, wonach keine falsche Verdächtigung begeht wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Diesen Rechtsgrundsatz konnte ich als juristischer Laie erst im Nachhinein mit aufwendigen Recherchen ausfindig machen. Es ist davon auszugehen, dass, sowohl die Staatsanwältin als auch die Richterin und mein damaliger Anwalt in einer konspirativen Absprache zur gegenseitigen Begünstigung mein Vorverurteilung unter expliziter außer Achtlassung dieses geltenden Rechtsgrundsatzes beschlossen hatten. Sowohl die Richterin als auch die Staatsanwältin haben in der Hauptverhandlung Ihnen bekannte Beweisunterlagen bewusst, systematisch, gezielt, wissentlich und willentlich außer Acht gelassen und haben damit wahrheitswidrig, skrupellos und bedenkenlos einen Straftatbestand meinerseits konstruiert. Die Richterin und die Staatsanwältin haben mich in der Verhandlung am 28.05.2013 nicht einmal einen einzigen Satz aus einem, von mir vorbereiteten Gedächtnismanuskripts darlegen lassen und damit meine Einlassung zum Sachverhalt mit unseriöser aufgesetzter Entrüstung unvermittelt auf ruppigste Art und Weise abgewürgt, um mich anschließend nicht mehr zu Wort kommen zu lassen. Die Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin meine Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte Aktion mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen werden.

Die Richterin und die Staatsanwältin ermöglichte mir somit überhaupt nicht, meine Sichtweise darzulegen und unterbanden damit gezielt meine Einlassung zum Sachverhalt. Ich konnte somit nur ein bruchstückhaftes Fragment meiner Beweggründe darlegen und hatte somit nicht einen Hauch einer Chance zur Darlegung meiner Sichtweise und meiner Reue. Für mich stellte sich ein Eindruck, dass sich Staatsanwältin und Richterin, aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen, schon vor meiner Anhörung auf einen gemeinsamen Beschluss festgelegt hatten. Darüber hinaus vermittelten mir sowohl Richterin als auch Staatsanwältin, man werde schon Mittel und Wege finden meine Existenz zu zerstören, falls ich meinen Antrag auf rechtliches Gehör nicht zurück nehme. Angesichts der Geschehnisse im Fall Mollath konnte ich mir die Intention der Richterin und Staatsanwältin lebhaft ausmalen. Nach gängigem Rechtsverständnis erfüllt dies unzweifelhaft die Merkmale der Rechtsbeugung. Darüber hinaus ist eine nahezu Deckungsgleichheit mit Rechtsbeugungsvorgängen aus der Unrechtsjustiz im Deutschland des 20. Jahrhunderts, überliefert durch filmische Dokumentationen, nicht zu übersehen. In beiden Szenarien wurde die Einlassung zum Sachverhalt der Rechtssuchenden vom verhandelnden Richter brüsk unterbunden und Beschuldigte von diesen mit menschenverachtenden, erniedrigenden wüsten Schmähungen überzogen. Diese Art der Verhandlungsführung verfolgt zweifellos eine Absicht durch Einschüchterung Rechtssuchende von der Wahrnehmung ihrer legitimen Rechte abzuhalten.

Die Weltöffentlichkeit hat diese Prozessführung seinerzeit als Inbegriff der Rechtsbeugung eingestuft. Derartige Vorgänge dürfen wir im Hinblick auf das finsterste Kapitel deutscher Geschichte nie wieder geschehen lassen. Wir sind es den Opfern der Unrechtsjustiz schuldig, dass derartige Vorgehensweisen keine rechtsstaatliche Rechtfertigung erfahren.

Alle mit den zugrunde liegenden Fällen befassten Gerichte haben bislang keinerlei Beweisunterlagen zur Kenntnis genommen und ihre Beschuldigungen ausschließlich mit nebulösen, unspezifizierten Anschuldigungen begründet und dabei systematisch eine plausible Nachvollziehbarkeit außer Acht gelassen, weshalb ein Mensch, der mehr als 50 Jahre unbescholten durchs Leben ging und von seine Umwelt als aufgeschlossenen, vertrauenswürdiger, toleranter, hilfsbereiter, verlässlicher und gesetzestreuer Mitbürger wahrgenommen wird, plötzlich von heute auf morgen, laut richterlicher Einschätzung zu einer Ausgeburt eines kriminellen Subjekts werden sollte. Es ist unübersehbar, dass hier aus für mich nicht nachzuvollziehenden Gründen, ein konstruierte Anschuldigung von Seiten der Gerichte und der Staatsanwaltschaft erfolgt.

Ich muss davon ausgehen, dass meine Ermahnung zur Wahrnehmung einer Verantwortung aufgrund der historischen Belastung der Rechts- und Ausführungsorgane diese Vorgehensweise der Rechtsorgane bestimmt und offensichtlich eine Intention verfolgt, unangenehme Ermahnungen und Fragen zur Handlungsweise der Rechts- und Ausführungsorgane bereits im Keim zu ersticken. Hierzu betone ich, dass ich keinerlei Äußerungen gemacht habe, die nicht durch die wissenschaftliche Geschichtsforschung als unbestreitbare Tatsachen bestätigt werden. Eine Ermahnungen heutiger Angehöriger der Rechts- und Ausführungsorgane zum Reflektieren der eigenen historischen Belastung, kann folglich keine falsche Anschuldigung sein, da diese in jedem Geschichtsunterricht und durch jede zeitgeschichtliche Dokumentation in gleicher Weise bestätigt wird. In einem Rechtsstaat muss Kritik als normaler Umgang gegenüber Rechts- und Ausführungsorganen möglich sein und nicht Duckmäusertum, was zweifelsohne ein Anspruch der Rechts- und Ausführungsorgane als Folge eines nie erfolgten Reflektieren ihrer Verstrickung in das Unrechtssystem ist. Hier ist es erneut unumgänglich die Gerichte auf rechtsstaatliche Grundsätze hinzuweisen, wonach Urteile nur mit klar und unzweifelhaft umschriebenen Fehlverhalten zu begründen sind und nicht durch nebulöse, unspezifizierte oder unbegreifliche Anschuldigungen. Derartige unpräzise Urteilsbegründungen waren unzweifelhafte Merkmale der Unrechtsjustiz und entbehren deshalb jeder rechtsstaatlichen Rechtfertigung.

Die jüngsten weltgeschichtlichen Geschehnisse (Kriem-/Ukraine-Krise) sowie Hintergründe des NSU-Verfahren beweisen nachtrüglich, dass wir geschichtliche Analogien klar benennen, nicht totschweigen oder durch weg schauen erneut geschehen lassen dürfen. Menschen sind nur in der Lage eine natürliche Hemmschwelle gegen Unrechtshandlungen aufzubauen, wenn sie sich die zugrunde liegenden Ereignisse permanent ins Bewusstsein rufen. Menschen, die diese Mechanismen ausblenden, um unangenehme Erinnerungen der eigenen Vergangenheit nicht aufkommen zu lassen, um die daraus folgende Verpflichtung zum Reflektieren des eigenen Handels nicht wahrnehmen zu müssen, können sich dem Vorwurf nicht entziehen, Mitschuld an den Opfern der abgeschossenen malaysischen Maschine zu tragen, weil sie durch ihre Haltung dazu beigetragen haben, den Aufbau natürlicher Hemmschwellen zu verhindern.

In der Verhandlung vom 08.04.2014 wurde das Gericht explizit auf das Vorhandensein einer Mail an Rechtsanwalt Rose hingewiesen, die den nicht rechtsstaatlichen Ablauf der Verhandlung vom 28.05.2013 zweifelsfrei bestätigt. Darüber hinaus hatte ich mit Datum 31.05.2013 sowohl an die Richterin Frau Schmitt als auch die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy ein Schreiben gerichtet, welches in gleicher Weise den nicht rechtsstaatlichen Verlauf der Verhandlung wiedergibt. Somit sind dies klare Beweise für die wahrheitsgetreue Darstellung der Abläufe. Aufgrund der Zeitnähe (2 Tage nach dem Verhandlungstermin) muss den Beweisen eine unbezweifelbare Glaubwürdigkeit attestiert werden.

Trotz Kenntnis dieser zeitnahen und damit glaubwürdigen Tatsachenschilderung hat das Gericht meine Rechtsbeschwerde erneut als Verunglimpfung der Richterin der Verhandlung vom 28.05.2013 gewertet und damit zum Ausdruck gebracht, dass es nie gewillt war rechtsstaatliche Grundsätze auch nur in Erwägung zu ziehen und sowohl Beweisunterlagen als auch eine Zeugenvernehmungen zur Wahrheitsfindung willkürlich außer Acht zu lassen. Darüber hinaus hat das Gericht trotz Kenntnis des nicht rechtsstaatlichen Ablaufs der Verhandlung die damalige Verurteilung als belastenden Grund seiner Urteilsbegründung vom 08.04.2014 herangezogen. Dies missachtet vorsätzlich rechtsstaatliche Grundsätze. Nach meinem Verständnis habe ich ausschließlich meine Verantwortung aufgrund unserer höchsten grundgesetzlichen Verpflichtung, nämlich dem Wiederentstehen eines Unrechtssystem mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln entgegen zu treten, wahrgenommen. Für die Wahrnehmung dieser Verantwortung, die von hochrangigen Vertretern des gesellschaftlichen Lebens wie dem Bundespräsidenten und anderen Politkern sowie allen Geschichtshistorikern immer wieder als unsere höchste Handlungsmaxime eingefordert wird, werde ich nun von Rechtsorganen in einem Maße kriminalisiert, welches mich mit Schaudern an die dunkelsten Zeiten deutscher Geschichte erinnern lässt. Aufgrund der psychischen Belastung dieses Verfahrens musste ich bereits zweimal mit lebensbedrohlicher Symptome notärztlich betreut werden. Darüber hinaus verursachte die daraus folgende psychische Belastung bei mir eine, mehr als ein Jahr andauernde Erkrankung mit einer nahezu halb seitigen Lähmung, die erst jetzt beginnt wieder langsam abzuklingen. In vergleichbaren Fällen aus der Zeit des Unrechtssystem zeigen sich Historiker und Zeitzeugen geradezu entsetzt über die Unverhältnismäßigkeit mit der seinerzeit unangepasste Meinungen sanktioniert wurden.

Ich musste bislang mehr als 5T€ aufwenden, um meinem Recht auf rechtsstaatlichen Gehör überhaupt zu einer Beachtung zu verhelfen. Dies hat bereits jetzt dazu geführt, dass ich meinen Ruhestand in Altersarmut verbringen werde und wahrscheinlich dann auch genötigt sein werde mich für ein selbstbestimmes Ende zu entscheiden. Ich denke dies verdeutlicht ebenso die Unverhältnismäßigkeit mit der Rechts- und Ausführungsorgane kritische Meinungen ihnen gegenüber zu kriminalisieren trachten. Es darf nicht sein, dass Rechts- und Ausführungsorgane das grundgesetzliche Recht auf freie Meinungsäußerung auf diese Weise unterminieren, um damit, möglicherweise unbeabsichtigt, den Nährboden zur Wiederetablierung eines Unrechtssystems vorzubereiten. Wer wird es wagen, angesichts der mir widerfahrenen Perspektive, einen möglichen Wiedererstehen eines Unrechtssystems entgegenzutreten? In anderen westlichen Gesellschaften darf man eine Regierung ungestraft als Verbrecherbande titulieren, während man hierzulande bei bloßer Erwähnung einer historisch bewiesenen Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem einer existentiellen psychischen und physischen Bedrohung ausgeliefert wird. Offensichtlich herrscht bei Rechts- und Ausführungsorganen, entgegen den Aufrufen hochrangiger Persönlichkeiten des gesellschaftlichen Lebens, immer noch eine Auffassung vor, wonach es Menschen besser bekäme, wenn sie die Umtriebe der Rechts- und Ausführungsorgane einfach nur gewähren ließen. Eine derartige Haltung hat in Deutschland bereits zweimal zum direkten Weg in Unrechtssysteme geführt und darf deshalb unter einer rechtsstaatlichen Perspektive nicht noch einmal akzeptiert werden. Der Missbrauch von Sonderrechten durch Rechts- und Ausführungsorgane war in beiden, von deutschen Boden ausgehenden Unrechtssystem die maßgebliche Ursache für deren Entstehung. Die hier dokumentierten Vorgänge belegen unzweifelhaft, dass diesem Lande aufgrund der Handlungsweisen der Rechts- und Ausführungsorgane kein rechtsstaatlicher Status sondern nur ein Status eines Scheinrechtsstaates zuerkannt werden darf.
 
Mit freundlichen Grüßen
Adi B Treiner


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