Donnerstag, 11. September 2014

Offener Brief an das Landgericht München vom 11. September 2014


Offener Brief
an das Landgericht München I

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zur Kenntnisnahme:
Frau Schmitt, Richterin am Amtsgericht München
Frau Müller-Stoy, Staatsanwaltschaft München
Herr Müller, Richter am Amtsgericht München
Herr Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts München

Herr Gregor Rose, Rechtsanwalt München
Herr Christian Bayer, Polizeibeamter München
Frau Nina Kugler, Polizeibeamtin München
Herr Maier, Kriminalhauptkommissar München
Herr Hubertus Andrä, Polizeipräsident München

Bundespräsident Joachim Gauck
Abgeordnete des Deutschen Bundestages
deutsche Abgeordnete des europäischen Parlaments

Abgeordnete in Baden-Württemberg
Abgeordnete in Niedersachsen
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AZ 825 Cs 264 Js 197706/12
AZ 844 Cs 264 Js 183417/13


Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf den Verhandlungstermin am 16.09.2014 und ergänzend zu meinen Schreiben vom 02.09.2014 und 08.09.2014 erlaube ich mir dem Gericht noch einmal eine Zusammenfassung meiner Rechtsauffassung zur Verfügung zu stellen. Da ich, aufgrund bisheriger Erfahrungen davon ausgehen muss, dass mein Anspruch auf rechtsstaatliches Gehör in der Verhandlung am 16.09.2014 ebenso übergangen wird, sehe ich mich gezwungen diesen Anspruch dem Gericht in Form eines offenen Briefes zur Verfügung zu stellen, um mit Hilfe einer Öffentlichkeit die Kenntnisnahme des Gerichts und damit ein Mindestmaß an Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen.

  • Im zugrunde liegenden Fall AZ 825 Cs 264 Js 197706/12 wurden von mir gemachte Äußerungen systematisch aufgebauscht, der Inhalt meiner Aussagen ins Gegenteil verkehrt und von mir gemachte Ankündigungen wahrheitswidrig als vollzogener Straftatbestand hingestellt. Darüber hinaus wurden von mir geäußerte geschichtliche unbestreitbare Erkenntnisse wahrheitswidrig so dargestellt, als wären diese völlig aus der Luft gegriffene Lügen.
  • So ist mein Hinweis auf einen möglicherweise '... manipulierten Regelverstoß' eine berechtige Verdachtsäußerung, weil die falsche Dokumentation der veranlassenden Beamtin hierfür einen zwingende Veranlassung bot.
  • Ebenso wurde mein Hinweis auf eine inkorrekte Dokumentation von nicht existenten Fahrzeugschäden durch die veranlassende Beamtin so hingestellt, als sei dies eine völlig aus der Luft gegriffen Lüge meinerseits, obwohl laut Aussage meines damaligen Anwalts die Beweisunterlagen sowohl mit der Staatsanwältin als auch mit der Richterin vor der Verhandlung am 28.05.2013 besprochen wurden.
  • Meine Schlussfolgerung auf einen möglicherweise für das Abschleppunternehmen zugeschanzten Auftrag bei gleichzeitiger Entbindung von jeglicher Schadenshaftung ist eine berechtige Verdachtsäußerung, weil aufgrund der falschen Dokumentation der veranlassenden Beamtin nicht davon ausgegangen werden konnte, dass dies versehentlich geschah.
  • Meine Annahme eines verdeckten Auflauern der veranlassenden Beamtin ist ebenso eine berechtigte Verdachtsäußerung, da eine unwahre Dokumentation mit anschließender Unerreichbarkeit nur den Eindruck hinterlassen konnte, ein Betroffener sollte so vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Wenn die veranlassende Beamtin lautere Absichten gehabt hätte, dann hätte sie eine Telefonnummer zur Klärung des Sachverhaltes hinterlassen. Die unlautere Absicht wird zudem dadurch bestätigt, dass ich als Betroffener explizit von der Kenntnisnahme eines falsch dokumentierten Fahrzeugzustand ausgeschlossen werden sollte. Nach meiner Auffassung ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn ein Abschleppauftrag mit einem falsch dokumentierten Fahrzeugzustand unter expliziter Umgehung einer Kenntnisnahme des Betroffenen ausschließlich zwischen Ausführungsorganen und beauftragten Abschleppunternehmen ausgetauscht wird.
  • Meinen Hinweis auf Erinnerungen zu Ereignissen aus unserer Geschichte kann kein Straftatbestand sein, weil dies in gleicher Weise von der wissenschaftlichen Geschichtsforschung bestätigt wird und gleich lautender Inhalt jedes Geschichtsunterrichtes und jeder themenbezogenen historischen Dokumentation ist. Derartige Hinweise können bestenfalls als unpassende Anmerkungen tituliert werden. Wenn das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihrer Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane nachgekommen wären, dann hätten sie erkannt, dass die Weltgemeinschaft die unverhältnismäßige Bestrafung von unpassenden Anmerkungen als maßgebliches Merkmal des Unrechtssystem erkannt und derartigem Handeln jegliche rechtsstaatliche Rechtfertigung entzogen hat.
  • Das Gericht hat meine ausdrückliche Ankündigung (... für den Fall einer Verdachtsbestätigung ...) des Einleiten eines Disziplinarverfahrens rechtswidrig als tatsächlich eingeleitetes Veranlassen eines ungerechtfertigten Disziplinarverfahrens behandelt und damit bewusst und willentlich den Rechtsgrundsatz außer Kraft gesetzt, wonach eine bloße Ankündigung einer vermeintlichen Straftat niemals als ein Straftatbestand gewertet werden kann. Auch hier hat das Gericht seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane außer Acht gelassen. Ansonsten wäre dem Gericht ebenfalls die Analogie mit Vorgängen aus dem Unrechtssystem aufgefallen, wo derartige Sachverhalte mit ungerechtfertigten und unverhältnismäßige Sanktionierungen geahndet wurde. Auch dieses wurde von der Weltgemeinschaft als maßgebliches Merkmal des Unrechtssystem erkannt, deren Anwendung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.
  • Das OVG Hamburg hat in einem vergleichbaren Fall eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme der Ausführungsorgane wegen Anwendung des niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels festgestellt. Das Verpassen eines Denkzettels ist ohne Zweifel immer eine auf Willkür basierende Handlungsweise. Hätte das Gericht seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln und des Handeln der Ausführungsorgane aufgrund deren belasteten Historie wahrgenommen, dann hätte es erkannt, dass Willkür niemals wieder das Handeln von Angehörigen der Ausführungsorgane bestimmen darf. Die wissenschaftliche Geschichtsforschung bestätigt unbestreitbar, dass willkürliche Handlungen durch Ausführungsorgane die maßgebliche Ursache für das Entstehen und Etablieren des Unrechtssystem waren.
  • Insgesamt hat das Gericht im vorliegenden Fall jegliche Verhältnismäßigkeit missachtet und seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane nicht wahrgenommen. Bei Wahrnehmung dieser Verantwortung hätte das Gericht eine rechtsstaatliche Unvereinbarkeit aufgrund der Analogien zum Unrechtssystem festgestellt, wo Menschen für ebensolche unbedachten oder willfährigen Anmerkungen einer unverhältnismäßigen Bestrafung bis hin zur Vernichtung zugeführt wurden. Derartige Sanktionierungen sind in einem Rechtsstaat nicht tragbar.
  • Das Gericht hat die eindeutige Beweislage missachtet und damit den rechtsstaatlichen Grundsatz willkürlich außer Kraft gesetzt, wonach ein Beschuldigter keine falsche Verdächtigung begeht wenn er davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen.
  • Bei der Verhandlung am 28.05.2013 hat das Gericht hat meine Einlassung zum Sachverhalt nach den ersten drei Worten des ersten Satz meines Gedächtnismanuskripts abgewürgt und mich anschließend nicht mehr zu Wort kommen lassen. Darüber hinaus vermittelten mir sowohl Richterin als auch Staatsanwältin, man werde schon Mittel und Wege finden meine Existenz zu zerstören, falls ich meinen Antrag auf rechtliches Gehör nicht zurück nehme.
    Derlei analoge Vorgänge sind uns durch Filmdokumente aus dem Unrechtssystem überliefert, wo ein Richter mit menschenverachtender und erniedrigender Verhandlungsführung gegenüber Beschuldigten deren Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch unterminiert. Hätte das Gericht seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane wahrgenommen, dann wäre es zu der Überzeugung gelangt, dass diese Art der Verhandlungsführung jegliche rechtsstaatliche Rechtfertigung entbehrt.
  • Im Verfahren AZ 825 Cs 264 Js 197706/12 hat das Gericht die genannten Fakten wissentlich und willentlich außer Acht gelassen und damit ohne ersichtlichen Grund einen Straftatbestand einer unbescholten Bürgers konstruiert und dabei systematisch eine plausible Nachvollziehbarkeit außer Acht gelassen, weshalb ein Mensch, der mehr als 50 Jahre unbescholten durchs Leben ging und von seine Umwelt als aufgeschlossenen, vertrauenswürdiger, toleranter, hilfsbereiter, verlässlicher und gesetzestreuer Mitbürger wahrgenommen wird, plötzlich von heute auf morgen, laut richterlicher Einschätzung zu einer Ausgeburt eines kriminellen Subjekts werden sollte. Es ist unübersehbar, dass hier aus für mich nicht nachzuvollziehenden Gründen, ein konstruierte Anschuldigung von Seiten der Gerichts und der Staatsanwaltschaft erfolgte. Für dieses beharrliche Ausblenden jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze ist in der Rechtsliteratur der Begriff Lynchjustiz geläufig, der allein die allumfassende Missachtung jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze beschreibt. Demzufolge stellt diese Umschreibung der Geschehnisse keine Missachtung des Gerichts sondern lediglich eine klare, sachliche und unmissverständliche Charakterisierung des tatsächlichen Ereignisse dar.
  • Im zugrunde liegenden Fall AZ 844 Cs 264 Js 183417/13 wurden ebenfalls jegliche Beweisunterlagen außer Acht gelassen. Wie meine Darlegung der Abläufe in meinem Schreiben vom 08.09.2014 an das Gericht belegt, hatte ich bereit sehr zeitnah den nicht rechtsstaatlichen Verlauf der Verhandlung vom 28.05.2013 angemahnt. Der Initiator des Strafantrages AZ 844 Cs 264 Js 183417/13 hat sich dann erst mehr als ein halbes Jahr später entschlossen mein Begehren zu einer rechtsstaatlichen Fallbeurteilung als Strafsache zu betrachten. Aufgrund dieses zeitlichen Abstands ist davon auszugehen, dass dieses mit einer Absicht der Einschüchterung initiiert wurde, um einen vermeintlich renitenten Rechtssuchenden von der weiteren Wahrnehmung seiner legitimen rechtsstaatlichen Ansprüchen abzuhalten. Auch hier zeigt sich ein systematischen Ausblenden einer Verantwortung der Rechtsorgane ihrer Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane gerecht zu werden.
  • Aufgrund der Faktenlage ist es nicht hinnehmbar, wenn Rechtsorgane, offensichtlich um eigene Fehler zu vertuschen, einen Betroffenen kriminalisieren, um diesem mit Mitteln der Einschüchterung von der Wahrnehmung eines berechtigten Anspruchs auf rechtsstaatliche Fallbeurteilung abzuhalten. Dies hat unzweifelhaft Vorlagen im Unrechtssystem und darf in einem Rechtsstaat niemals wieder akzeptiert werden. Auch in diesem Punkt hat das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihre Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane systematisch ausgeblendet.
  • Aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte ist es nicht akzeptabel Mechanismen des Unrechtssystems wie Einschüchterung von Beklagten als Mittel der Rechtsfindung auch nur wieder in Erwägung zu ziehen. Ebenso ist es nicht akzeptabel, Urteile lediglich mit pauschalen, nebulösen oder abstrakten Tatvorwürfen zu begründen. Wenn das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihre Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane wahrgenommen hätte, dann würde sie von sich aus derartige Unvereinbarkeiten erkennen.
  • Wenn man für die Wahrnehmung einer geschichtlichen Verantwortung aufgrund der Handlungsweise von Rechts- und Ausführungsorganen gezwungen ist über ein selbst bestimmtes Ende nachzudenken, dann ist eine Analogie mit Geschehnissen aus dem Unrechtssystem nicht mehr zu übersehen. Nach diesen, meinen Erfahrungen, kann ich mich umso mehr in die selbst­zweif­lerich­en Empfindungen von Menschen wie Hans und Sophie Scholl, Graf von Staufenberg und Anderen, ob der sie überkommenden Apokalypse mit monatelangen in Angstschweiß-gebadeten Nächten, hinein versetzen. Derartige Mechanismen dürfen wir aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte niemals wieder tolerieren.
  • Es ist nicht akzeptabel, wenn Rechts- und Ausführungsorgane die, aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte verpflichtenden Handlungsmaximen zur Verhinderung des Wiederentstehens eines Unrechtssystem als vermeintlich infantile Wunschvorstellung abtun und Handlungen der Ausführungsorgane, die dieser Verpflichtung entgegenstehenden, als zulässige, einem Opportunitätsprinzip geschuldete Maßnahme darlegen. Der Missbrauch von Ausführungsorganen aufgrund einer willkürlichen Motivation darf aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte niemals wieder akzeptiert werden. Rechtsstaatlichkeit ist ein allumfassender Anspruch und kein Anspruch, der von Rechts- und Ausführungsorganen quasi als Gnadenakt gewährt oder entzogen werden darf.
  • Aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte ist es nicht tolerierbar, dass Ermahnungen gegenüber Rechts- und Ausführungsorganen ihre Handlungsweisen im Kontext geschichtlicher Geschehnisse zu reflektieren als Verunglimpfung, Verleumdung oder falsche Anschuldigung strafrechtlich verfolgt wird. Dies ist zweifellos ein Mechanismus um Widerstand gegenüber einem Machtmissbrauch von Handlungen der Rechts- und Ausführungsorganen bereits im Keim zu ersticken und muss als denkbares Bestreben zur Wiederrichtung eine Unrechtssystems delegitimiert werden.
  • Derartiges Bestreben entbehren zudem jeglicher rechtsstaatlichen Rechtfertigung, weil sie die verpflichtenden Handlungsmaximen zur Verhinderung des Wiederentstehens eines Unrechtssystem regelrecht hintertreiben und somit geeignet sind geradezu einen Nährboten zur Wiedererrichtung eines Unrechtssystem zu bereiten.
  • Zudem missachten derartige Bestrebungen, die, von den Vätern des Grundgesetzes festgelegte Abschaffung von Sonderrechten für Rechts- und Ausführungsorgane. Die Väter des Grundgesetzes haben diese Abschaffung explizit aufgrund des Missbrauch von Sonderrechten durch die Rechts- und Ausführungsorgane beschlossen, die maßgebliche Ursache für das Entstehen und Etablieren des Unrechtssystem waren. Es ist deshalb nicht akzeptabel, wenn sich Rechts- und Ausführungsorgane, quasi durch eine Hintertür, derartige Sonderrechte wieder aneignen.
  • Nach allgemeinen Rechtsempfinden stellen darüber hinaus derartige Bestrebungen einen Missbrauch, der, den Rechts- und Ausführungsorganen nur eingeschränkt zugebilligte Staatsgewalt dar, da es keiner anderen Gesellschaftsgruppe gestattet ist, Kritik gegenüber ihrem Handeln in gleicher Weise zu begegnen. Nachdem dieses Land bereits zwei Unrechtssysteme zu verantworten hat, deren beider Entstehung und Etablierung durch maßgebliche Mitwirkung der Rechts- und Ausführungsorganen begründet waren, dürfen derartige unreflektierte Bestrebungen niemals wieder akzeptiert werden.
Aufgrund der Sachlage werde ich keinerlei Teilschuld in keinem der beiden zugrunde liegenden Fälle akzeptieren. Nach meiner Auffassung wurden hier massiv und systematisch grundlegende Grundrechte und grundlegende Menschenrechte missachtet. Sollte das Gericht eine andere Sichtweise haben, werde ich Verfassungsbeschwerde sowie eine Überprüfung der Fälle vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anstreben. Zusammenfassend muss man sich leider eine Erkenntnis eingestehen, dass deutsche Rechts- und Ausführungsorgane keinerlei Lehren aus ihrer maßgeblichen Verstrickung in das Unrechtssystem gezogen haben und damit zweifellos ein sehr hohes Potential für ein Wiedererstehrens eines solchen vorhersehbar ist. Es besteht kein Zweifel, dass ein solches Unrechtssystem erneut mit den gleichen Vorzeichen, nämlich einem Machtmissbrauch durch Rechts- und Ausführungsorgane charakterisiert werden wird. Ich mache es zu meiner Lebensaufgabe, diese Angelegenheit bis zur allerletzten Konsequenz zu verfolgen, da ich mich ansonsten nie wieder in einem Spiegel betrachten könnte, weil ich darin immer die Gesichter von, mich nach dem 'Warum' fragenden Leitfiguren unserer Geschichte wie Hans und Sophie Scholl, Christoph Probst, Alexander Schmorell, Willi Graf, Kurt Huber und Claus Schenk Graf von Stauffenberg erblicken würde, denen ich dann zweifelsohne entgegnen müsste, dass sie den höchsten Preis ihres Daseins, nämlich ihr Leben völlig umsonst hingegeben hätten. Ich möchte in keinem Staat leben, wo Rechts- und Ausführungsorgane völlig unreflektiert die Methodik einer Rechtsauffassung fortführen, welches im 'Weltgedächtnis' als Inbegriff eines menschenverachtenden Unrechtssystems unauslöschlich eingebrannt ist.

Mit freundlichen Grüßen
Adi B Treiner

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Montag, 8. September 2014

Offener Brief an das Landgericht München vom 08. September 2014


Offener Brief
an das Landgericht München I

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zur Kenntnisnahme:
Frau Schmitt, Richterin am Amtsgericht München
Frau Müller-Stoy, Staatsanwaltschaft München
Herr Müller, Richter am Amtsgericht München
Herr Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts München

Herr Gregor Rose, Rechtsanwalt München
Herr Christian Bayer, Polizeibeamter München
Frau Nina Kugler, Polizeibeamtin München
Herr Maier, Kriminalhauptkommissar München
Herr Hubertus Andrä¤, Polizeipräsident München

Bundespräsident Joachim Gauck
Abgeordnete des Deutschen Bundestages
deutsche Abgeordnete des europäischen Parlaments

Abgeordnete in Baden-Württemberg
Abgeordnete in Niedersachsen
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Abgeordnete in Nordrhein-Westfalen
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Hochschule der Polizei

Süddeutsche Zeitung
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Stern Online
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AZ 825 Cs 264 Js 197706/12
AZ 844 Cs 264 Js 183417/13


Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf den Verhandlungstermin am 16.09.2014 und ergänzend zu meinem Schreiben vom 02.09.2014 erlaube ich mir dem Gericht weitere Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Da bisher beigebrachte Beweismittel von allen involvierten Gerichten bewusst nicht zur Kenntnis genommen wurden, sehe ich mich gezwungen dieselben dem Gericht in Form eines offenen Briefes zur Verfügung zu stellen, um mit Hilfe einer Öffentlichkeit die Kenntnisnahme des Gerichts und damit ein Minimum an Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen. Ich weise das Gericht erneut darauf hin, dass ich diese Angelegenheit durch alle Instanzen durchfechten, sowie auch eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Angelegenheit anstreben und notfalls auch die allerletzte Konsequenz in Kauf nehmen werde, um den mir bislang widerfahrenen Entzug jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze öffentlich zu machen. Nach meinem Verständnis wurden in den zugrunde liegenden Fällen nicht nur wesentliche grundgesetzliche Rechte missachtet sondern darüber hinaus gefährdet weiterer Rechtsmissbrauch auch das rechtsstaatliche Selbstverständnis dieses Staates. Diverse Perspektiven des Rechtsmissbrauchs weisen auf ein denkbares Bestreben zur Wiedererrichtung eines Unrechtssystem hin, deren grundgesetzliche Vereinbarkeit unabdingbaren einer Klärung zugeführt werden muss.

Im zugrunde liegenden Fall (AZ 825 Cs 264 Js 197706/12) wurden die Beweisfotos missachtet, die belegen, dass von der ausführenden Beamtin Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Angesichts unserer Geschichte dürfen wir derartige Fälle nicht bagatellisieren, da derartige Willkürlichkeit von der wissenschaftlichen Geschichtsforschung als eine der maßgeblichen Ursachen für die Entstehung und Etablierung des Unrechtssystem dokumentiert ist.

Anlage A1


Im zugrunde liegenden Fall (AZ 844 Cs 264 Js 183417/13) beweist mein Schreiben vom 31.05.2013 an das Amtsgericht München sowie an die Staatsanwaltschaft München die wahrheitsgemäße Darstellung des, jegliche rechtsstaatliche Grundsätze missachtenden, Verlaufs der Verhandlung vom 28.05.2013. Die wahrheitsgemäße Darstellung wird zudem durch meine Mails vom 01.06.2013 sowie vom 03.06.2013 an Rechtsanwalt Rose bestätigt. Wenn meine Darstellung nicht den Tatsachen entsprochen hätte, dann hätte Herr Rose schon aus Gründen des Selbstschutzes der Darstellung widersprochen. Somit muss aufgrund der Zeitnähe von einer unzweifelhaften Tatsachenschilderung ausgegangen werden.

Anlagen A2/A3/A4/A5/A6


Die wahrheitsgemäße Wiedergabe des Sachverhaltes wird zudem durch meine Schreiben vom 23.06.2013 an das Amtsgericht München sowie die Staatsanwaltschaft München und Rechtsanwalt Rose bestätigt, indem ich unter anderem zur Rücksendung der überlassenen Beweisfotos aufgefordert habe. Hier sei noch angemerkt, dass diese Beweisunterlagen nicht zurückgeschickt wurden, obwohl es sich um teure Farbabzüge handelte.
Anlage A7



Mit Datum 07.07.2013 habe ich erneut ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft München mit der Bitte um Rückgabe der Beweisfotos gerichtet. Auch hier erfolgte keine Rückgabe der Beweisunterlagen.

Anlage A8


Mit meinem Schreiben vom 23.06.2013 wurde auch Herr Zierl über dem, jegliche rechtsstaatlichem Grundsätze missachtenden, Verlauf der Verhandlung am 28.05.2013 informiert. Herr Zierl hat sich dann offensichtlich erst mehr als ein halbes Jahr später dazu entschlossen die Strafanzeige AZ 844 Cs 264 Js 183417/13 gegen mich zu betreiben.

Aufgrund des zeitlichen Abstands ist wohl eher davon auszugehen, dass dieses mit einer Absicht der Einschüchterung initiiert wurde, um einen vermeintlich renitenten Reichssuchenden von der weiteren Wahrnehmung seiner legitimen rechtsstaatlichen Ansprüchen abzuhalten. Ich glaube nicht, dass ein Bundesverfassungsgericht eine Feststellung eines Straftatbestand für glaubwürdig hält, dessen zugrunde liegender Vorfall mehr als ein halbes Jahr zurückliegt.

Aufgrund der Beweislage ist davon auszugehen, dass das Gericht im Fall AZ 825 Cs 264 Js 197706/12 ohne nachvollziehbare Gründe jegliche rechtsstaatlichen Grundsätze missachtet hatte. Somit steht außer Frage, dass meine Darstellung zum Verlauf der Verhandlung eine unbezweifelbare Tatsachenschilderung entspricht. Ich beantrage deshalb die Einstellung des Verfahrens AZ 844 Cs 264 Js 183417/13 sowie die Zurücksetzung des Verfahrens AZ 825 Cs 264 Js 197706/12 auf den Stand vor dem 28.05.2013.

Mit freundlichen Grüßen
Adi B Treiner








Anlage A1: Beweisfotos inkorrekter Dokumentation von Fahrzeugschäden
Anlage A2: Schreiben vom 31.05.2013 am das Amtsgericht München
Anlage A3: Mail vom 01.06.2013 an Rechtsanwalt Rose
Anlage A4: Mail vom 03.06.2013 an Rechtsanwalt Rose
Anlage A5: Schreiben vom 23.96.2014 an Rechtsanwalt Rose
Anlage A6: Schreiben vom 23.06.2013 an Staatsanwaltschaft München
Anlage A7: Schreiben vom 23.06.2013 an Amtsgericht München
Anlage A8: Schreiben vom 07.07.2013 an Amtsgericht München


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Anlage A1: Beweisfotos inkorrekter Dokumentation von Fahrzeugschäden


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Anlage A2: Schreiben vom 31.05.2013 am das Amtsgericht München



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Anlage A3: Mail vom 01.06.2013 an Rechtsanwalt Rose



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Anlage A4: Mail vom 03.06.2013 an Rechtsanwalt Rose




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Anlage A5: Schreiben vom 23.96.2014 an Rechtsanwalt Rose


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Anlage A6: Schreiben vom 23.06.2013 an Staatsanwaltschaft München



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Anlage A7: Schreiben vom 23.06.2013 an Amtsgericht München





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Anlage A8: Schreiben vom 07.07.2013 an Amtsgericht München




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