Montag, 1. September 2014

Offener Brief an das Landgericht München vom 01. September 2014



Offener Brief
an das Landgericht München I

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zur Kenntnisnahme:
Frau Schmitt, Richterin am Amtsgericht München
Frau Müller-Stoy, Staatsanwaltschaft München
Herr Müller, Richter am Amtsgericht München
Herr Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts München

Herr Gregor Rose, Rechtsanwalt München
Herr Christian Bayer, Polizeibeamter München
Frau Nina Kugler, Polizeibeamtin München
Herr Maier, Kriminalhauptkommissar München
Herr Hubertus Andrä¤, Polizeipräsident München

Bundespräsident Joachim Gauck
Abgeordnete des Deutschen Bundestages
deutsche Abgeordnete des europäischen Parlaments

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Die Zeit

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AZ 825 Cs 264 Js 197706/12
AZ 844 Cs 264 Js 183417/13


Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf den Verhandlungstermin am 16.09.2014 erlaube ich mir hier noch einmal eine Darstellung der tatsächlichen Abläufe dieses (AZ 844 Cs 264 Js 183417/13) und des zugrunde liegenden Falles (AZ 825 Cs 264 Js 197706/12). Da die hiermit befassten Gerichte bislang in beiden Fällen jegliche Rechtsstaatlichkeit außer Acht gelassen haben und ich leider auch vermuten muss, dass mein Anspruch auf rechtsstaatliches Gehör ebenso in der Verhandlung am 16.09.2014 übergangen wird, sehe ich mich gezwungen meinen Rechtsstandpunkt vorab zu artikulieren, um mit Hilfe einer Öffentlichkeit die Kenntnisnahme des Gerichts und damit ein Minimum an Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen. Ich weise das Gericht darauf hin, dass ich diese Angelegenheit durch alle Instanzen durchfechten sowie auch eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Angelegenheit anstreben und notfalls auch die allerletzte Konsequenz in Kauf nehmen werde, um den mir bislang widerfahrenen Entzug jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze öffentlich zu machen.


In den zugrunde liegenden Verfahren wurden folgende rechtsstaatlichen Grundsätze missachtet:

  • Ignorieren des Rechtsgrundsatzes, dass keine falsche Verdächtigung begeht, wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
  • Ignorieren eines berechtigten Aufklärungsverlangen aufgrund unwahrer Dokumentation von Fahrzeugschäden durch Angehörige der Ausführungsorgane.
  • Unterminierung jeglicher rechtsstaatlicher Möglichkeiten dem Verdacht eines möglichen Missbrauchs durch Ausführungsorgane entgegenzutreten.
  • Ignorieren der Tatsache, dass mir zur Last gelegte Anschuldigen von mir nur für den Fall einer Verdachtsbestätigung angekündigt wurden. Das Gericht hat beispielsweise meine Ankündigung des Einleitens eines Disziplinarverfahrens für den Fall einer Verdachtsbestätigung, als tatsächliches Einleiten eines Disziplinarverfahrens behandelt. Mir ist kein Fall bekannt, wo eine Ankündigung einer möglichen Straftat (hier handelt es sich allerdings um keine) so bestraft worden wäre als wäre die mögliche Straftat tatsächlich begangen. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass das Gericht vorsätzlich diesen Rechtsgrundsatz missachtet hatte.
  • Ignorieren jeglicher Kenntnisnahme beigebrachter Beweisunterlagen. Das Gericht hat seine Beurteilung der Vorgänge ausschließlich auf Vorverurteilungen gestützt und die zur Kenntnis gebrachten Beweisunterlagen systematisch außer Acht gelassen.
  • Ignorieren der Tatsache, dass das zitieren gesicherter historischer Wahrheiten kein Straftatbestand sein kann. Derartige Äußerungen können bestenfalls als unpassende Anmerkungen betitelt werden. Unpassende oder willfährige Anmerkungen mit exorbitanten Sanktionierungen zu bestrafen waren unübersehbare Merkmale des Unrechtssystem und entbehren deshalb jegliche rechtsstaatlichen Rechtfertigung.
  • Missachtung jeglicher Verhältnismäßigkeit. Für das Anmerken von möglicherweise unpassenden Anmerkungen nahezu in einen Suizid getrieben zu werden, sprengt jedes Maß einer Verhältnismäßigkeit. Man muss hier feststellen, dass Rechtsorgane keinerlei Lehren aus ihrer Verstrickung in das Unrechtssystem gezogen haben. Historiker, die analoge Fälle aus dem Unrechtssystem recherchierten, waren darüber entsetzt, wie Menschen seinerzeit jegliches Augenmaß verlieren konnten und dabei keinerlei Gewissensbisse verspürten.
  • Ignorieren des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat meine Einlassung zum Sachverhalt nach den ersten drei Worten des ersten Satz meines Gedächtnismanuskripts abgewürgt und mich anschließend nicht mehr zu Wort kommen lassen.
  • Rechtswidrige Begünstigung der Ausführungsorgane durch das Einräumen von Sonderrechten obwohl diese von den Vätern des Grundgesetzes aufgrund der schuldhaften Verstrickung dieser Organisationen explizit abgeschafft wurden. Keine andere Gesellschaftsgruppe ist auch nur annähend in der Lage, berechtigte Kritik gegenüber dem eigenen Handeln derart mit Verleumdungsklagen abzublocken.
  • Einschüchterung mit der Absicht einen Beschuldigten zum Verzicht der Wahrnehmung rechtsstaatlicher Grundrechte zu nötigen.
  • Missachtung der höchsten grundgesetzlichen Verpflichtung dem Wiederentstehen eines Unrechtssystem ohne Einschränkungen entgegenzutreten. Was, wenn nicht eine Dokumentation unwahrer Tatsachen durch Ausführungsorgane muss als Anzeichen einer Wiederetablierung eines Unrechtssystem angesehen werden.
  • Unterminierung jeglicher rechtsstaatlicher Möglichkeiten dem Wiederentstehen eines Unrechtssystems durch Handlungen von Rechts- und Ausführungsorganen entgegenzutreten.


Im zugrunde liegenden Fall (AZ 825 Cs 264 Js 197706/12) haben die hiermit befassten Gerichte die eindeutige Beweislage missachtet und damit den rechtsstaatlichen Grundsatz willkürlich außer Kraft gesetzt, wonach ein Beschuldigter keine falsche Verdächtigung begeht wenn er davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen.

Die Behauptung, ich hätte die Polizeibeamtin Frau Kugler der Aufnahme eines manipulierten Ordnungswidrigkeit bezichtigt ist unrichtig. Ich habe lediglich einen Verdacht geäußert, der durch zwingende Schlussfolgerungen begründet war. Die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung ergibt sich aus den, von Frau Kugler dokumentierten Fahrzeugschäden, die tatsächlich nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Es ist absolut unvorstellbar, dass die nicht vorhandenen Fahrzeugschäden versehentlich und ohne Absicht dokumentiert wurden. Ein Ignorieren dieses Tatsache muss mit einer bewussten Unterminierung legitimer Rechte gleichgesetzt werden.

Meinen Hinweis eines Verdachtes auf ein Zuschanzen von Aufträgen an Abschleppunter-
nehmen mit gleichzeitiger Entbindung von jeder Schadenshaftung, war keine Anschuldigung, sondern wiederum eine, auf zwingenden Schlussfolgerungen basierende Verdachtsäußerung. Auch hier ist es nicht vorstellbar, dass die wahrheitswidrig dokumentierten Fahrzeugschäden lediglich als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden festgestellt worden wären, diese von Frau Kugler unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre. Ein Ignorieren dieses Tatsache muss ebenso mit einer bewussten Unterminierung legitimer Rechte gleichgesetzt werden.

Die Staatsanwaltschaft bezichtigte mich unrechtmäßig der Einleitung eines Disziplinarverfahren sowie eines Strafantrages wegen Betruges gegen Frau Kugler. Richtig ist dagegen, dass ich lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines Disziplinarverfahrens bzw. eine Strafantrages wegen Betruges in Aussicht gestellt habe. Auch das Ignorieren dieser Tatsache muss mit einer bewussten Unterminierung legitimer Rechte gleichgesetzt werden.

Mein wiedergegebener Eindruck, Frau Kugler habe ein nichtsahnendes Opfer regelrecht
aufgelauert war ebenso keine Anschuldigung, sondern lediglich eine, auf zwingenden
Schlussfolgerungen der zeitlichen Abläufe basierende Verdachtsäußerung. Ich hatte mich nur etwa 10 Minuten von meinem Fahrzeug entfernt, um einen Brief im nahe gelegenen Postamt einzuwerfen. In diesem kurzen Zeitrahmen wurde angeblich die Ordnungswidrigkeit festgestellt, eine Ermittlung des Halters sowie eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt und dazu noch eine Beauftragung eine Abschleppunternehmens vorgenommen. Es ist absolut unvorstellbar, dass in dieser kurzen Zeitspanne, der rechtsstaatliche Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Nach 10 minütiger Rückkehr konnte Frau Kugler weit und breit nicht zur Klärung des Sachverhaltes ermittelt werden. Die zwingenden Schlussfolgerungen eines geäußerten Verdachts aufgrund der zeitlichen Abläufe ist somit keine Anschuldigung, sondern muss als mittelbarer Beweis einer auf Tatsachen beruhenden Vermutung gewertet werden.

Zudem hatte ich im Fahrzeug ein deutlich sichtbares Notiz mit meiner Mobilephonenummer und einem Hinweis auf meinen Aufenthaltsort hinterlassen. Rechtsstaatliche Grundsätze erfordern es, dass ein Angehöriger der Ausführungsorgane auch unbequeme Konsequenzen in Kauf nimmt um diese sicherzustellen. Eine aus dem Unrechtssystem überlieferte Willkürlichkeit ist unter einer rechtsstaatlichen Perspektive nicht tragbar.
Das bewusste und systematische Ignorieren, der, der Staatsanwältin und Richterin bekannten Beweisunterlagen, verfolgte offensichtlich eine Zielsetzung, das berechtigte Aufklärungsverlangen eines Geschädigten aufgrund nachweisbar unwahr dokumentierter Sachverhalte seitens der Ausführungsorgane zu unterlaufen. Dieses hat zweifellos Analogien im Unrechtssystem des Deutschlands im 20. Jahrhundert und muss uns, ohne wenn und aber, zur grundgesetzlichen Verpflichtung veranlassen, derartiges nie wieder geschehen zu lassen.

In einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit hat das OVG
Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des niederen Beweggrundes des
Verpassen eines Denkzettels festgestellt. Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben, weil die Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des Fahrzeugführers kurzfristiger sicher zu stellen war als durch eine Abschleppmaßnahme. Wie die Fakten, dann letztlich bestätigten war diese identische Voraussetzung sowohl im Hamburger Fall als auch in meinem Fall gegeben. Nach meinem Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme einen für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass genau nur diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu beseitigen.

Alle anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als Missbrauch polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind angesichts der Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu rechtfertigen. Rechtsmissbrauch durch Rechts- und Ausführungsorgane darf grundsätzlich nicht bagatellisiert werden, denn dies würde ansonsten die zynischen Rechtfertigungen, wonach das bisschen Putzen der Gehsteige mit einer Zahnbürste den Betroffenen nicht geschadet habe, verharmlosen.

Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen müssen polizeiliche Maßnahmen auf nachweisbaren Grundlagen beruhen und dürfen keinesfalls auch nur den Anschein einer Willkürlichkeit erwecken. Dies sind wir unserer Geschichte schuldig, wo gerade derartige Mechanismen maßgebliche Ursache für die Entstehung und Etablierung zweier deutscher Unrechtssysteme waren. Rechtsstaatlichkeit ist ein allumfassender Anspruch und kein Anspruch, der von Rechts- und Ausführungsorganen quasi als Gnadenakt gewährt oder entzogen werden kann. Dieser Terminus der Rechtsstaatlichkeit wird von Rechts- und Ausführungsorganen aufgrund einer nie erfolgten Aufarbeitung ihrer Verstrickung in das Unrechtssystem grundsätzlich missachtet. Dies manifestiert sich im Anspruch der Rechtsorgane, wonach Beschuldigte nur bei devoter Unterwürfigkeit auf eine gnädige Beurteilung hoffen dürfen. Ein derartiger Anspruch stellt zweifelsohne eine Reminiszenz des Totalitätsanspruchs der Unrechtsjustiz dar und hat in einem Rechtsstaat keinerlei Berechtigung.

Wenn man sich die zugrunde liegenden Situation der angeblichen begangenen Ordnungswidrigkeit vor Augen hält, wird man feststellen, dass hier offensichtlich nicht die Sicherstellung einer Verkehrssicherheitsaspekts im Fokus stand. In der betreffenden Straße befindet sich ein Paketpostamt, was dazu führt, dass hier häufig schwere oder sperrige Pakete transportiert werden müssen, die einen möglichst kurzen Weg zum Postamt erfordern. Die Straße ist allerdings so gestaltet, dass sich nahezu alle 20 Meter eine Feuerwehrzufahrtsschild befindet und damit eine überaus undurchsichtige Situation besteht, bei der nahezu alle Autofahrer überfordert sind. Wenn man den Straßenverlauf abfährt gewinnt man einen Eindruck, dass nahezu 90 Prozent der dort parkende Fahrzeuge in Feuerwehrzufahrten abgestellt sind. Wenn man wiederum des Morgens diese Straße abfährt, wird man feststellen, dass diese Straße als einzige (obwohl es sich um eine Nebenstraße handelt) in der gesamten Umgebung regelmäßig durch Polizeifahrzeuge kontrolliert wird. Ich enthalte mich einer Kommentierung, da man sich hier, im vermeintlich rechtsstaatlichen Deutschland bei kritischen Äußerungen gegenüber den Absichten der Rechts- und Ausführungsorganen einer Gefahr aussetzt, wegen Verleumdung oder Verunglimpfung angeklagt und bis zur psychischen und physischen Vernichtung verfolgt zu werden. Offensichtlich wird jedoch eine klarerer Beschilderung systematisch vermieden. Nach meinem Empfinden stellt dieses einen Missbrauch, der, den Rechts- und Ausführungsorganen nur eingeschränkt zugebilligten Staatsgewalt dar. Gleiches gilt für die Praxis der Ausführungsorgane, diesbezügliche Kritik mit Verleumdungsklagen zu begegnen. Keine andere Gesellschaftsgruppe ist auch nur annähend in der Lage, Kritik gegenüber dem eigenen Handeln in gleicher Weise zu begegnen. Damit werden hier den Ausführungsorganen Sonderrechte eingeräumt, die von den Vätern des Grundgesetzes aufgrund der Verstrickung der Ausführungsorgane in das Unrechtssystem explizit abgeschafft wurden. Der Missbrauch von Sonderrechten durch Ausführungsorgane waren eine maßgebliche Ursache für die Entstehung zweier deutscher Unrechtssysteme. Eine Wiedereinführung derartiger Sonderrechte durch eine Hintertür muss zweifelsfrei einem Bestreben zur Wiedereinführung eines Unrechtssystems gleichgesetzt werden. Menschen mit geschichtlichem Interesse und daraus folgendem geschichtlichen Verantwortungsbewusstsein wird die Analogie mit Mechanismen aus dem Unrechtssystem nicht entgehen, bei denen jegliche Kritik am Handeln staatlicher Organisationen unter drastischten Strafen, bis hin zur Todesstrafe, gestellt wurden. Derartige Mechanismen wurden von der Weltgemeinschaft, nach den Erfahrungen mit den deutschen Unrechtssystemen als untrügliche Wesensmerkmale eines Unrechtssystem eingestuft und sind deshalb in einem Rechtsstaat durch nichts zu rechtfertigen.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Unvereinbarkeit mit Rechtsstaatlichkeit durch eine unmittelbare Sanktionierung durch Todesstrafe oder durch ein hinausgeschobenes, aufgezwungenes, selbstbestimmes Lebensende aufgrund einer, durch das Handeln der Rechtsorgane, unerträglich gewordenen psychischen Belastung begründet ist. Eine, mit rechtsstaatlichen Grundprinzipien konforme Vorgehensweise wäre, wenn Rechts- und Ausführungsorgane aufgrund berechtigter oder auch unberechtigter Kritik in sich kehren würden, um eine mögliche Legitimation solcher Vorwürfe zu hinterfragen, zu reflektieren und darauf folgende Konsequenzen zu ziehen. In allen wissenschaftlichen Disziplinen ist die kritische Hinterfragung einer Entscheidungsfindung ein wesentlicher Bestandteil eines Fehlermanagements. Bei Rechts- und Ausführungsorganen dagegen werden diese Mechanismen systematisch verhindert, was zweifelsohne als eine Hinterlassenschaft der nie erfolgten Aufarbeitung der Verstrickung dieser Organisationen in das Unrechtssystem zu werten ist.

Im Verfahren AZ 844 Cs 264 Js 183417/13 vom 28.05.2013 hat das Gericht, die Ihr bekannte Beweislage systematisch nicht beachtet. Mein damaliger Anwalt hat mir versichert, dass er sowohl mit der Staatsanwältin als auch mit der Richterin die Beweisunterlagen besprochen habe. Allerdings hat sowohl mein damaliger Anwalt als auch die Staatsanwältin und die Richterin mir die geltende Rechtslage vorenthalten, wonach keine falsche Verdächtigung begeht wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Diesen Rechtsgrundsatz konnte ich als juristischer Laie erst im Nachhinein mit aufwendigen Recherchen ausfindig machen. Es ist davon auszugehen, dass, sowohl die Staatsanwältin als auch die Richterin und mein damaliger Anwalt in einer konspirativen Absprache zur gegenseitigen Begünstigung mein Vorverurteilung unter expliziter außer Achtlassung dieses geltenden Rechtsgrundsatzes beschlossen hatten. Sowohl die Richterin als auch die Staatsanwältin haben in der Hauptverhandlung Ihnen bekannte Beweisunterlagen bewusst, systematisch, gezielt, wissentlich und willentlich außer Acht gelassen und haben damit wahrheitswidrig, skrupellos und bedenkenlos einen Straftatbestand meinerseits konstruiert. Die Richterin und die Staatsanwältin haben mich in der Verhandlung am 28.05.2013 nicht einmal einen einzigen Satz aus einem, von mir vorbereiteten Gedächtnismanuskripts darlegen lassen und damit meine Einlassung zum Sachverhalt mit unseriöser aufgesetzter Entrüstung unvermittelt auf ruppigste Art und Weise abgewürgt, um mich anschließend nicht mehr zu Wort kommen zu lassen. Die Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin meine Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte Aktion mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen werden.

Die Richterin und die Staatsanwältin ermöglichte mir somit überhaupt nicht, meine Sichtweise darzulegen und unterbanden damit gezielt meine Einlassung zum Sachverhalt. Ich konnte somit nur ein bruchstückhaftes Fragment meiner Beweggründe darlegen und hatte somit nicht einen Hauch einer Chance zur Darlegung meiner Sichtweise und meiner Reue. Für mich stellte sich ein Eindruck, dass sich Staatsanwältin und Richterin, aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen, schon vor meiner Anhörung auf einen gemeinsamen Beschluss festgelegt hatten. Darüber hinaus vermittelten mir sowohl Richterin als auch Staatsanwältin, man werde schon Mittel und Wege finden meine Existenz zu zerstören, falls ich meinen Antrag auf rechtliches Gehör nicht zurück nehme. Angesichts der Geschehnisse im Fall Mollath konnte ich mir die Intention der Richterin und Staatsanwältin lebhaft ausmalen. Nach gängigem Rechtsverständnis erfüllt dies unzweifelhaft die Merkmale der Rechtsbeugung. Darüber hinaus ist eine nahezu Deckungsgleichheit mit Rechtsbeugungsvorgängen aus der Unrechtsjustiz im Deutschland des 20. Jahrhunderts, überliefert durch filmische Dokumentationen, nicht zu übersehen. In beiden Szenarien wurde die Einlassung zum Sachverhalt der Rechtssuchenden vom verhandelnden Richter brüsk unterbunden und Beschuldigte von diesen mit menschenverachtenden, erniedrigenden wüsten Schmähungen überzogen. Diese Art der Verhandlungsführung verfolgt zweifellos eine Absicht durch Einschüchterung Rechtssuchende von der Wahrnehmung ihrer legitimen Rechte abzuhalten.

Die Weltöffentlichkeit hat diese Prozessführung seinerzeit als Inbegriff der Rechtsbeugung eingestuft. Derartige Vorgänge dürfen wir im Hinblick auf das finsterste Kapitel deutscher Geschichte nie wieder geschehen lassen. Wir sind es den Opfern der Unrechtsjustiz schuldig, dass derartige Vorgehensweisen keine rechtsstaatliche Rechtfertigung erfahren.

Alle mit den zugrunde liegenden Fällen befassten Gerichte haben bislang keinerlei Beweisunterlagen zur Kenntnis genommen und ihre Beschuldigungen ausschließlich mit nebulösen, unspezifizierten Anschuldigungen begründet und dabei systematisch eine plausible Nachvollziehbarkeit außer Acht gelassen, weshalb ein Mensch, der mehr als 50 Jahre unbescholten durchs Leben ging und von seine Umwelt als aufgeschlossenen, vertrauenswürdiger, toleranter, hilfsbereiter, verlässlicher und gesetzestreuer Mitbürger wahrgenommen wird, plötzlich von heute auf morgen, laut richterlicher Einschätzung zu einer Ausgeburt eines kriminellen Subjekts werden sollte. Es ist unübersehbar, dass hier aus für mich nicht nachzuvollziehenden Gründen, ein konstruierte Anschuldigung von Seiten der Gerichte und der Staatsanwaltschaft erfolgt.

Ich muss davon ausgehen, dass meine Ermahnung zur Wahrnehmung einer Verantwortung aufgrund der historischen Belastung der Rechts- und Ausführungsorgane diese Vorgehensweise der Rechtsorgane bestimmt und offensichtlich eine Intention verfolgt, unangenehme Ermahnungen und Fragen zur Handlungsweise der Rechts- und Ausführungsorgane bereits im Keim zu ersticken. Hierzu betone ich, dass ich keinerlei Äußerungen gemacht habe, die nicht durch die wissenschaftliche Geschichtsforschung als unbestreitbare Tatsachen bestätigt werden. Eine Ermahnungen heutiger Angehöriger der Rechts- und Ausführungsorgane zum Reflektieren der eigenen historischen Belastung, kann folglich keine falsche Anschuldigung sein, da diese in jedem Geschichtsunterricht und durch jede zeitgeschichtliche Dokumentation in gleicher Weise bestätigt wird. In einem Rechtsstaat muss Kritik als normaler Umgang gegenüber Rechts- und Ausführungsorganen möglich sein und nicht Duckmäusertum, was zweifelsohne ein Anspruch der Rechts- und Ausführungsorgane als Folge eines nie erfolgten Reflektieren ihrer Verstrickung in das Unrechtssystem ist. Hier ist es erneut unumgänglich die Gerichte auf rechtsstaatliche Grundsätze hinzuweisen, wonach Urteile nur mit klar und unzweifelhaft umschriebenen Fehlverhalten zu begründen sind und nicht durch nebulöse, unspezifizierte oder unbegreifliche Anschuldigungen. Derartige unpräzise Urteilsbegründungen waren unzweifelhafte Merkmale der Unrechtsjustiz und entbehren deshalb jeder rechtsstaatlichen Rechtfertigung.

Die jüngsten weltgeschichtlichen Geschehnisse (Kriem-/Ukraine-Krise) sowie Hintergründe des NSU-Verfahren beweisen nachtrüglich, dass wir geschichtliche Analogien klar benennen, nicht totschweigen oder durch weg schauen erneut geschehen lassen dürfen. Menschen sind nur in der Lage eine natürliche Hemmschwelle gegen Unrechtshandlungen aufzubauen, wenn sie sich die zugrunde liegenden Ereignisse permanent ins Bewusstsein rufen. Menschen, die diese Mechanismen ausblenden, um unangenehme Erinnerungen der eigenen Vergangenheit nicht aufkommen zu lassen, um die daraus folgende Verpflichtung zum Reflektieren des eigenen Handels nicht wahrnehmen zu müssen, können sich dem Vorwurf nicht entziehen, Mitschuld an den Opfern der abgeschossenen malaysischen Maschine zu tragen, weil sie durch ihre Haltung dazu beigetragen haben, den Aufbau natürlicher Hemmschwellen zu verhindern.

In der Verhandlung vom 08.04.2014 wurde das Gericht explizit auf das Vorhandensein einer Mail an Rechtsanwalt Rose hingewiesen, die den nicht rechtsstaatlichen Ablauf der Verhandlung vom 28.05.2013 zweifelsfrei bestätigt. Darüber hinaus hatte ich mit Datum 31.05.2013 sowohl an die Richterin Frau Schmitt als auch die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy ein Schreiben gerichtet, welches in gleicher Weise den nicht rechtsstaatlichen Verlauf der Verhandlung wiedergibt. Somit sind dies klare Beweise für die wahrheitsgetreue Darstellung der Abläufe. Aufgrund der Zeitnähe (2 Tage nach dem Verhandlungstermin) muss den Beweisen eine unbezweifelbare Glaubwürdigkeit attestiert werden.

Trotz Kenntnis dieser zeitnahen und damit glaubwürdigen Tatsachenschilderung hat das Gericht meine Rechtsbeschwerde erneut als Verunglimpfung der Richterin der Verhandlung vom 28.05.2013 gewertet und damit zum Ausdruck gebracht, dass es nie gewillt war rechtsstaatliche Grundsätze auch nur in Erwägung zu ziehen und sowohl Beweisunterlagen als auch eine Zeugenvernehmungen zur Wahrheitsfindung willkürlich außer Acht zu lassen. Darüber hinaus hat das Gericht trotz Kenntnis des nicht rechtsstaatlichen Ablaufs der Verhandlung die damalige Verurteilung als belastenden Grund seiner Urteilsbegründung vom 08.04.2014 herangezogen. Dies missachtet vorsätzlich rechtsstaatliche Grundsätze. Nach meinem Verständnis habe ich ausschließlich meine Verantwortung aufgrund unserer höchsten grundgesetzlichen Verpflichtung, nämlich dem Wiederentstehen eines Unrechtssystem mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln entgegen zu treten, wahrgenommen. Für die Wahrnehmung dieser Verantwortung, die von hochrangigen Vertretern des gesellschaftlichen Lebens wie dem Bundespräsidenten und anderen Politkern sowie allen Geschichtshistorikern immer wieder als unsere höchste Handlungsmaxime eingefordert wird, werde ich nun von Rechtsorganen in einem Maße kriminalisiert, welches mich mit Schaudern an die dunkelsten Zeiten deutscher Geschichte erinnern lässt. Aufgrund der psychischen Belastung dieses Verfahrens musste ich bereits zweimal mit lebensbedrohlicher Symptome notärztlich betreut werden. Darüber hinaus verursachte die daraus folgende psychische Belastung bei mir eine, mehr als ein Jahr andauernde Erkrankung mit einer nahezu halb seitigen Lähmung, die erst jetzt beginnt wieder langsam abzuklingen. In vergleichbaren Fällen aus der Zeit des Unrechtssystem zeigen sich Historiker und Zeitzeugen geradezu entsetzt über die Unverhältnismäßigkeit mit der seinerzeit unangepasste Meinungen sanktioniert wurden.

Ich musste bislang mehr als 5T€ aufwenden, um meinem Recht auf rechtsstaatlichen Gehör überhaupt zu einer Beachtung zu verhelfen. Dies hat bereits jetzt dazu geführt, dass ich meinen Ruhestand in Altersarmut verbringen werde und wahrscheinlich dann auch genötigt sein werde mich für ein selbstbestimmes Ende zu entscheiden. Ich denke dies verdeutlicht ebenso die Unverhältnismäßigkeit mit der Rechts- und Ausführungsorgane kritische Meinungen ihnen gegenüber zu kriminalisieren trachten. Es darf nicht sein, dass Rechts- und Ausführungsorgane das grundgesetzliche Recht auf freie Meinungsäußerung auf diese Weise unterminieren, um damit, möglicherweise unbeabsichtigt, den Nährboden zur Wiederetablierung eines Unrechtssystems vorzubereiten. Wer wird es wagen, angesichts der mir widerfahrenen Perspektive, einen möglichen Wiedererstehen eines Unrechtssystems entgegenzutreten? In anderen westlichen Gesellschaften darf man eine Regierung ungestraft als Verbrecherbande titulieren, während man hierzulande bei bloßer Erwähnung einer historisch bewiesenen Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem einer existentiellen psychischen und physischen Bedrohung ausgeliefert wird. Offensichtlich herrscht bei Rechts- und Ausführungsorganen, entgegen den Aufrufen hochrangiger Persönlichkeiten des gesellschaftlichen Lebens, immer noch eine Auffassung vor, wonach es Menschen besser bekäme, wenn sie die Umtriebe der Rechts- und Ausführungsorgane einfach nur gewähren ließen. Eine derartige Haltung hat in Deutschland bereits zweimal zum direkten Weg in Unrechtssysteme geführt und darf deshalb unter einer rechtsstaatlichen Perspektive nicht noch einmal akzeptiert werden. Der Missbrauch von Sonderrechten durch Rechts- und Ausführungsorgane war in beiden, von deutschen Boden ausgehenden Unrechtssystem die maßgebliche Ursache für deren Entstehung. Die hier dokumentierten Vorgänge belegen unzweifelhaft, dass diesem Lande aufgrund der Handlungsweisen der Rechts- und Ausführungsorgane kein rechtsstaatlicher Status sondern nur ein Status eines Scheinrechtsstaates zuerkannt werden darf.
 
Mit freundlichen Grüßen
Adi B Treiner


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Sonntag, 1. Juni 2014

Offener Brief an Rechtsanwalt Gregor Rose

für weiterführende Informationen öffnen sie den folgenden Link


Offener Brief an Rechtsanwalt Gregor Rose, München

Mittwoch, 5. Februar 2014

Das Maß ist voll - ich klage an - Offener Brief an das Amtsgericht München


In Sorge um den Erhalt unserer freiheitlichen Grundordnung


Sehr verehrte Damen und Herren
Sehr verehrte Verteidiger der Rechtsstaatlichkeit


Laut Amtsgericht München ist das Publizieren eines offenen Briefes zur
Anmahnung einer Rechtsstaatlichkeit ein schweres kriminelles Vergehen, dessen
Verfasser mit exorbitanter Bestrafung zum Schweigen gebracht werden müsse.


Auch das Einfordern einer rechtsstaatlichen Vorgehensweise ist laut Amtsgericht München ein schweres kriminelles Vergehen, dessen Veranlasser ebenso mit exorbitanter Bestrafung zum Schweigen gebracht werden müsse.


In allen Nationen der freiheitlichen Welt ist das Verfassen und Publizieren
eines offenen Briefes ein anerkannt legitimes Mittel, um resistent ignoranten
Machtstrukturen ein freiheitliches und rechtsstaatliches Verständnis nahe
zu bringen.


Nach dem Fall Mollath und dem NSU-Verfahren zeigt die bayerische Justiz erneut ein äußerst merkwürdiges Verständnis ihres Verhältnisses zur freiheitlichen Grundordnung und zur Rechtsstaatlichkeit.


Das exklusive Anwenden von Sonderrechten für Rechts- und Ausführungsorgane
muss zweifellos als Bestreben zur Wiederetablierung eines Unrechtssystem
gebrandmarkt werden. Dies zeigen historische Verläufe zur Entstehung und
Etablierung zweier deutscher Unrechtsstaaten, die beide maßgeblich durch
einen Missbrauch von Sonderrechten der Rechts- und Ausführungsorgane begründet waren.


Das Verhältnis der bayerischen Justiz gegenüber Rechtsstaatlichkeit zeigt wie
dringlich, 70 Jahr nach dem Untergang des Unrechtssystem, eine Aufarbeitung
deren Verstrickung in das Unrechtssystem und der daraus folgenden Wahrnehmung ihrer Verantwortung, eingefordert werden muss.


Im Interesse der Erhaltung einer freiheitlichen Grundordnung bitte ich um
Kenntnisnahme meines beigefügten Offenen Briefes an das Amtsgericht München.


http://openletter2amtsgermuc.blogspot.de/2014/02/veroffentlichen-eines-offenen-briefes.html



Vielen Dank!
  

________________________________________________

 Adolf B Treiner       |  ABT[at]abtsoft[dot]de
 Leopold St 124       |  ABT[at]treiner[dot]net
 D-80802 Munich     |  AbtMuc[at]freenet[dot]de
________________________________________________
 fon +49(0)89337504 | fax +49(0)8933040213

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Offener Brief
an das Amtsgericht München


                                                                                                                                                                    
Offener Brief an folgende Adressaten mit der Aufforderung zur Stellungnahme.


Adressaten:

Frau Schmitt, Richterin am Amtsgericht München

Frau Müller-Stoy, Staatsanwaltschaft München

Herr Müller, Richter am Amtsgericht München

Herr Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts München



zur Kenntnisnahme:

Herrn Gregor Rose, Rechtsanwalt München

Herrn Christian Bayer, Polizeibeamter München

Frau Nina Kugler, Polizeibeamtin München

Herrn Maier, Kriminalhauptkommissar München

Herrn Hubertus Andrä, Polizeipräsident München



Bundespräsident Joachim Gauck
Abgeordnete des Deutschen Bundestages
deutsche Abgeordnete des europäischen Parlaments
                                                                                                                                                                          
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Aktenzeichen:

Strafverfahren 825 Cs 264 Js 197706/12





Sehr geehrte Damen und Herren,



hiermit fordere ich Sie nochmal auf, den zugrunde liegenden Fall nach rechtsstaatlichen Grundsätzen neu zu verhandeln. Mein Begehren begründet sich daraus, dass bei der Hauptverhandlung am 28.5.2013 sowohl rechtsstaatliche als auch grundgesetzlich geschützte Rechte vorsätzlich und systematisch missachtet wurden. Zur Erinnerung nachfolgend nochmal eine Darstellung des Ablaufs der Hauptverhandlung am 28.5.2013.



Nach Verlesung des Strafbefehls mit bewusst hetzerischer Anschuldigung hatte ich versucht meine Sicht auf Grundlage eines von mir vorher erarbeitete Gedächtnismanuskripts darzulegen. Von diesem Gedächtnismanuskript konnte ich gerade drei Wörter eines einzigen Satzes vorbringen, als ich unvermittelt, nahezu gleichzeitig sowohl von der Staatsanwältin als auch von der Richterin mit Geschrei und Gezeter auf ruppigste Art und Weise abgewürgt wurde und beide mit unseriöser aufgesetzter Entrüstung meine Reue über die eingeräumte Überreaktion anzweifelten. Die Art und Weise mit der mich die Richterin und die Staatsanwältin unterbrachen erinnert nach Historikern, Zeitzeugen, Nachkommen von Zeitzeugen an die Methodik die einst vom Volksgerichtspräsidenten Roland Freisler angewandt wurde, um Angeklagte einzuschüchtern, zu erniedrigen und ihnen damit das Recht auf Anhörung zu verweigern. Zudem vermittelte mir die Richterin und die Staatsanwältin mit deutlichem Bezug auf den Fall Mollath, man werde schon Mittel und Wege finden, um mich in einen wirtschaftlichen, physischen und psychischen Ruin zu treiben, falls ich mein Ersuchen auf rechtliches Gehör nicht zurücknehme. Durch ihr Niederbrüllen, welches mir keine Möglichkeit einer Rechtfertigung einräumte, vermittelte mir die Richterin und Staatsanwältin, dass beide auch keine Skrupel hätten noch weitaus rigorosere Mittel gegen mich anzuwenden, um mein physisches Verstummen zu erwirken. Die Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin meine Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte Aktion mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen werden. Das Gericht ermöglichte mir somit überhaupt nicht, meine Sichtweise darzulegen und unterband damit gezielt meine Einlassung zum Sachverhalt. Dies muss als eine systematische Verweigerung des grundgesetzlich geschützten Rechts auf Anhörung gewertet werden. Das Gedächtnismanuskript liegt als Anlage bei und belegt durch Markierung, dass ich nur ein bruchstückhaftes Fragment meiner Beweggründe darlegen konnte und somit nicht einen Hauch einer Chance zur Darlegung meiner Sichtweise und meiner Reue hatte. Für mich stellte sich ein Eindruck, dass sich Staatsanwältin und Richterin, aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen, schon vor meiner Anhörung auf einen gemeinsamen Beschluss festgelegt hatten. Recht wirkt nicht von sich aus, sondern über Menschen, die es anwenden. Menschen müssen Recht Geltung verschaffen – im Sinne der Augenbinde der Justitia: Ohne Ansehen der Person und ihrer Zuordnung. Die Verantwortung dafür tragen insbesondere die Menschen, die in der Justiz tätig sind. Die Vorgehensweise der Richterin und Staatsanwältin kann auch bei Einengung des Blickwinkels mit überdimensionierte Scheuklappen nicht mit diesem rechtsstaatlichen Anspruch in Einklang gebracht werden.



Die Richterin und die Staatsanwältin habe damit das, nach Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, fundamentale Recht auf rechtliches Gehör willkürlich außer Kraft gesetzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass derartige rechtsstaatliche Anforderungen für sie lediglich unnötige, beliebig zu ignorierender Ballast ist. Wer auf diese Weise Grundrechte vom Tisch wischt, beweist unzweifelhaft, dass er jeden Respekt vor Rechtsstaatlichkeit verloren hat und, dies beweisen jüngste Begebenheiten und Erkenntnisse aus der Geschichte, dass damit auch jeglicher Skrupel beseitigt wird, unbescholtene Bürger (siehe Fall Mollath) in Kasernierungs-Zentren zu entsorgen und, falls Umstände es ermöglichen, noch weitaus unvorstellbarere Sanktionierungen anzuwenden. Derartige Vorgänge belegen zudem eine offensichtliche Überzeugung, wonach Rechtsstaatlichkeit lediglich ein braun beschmutzter Zellstoff ist, der bedenkenlos durch den Abortabfluss entsorgt werden könne.



Im zugrunde liegenden Fall haben sowohl die Richterin als auch die Staatsanwältin Ihnen bekannte Beweisunterlagen bewusst, systematisch, gezielt, wissentlich und willentlich außer Acht gelassen und haben damit wahrheitswidrig, skrupellos und bedenkenlos einen Straftatbestand eines unbescholtenen Bürgers konstruiert. Nach Auffassung von Zeitzeugen, Hinterbliebenen von Zeitzeugen und Historikern übertrifft diese Rechtsbeugung der Richterin Frau Schmitt und der Staatsanwältin Frau Müller-Stoy alles was uns an historischen Dokumenten aus der Unrechtsjustiz im Deutschland des 20. Jahrhunderts überliefert ist. Die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy haben neben der Rechtsbeugung an sich, auch eine Lynchjustiz zu Ihrer Rechtsmaxime erhoben, denn das Ausblenden unbestreitbarer Beweismittel, die eine unwahre Sachlagendokumentation durch Ausführungsorgane belegen, kann nur mit einer solchen Intention gleichgesetzt werden.



Darüber hinaus haben die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy, durch gezieltes Ausblenden der unbestreitbaren Beweismittel rechtswidrig das Heimtückegesetz des Unrechtssystem zur rechtswidrigen Klientel-Begünstigung der Ausführungsorgane zur Anwendung gebracht. Ich fordere Sie, Herr Zierl hiermit, wie bereits unzählige Male vorher, noch einmal dazu auf, mir das von Ihnen erwähnte Protokoll zur Hauptverhandlung vom 28.5.2013 zukommen zu lassen, dass offensichtlich wahrheitswidrige Angaben zum Ablauf der Verhandlung beinhaltet und zweifelsohne eine Absicht verfolgt, die schamlose Rechtsbeugung der Richterin Frau Schmitt und der Staatsanwältin Frau Müller-Stoy zu vertuschen.



Zur Erinnerung nachfolgend nochmal eine Darstellung der tatsächlichen Sachlage:



Die Behauptung der Staatsanwaltschaft. ich habe die Polizeibeamtin Frau KXXXXX der Aufnahme eines manipulierten Ordnungswidrigkeit bezichtigt ist unwahr. Ich habe lediglich einen Verdacht geäußert, der durch zwingende Schlussfolgerungen begründet war. Die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung ergibt sich aus den, von Frau KXXXXX dokumentierten Fahrzeugschäden, die tatsächlich nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Es ist absolut unvorstellbar, dass die nicht vorhandenen Fahrzeugschäden versehentlich und ohne Absicht dokumentiert wurden.



Meinen Hinweis eines Verdachtes auf ein Zuschanzen von Aufträgen an Abschleppunternehmen mit deren gleichzeitiger Entbindung von jeder Schadenshaftung, war keine Anschuldigung, sondern wiederum eine, auf zwingenden Schlussfolgerungen basierende Verdachtsäußerung. Auch hier ist es nicht vorstellbar, dass die wahrheitswidrig dokumentierten Fahrzeugschäden lediglich als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden festgestellt worden wären, diese von Frau KXXXXX unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre.



Es muss festgehalten werden, dass meine Stellungnahme aufgrund der unrichtigen Dokumentation der Frau KXXXXX als begründeter Verdacht zu werten ist, der explizit zulässig ist, da ansonsten im Sinne einer rechtsstaatlichen Gleichbehandlung jede Anschuldigung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes gegenüber einem Verdächtigen ebenso als falsche Anschuldigung gewertet werden müsste.


Die Richterin und die Staatsanwältin haben offensichtlich eine äußerst merkwürdige Verständnis  von Rechtsstaatlichkeit. Jede Kassiererin in einem Supermarkt, die ein am Boden liegendes 10 Cent-Stück einsteckt muss mit einer Verurteilung wegen Unterschlagung und dem Verlust des Arbeitsplatzes rechnen. Eine unwahre Dokumentation von Ausführungsorganen, die ausschließlich eine Begünstigung des beauftragten Abschleppunternehmens darstellt und für einem Betroffenen möglicherweise einen 5 bis 6-stelligen Schaden bedeuten kann, wird von der Richterin und die Staatsanwältin als Bagatelle hingestellt, welches ein Betroffener gefälligst zu akzeptieren habe. Hinzu kommt, dass die unwahre Dokumentation ausschließlich für das Abschleppunternehmen gedacht war und einem Betroffen normalerweise niemals zur Kenntnis gebracht worden wäre. Im vorliegenden Fall verdanke ich die Kenntnisnahme der unwahre Dokumentation nur meiner vorzeitigen Rückkehr zum Fahrzeug. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist es nicht hinnehmbar, dass Ausführungsorganen und ein beauftragtes Abschleppunternehmen Falldokumente, gleichsam in konspirativer Absicht, austauschen, ohne dass ein Betroffener über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt wird.



In Ihrem Strafantrag bezichtigt mich die Staatsanwaltschaft unrechtmäßig der Einleitung eines Disziplinarverfahren sowie eines Strafantrages wegen Betruges gegen Frau KXXXXX. Richtig dagegen ist, dass ich lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines Disziplinarverfahrens bzw. eine Strafantrages wegen Betruges in Aussicht gestellt habe.



Das bewusste Verdrehen von Tatsachen und systematische Ignorieren, der, der Staatsanwältin und Richterin bekannten Beweisunterlagen, verfolgt offensichtlich eine Zielsetzung, das berechtigte Aufklärungsverlangen eines Geschädigten aufgrund nachweisbar unwahr dokumentierter Sachverhalte seitens der Ausführungsorgane zu unterlaufen. Nach Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern wird hier zweifelsohne ein Versuch unternommen, analog zum Heimtückegesetz des NS-Unrechtsregimes, das berechtigte Interesse eines Betroffenen nach Aufklärung zu unterminieren.
 


Mein wiedergegebener Eindruck, Frau KXXXXX habe ein nichtsahnendes Opfer regelrecht aufgelauert war ebenso keine Anschuldigung, sondern lediglich eine, auf zwingenden Schlussfolgerungen der zeitlichen Abläufe basierende Verdachtsäußerung. Ich hatte mich nur etwa 10 Minuten von meinem Fahrzeug entfernt, um einen Brief im nahe gelegenen Postamt einzuwerfen. In dieser kurzen Zeitspanne wurde angeblich die Ordnungswidrigkeit festgestellt, eine Ermittlung des Halters sowie eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt und dazu noch eine Beauftragung eines Abschleppunternehmens vorgenommen. Es ist absolut unvorstellbar, dass in diesem kurzen Zeitrahmen, der rechtsstaatliche Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Nach 10 minütiger Rückkehr konnte Frau KXXXXX weit und breit nicht zur Klärung des Sachverhaltes ermittelt werden. Die zwingenden Schlussfolgerungen eines geäußerten Verdachts aufgrund der zeitlichen Abläufe ist somit keine Anschuldigung, sondern muss als mittelbarer Beweis einer Vermutung mit realem Hintergrund eingestuft werden.



In einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit hat das OVG Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels festgestellt. Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben, weil die Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des Fahrzeugführers kurzfristiger sicher zu stellen war, als durch eine Abschleppmaßnahme. Wie die Fakten dann letztlich bestätigten war diese identische Voraussetzung sowohl im Hamburger Fall als auch in meinem Fall gegeben. Nach meinem Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme einen für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass genau nur diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu beseitigen. Alle anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als Missbrauch polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind angesichts der Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu rechtfertigen. Rechtsmissbrauch durch Rechts- und Ausführungsorgane darf grundsätzlich nicht bagatellisiert werden, denn dies würde ansonsten die zynischen Rechtfertigungen, wonach das bisschen Putzen der Gehsteige mit Zahnbürsten den Betroffenen nicht geschadet habe, verharmlosen. Darüber hinaus hat das Verpassen von Denkzetteln schon deshalb keine rechtsstaatliche Rechtfertigung, weil gerade mit dieser Motivation (dokumentiert durch Filmaufnahmen) Vertreter staatlicher Organisationen schon Menschen mit Fahrzeugen zu Tode geschleift und Menschen mit aufgesetztem Kopfschuss ins Jenseits befördert haben. Menschen, die derartige Sanktionierungen als adäquates Rechtsmittel betrachtet, muss zweifelsohne eine Affinität zum totalitären Anspruch des Unrechtssystem im Deutschland des 20. Jahrhunderts unterstellt werden. Derartige Denkansätze sind in einem Rechtsstaat nicht tragbar. Rechtsstaatliche Ansprüche dürfen nach meiner Auffassung auch nicht einem Opportunitätsprinzip geopfert werden, den dies würde unzweifelhaft einer Willkürlichkeit Tür und Tor öffnen. Zur Sicherstellung einer Rechtsstaatlichkeit müssen Ausführungsorgane gegebenenfalls auch für sich unbequeme Auswirkungen in Kauf nehmen. Rechtsstaatlicher Anspruch ist keine Frage einer Teilportionierung. Wie bei der Einhaltung von Menschenrechten hat ein derartiger Anspruch nur in der ganzheitlichen Erfüllung seine Rechtfertigung. Ein Teilentzug oder eine Teilgewährung von Rechtsstaatlichkeit darf keine eigenständige Absolution erhalten. Ein Staat, dessen Rechts- und Ausführungsorgane eine Missachtung von Rechtsstaatlichkeit in Nuancen rechtfertigen, hat nicht das Prädikat 'Rechtsstaat' verdient. Wenn Angehörigen der Rechts- und Ausführungsorgane dieses Grundverständnis fehlt, dann müssen sie aus ihren Ämtern entfernt werden, denn dann fehlt ihnen ohne zweifel das intellektuelle Bewusstsein zum Schutz dieses Staates vor einer Gefahr des Wiederentstehens eines Unrechtssystems.



Die Hamburger Richter haben offensichtlich die Amtshandlung der veranlassenden Person im Kontext geschichtlicher Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane reflektiert und sind zu der Überzeugung gelangt, dass das Verpassen eines Denkzettels mit rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht vereinbar ist. Rechts- und Ausführungsorgane aus Bayern sind offensichtlich zu einer solchen Denkleistung nicht fähig oder nicht willens. Der Fall Mollath und das NSU-Verfahren zeigen deutlich ein fehlendes Reflektieren ihres Handelns im Kontext ihrer geschichtlichen Verstrickung in das Unrechtssystem.



Laut gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche Anschuldigung waren somit in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen.



Meinen Hinweis auf historisch nicht zu leugnende Geschehnisse, wo Denunziation von Mitmenschen als adäquates Mittel der Rechts- und Ausführungsorgane angewendet wurde, ist keine Anschuldigung sondern lediglich eine zulässige Ermahnung zum Reflektieren des eigenen Handelns am Maßstab tatsächlicher geschichtlicher Geschehnisse und hatte weder beleidigenden noch ehrrührigenden noch verleum­der­ischen oder verunglimpfenden Charakter. Ich betone noch einmal, ich habe Frau KXXXXX weder der Angehörigkeit zu einer NS-Organisation bezichtigt, noch habe ich sonstige verunglimpfende Anschuldigungen erhoben.



Meine Ermahnung ist nichts anderes als inhaltsgleiche Anmerkungen hochrangiger Polizeivertretern wie Detlef Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei). Es steht außer Frage, dass sich das Unrechtssystem des vergangenen Jahrhunderts nur durch Totschweigen damaliger Fehlentwicklungen ausbilden konnte. Eine besondere Wachsamkeit gegenüber einem Missbrauch polizeilicher Gewalt ist eine unabdingbare Verpflichtung aufgrund unserer Geschichte. Der schweigsame Umgang mit unserer jüngsten Geschichte führt bis heute dazu, alle damit verbundenen Aspekte als großes Tabu-Thema zu betrachten und verhindert damit letztlich eine wirkliche Aufarbeitung. Ein adäquater Umgang mit diesen Thema ist, wenn man sein Handeln jederzeit mit analogen Handlungen aus der Zeit vergleicht und entspreche ausrichtet. Nur dadurch kann eine natürliche Hemmschwelle aufgebaut werde, solches Unrecht nie wieder geschehen zu lassen.



Die wissenschaftliche Geschichtsforschung, darunter auch sogenannte Polizeihistoriker, belegen unzweifelhaft, dass Gräueltaten im Unrechtssystem maßgeblich von Polizeieinheiten durchgeführt wurden. Ebenso belegt die wissenschaftliche Geschichtsforschung, dass keiner der Täter von einst je zur Rechenschaft gezogen wurden. Im Gegenteil, beim Wiederaufbau der Ordnungsorgane in der Bundesrepublik wurden das Personal aus dem Unrechtssystem nahezu vollständig übernommen. Dies und die nie vollzogenen Aufarbeitung ihrer Verstrickung in das Unrechtssystem hat innerhalb der Ausführungsorgane (und ganz besonders in Bayern) eine feste Verwurzelung des Ungeistes des Unrechtssystem zur Folge, welches sich dadurch ausdrückt, dass Ausführungsorgane sich nicht als Dienstleister am Souverän (nämlich dem Bürger), sondern umgekehrt mündige Bürger als Lakaien betrachtet, die sich gefälligst widerspruchslos ihren Anordnungen unterzuordnen hätten.



Von den Gründungsväter und Gründungsmüttern der Bundesrepublik wurden einst alle Sonderrechte für Ausführungsorgane aufgrund deren maßgeblichen Verstrickung in das Unrechtssystem explizit abgeschafft. Umso unerträglicher ist es, wenn man heute miterleben muss, wie sich Ausführungsorgane nach und nach, quasi durch die Hintertür, erneut Sonderrechte zubilligen und dieses durch Rechtsorgane ohne parlamentarische Beteiligung, unter Missachtung der grundgesetzlichen Vorgabe der Gewaltenteilung, quasi zur Festigung ihrer Klientelbeziehung, regelmäßig konspirativ abgesegnet wird. Derartiges hinterlässt bei einem geschichtsbewussten Menschen den Eindruck, als sehen Rechts- und Ausführungsorgane keine Veranlassung ihre Verstrickung im Unrechtssystem kritisch zu beleuchten, sondern würden eine Gesinnung vertreten, wonach die Geschehnisse in der Vergangenheit lediglich als missglückter Versuch einer Umgestaltung zu werten sind, um nun, beim erneuten Versuch lediglich besser umgesetzt zu werden. Ich erlebe seit beinahe 30 Jahren, wie Ausführungsorgane im 3tägigen Rhythmus rechtswidrig mit Anwendung von Sonderrechten und unter Ausblenden naturwissenschaftlicher Gegebenheiten sowie unter Vorspiegelung eines vorgeblichen Verkehrssicherheitsaspektes, unwissenden und/oder Konflikt scheuenden Bürgern systematisch das Geld aus der Tasche ziehen. Der Missbrauch von Sonderrechten durch Ausführungsorgane war einst maßgebliche Ursache für die Entstehung des Unrechtssystems. Zur Verhinderung eines Wiederentstehens ist der Wiedereinführung von Sonderrechten für Ausführungsorgane bedingungslos abzulehnen. Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes verpflichtet jeden Bürger derartigen Missbrauch staatlicher Gewalt, Notfalls mit aktivem Widerstand, zu begegnen.



Wie unser Bundespräsident Joachim Gauck in seiner Ansprache zum Feierlichen Gelöbnis von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr am 20.07.2013 ausdrückte, muss es gerade heute unser höchster Anspruch sein, das Bewusstsein zu schärfen, auch in ausweglos erscheinender Situation den Mut zum Handeln zu bewahren. Dieser Anspruch hat auf allen Ebenen, auch auf der Ebene der Rechts- und Ausführungsorgane seine unabdingbare Gültigkeit. Der Anspruch darf auch nicht dadurch konterkariert werden, dass Rechts- und Ausführungsorgane für sich exklusiv in Anspruch nehmen, jegliche Kritik an ihrem Handel mit exorbitanten Bestrafungen zu begegnen. Dies ist zum einen ein Missbrauch der Ihnen zugebilligten staatlichen Gewalt, da keine andere Gesellschaftsgruppe sich gegen Kritik, auch unpassender oder überzogener bzw. unbegründeter, in gleicher Weise erwehren kann. Rechtsstaatlicher Grundsatz verbietet es, dass Rechts- und Ausführungsorgane die Ihnen zugebilligte staatliche Gewalt dahingehend missbrauchen, für sich Sonderrechte in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus kann ein derart egoistischer Anspruch auch einen fatalen Automatismus zur Folge haben, der bei einem tatsächlichen Wiederentstehen eines Unrechtssystem verhindert, diesem frühzeitig entgegenzutreten, weil kritische Bürger befürchten müssten, durch Strafanträge von Protagonisten dieser Entwicklung in den existenziellen Ruin, in physische und psychische Ausweglosigkeit bis hin zum Suizid getrieben zu werden.



Spätestens dann müssten sich diejenigen, die heute jegliche Kritik an ihrem Handel unter Strafe stellen wollen, fragen, ob sie nicht Wegbereiter einer solchen unheilvollen Entwicklung waren. Wie die Vergangenheit zeigt, wird es dann aber zu spät sein, um einem solchen Unheil entgegen zu wirken. Aufgrund unserer Verpflichtung dem Wiedererstehen eines Unrechtssystem mit allen unseren Kräften entgegenzutreten ist es nicht hinnehmbar, wenn Rechts- und Ausführungsorgane meinen, berechtigter oder unberechtigter Kritik ihres Handels mit überzogener Strafandrohung zu begegnen. Ein derartiger Anspruch lässt die Forderung des Bundespräsidenten und Anderer zur sinnlosen Phrase verkommen und kommt obendrein einer Aushöhlung der grundgesetzliche Verpflichtung gleich, für die Wahrung der freiheitliche Grundordnung einzutreten und jeglichem Bestreben zur Wiedereinführung eines Unrechtssystem entgegenzutreten. Damit muss dieser Anspruch zweifelsohne, zumindest als versuchte  Wegbereitung für eine Wiederetablierung eines Unrechtssystem angesehen werden. Wenn dies nicht in der Absicht der Rechts- und Ausführungsorgane liegt oder lag, dann muss ihnen dennoch eine Billigung derartiger Mechanismen aus egoistischen Beweggründen vorgeworfen werden.



Die Staatsanwältin und die Richterin haben für ihren Verantwortungsbereich der Rechts- und Ausführungsorgane wider besseres Wissen, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos diesen unumstößlichen Grundsatz als nicht relevant dargestellt und damit unzweifelhaft Ihre fehlende Eignung für ein Amt mit rechtsstaatlichem Anspruch erkennen lassen. Nach meiner Auffassung ist eine derartige Einstellung unvereinbar mit den rechtsstaatlichen Anforderungen an Rechts- und Ausführungsorgane. Ich fordere deshalb die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy dazu auf, sich von Ihrer Amtsverpflichtung entbinden zu lassen, da Sie unzweifelhaft eine Bedrohung für diesen Rechtsstaat darstellen.



Die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy beabsichtigten offensichtlich mit Mitteln der Abschreckung, Betroffenen von der Wahrnehmung ihres berechtigten Interesses auf rechtliches Gehör abzuhalten. Dieses fehlende Fingerspitzengefühl ist ein nachdrückliches Anzeichen der Nichtwahrnehmung einer Verantwortung, die aufgrund der maßgeblichen Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane an der Entstehung und Etablierung des Unrechtssystem von jedem heutigen Angehörigen dieser Organisationen eingefordert werden muss. Hätte die Richterin und die Staatsanwältin Ihr Handeln im Kontext geschichtlicher Ereignisse reflektiert, dann hätten sie ein Bewusstsein entwickelt, dass die Verbreitung von Angst und Schrecken ein für jedermann/jedefrau sichtbares Merkmal der Unrechtsjustiz waren und Derartiges mit heutigen, rechtsstaatlichen Grundsätzen absolut nicht vereinbar ist. Eine rechtsstaatliche Vorgehensweise wäre gewesen, wenn das Gericht und die Staatsanwaltschaft unvoreingenommen die Stichhaltigkeit meiner Beweise geprüft hätte und aus diesen Erkenntnissen eine Entscheidung getroffen hätte. Ein pauschale Kriminalisierung jeglicher Kritik an Rechts- und Ausführungsorgane ist dagegen zweifelsohne eine, von heutigen Rechts- und Ausführungsorganen unaufgearbeitete Hinterlassenschaft aus der Unrechtsjustiz und darf, im Hinblick auf das Verhindern des Wiedergeschehens des Unrechtssystem, als solches nicht hingenommen werden.



Im vorliegenden Fall geht es um Rechtssicherheit und nicht darum, die niederen Beweggründe einer unreflektierten, selbstgerechten, Macht missbrauchenden Richterin und Staatsanwältin zu kritisieren. Eine Ermahnung, das eigene Handeln im Kontext gesicherter geschichtlicher Ereignissen zu reflektieren, mit einer derart unverhältnismäßigen hohen Strafe zu sanktionieren, wurde offensichtlich mit der Absicht initiiert, derartige Meinungsäußerungen schon im Keim zu ersticken und muss nach Auffassung von Historikern, Zeitzeugen und Hinterbliebenen von Zeitzeugen mit Vorgängen gleichgesetzt werden, bei denen im Unrechtssystem Betroffene wegen einer öffentlichen Äußerung einer unangepassten Privatmeinung zum Tode verurteilt wurden.



Derartige Gesinnungen einer Sanktionierung werden heute nicht dadurch verharmlost, dass die damit verbundene existenzielle und lebensbedrohende Gefährdung nicht mehr unmittelbar sondern erst als spätere Folge der Strafsanktionen zu erwarten ist. Die Nichtbeachtung derartiger Analogien belegt wiederum die Nichtwahrnehmung ihrer Verantwortung durch Rechts- und Ausführungsorgane aufgrund ihrer maßgeblichen Verstrickung in das Unrechtssystem. Im Sinne einer Rechtssicherheit fordere ich Sie auf, mir im Detail darzulegen, welches meiner Äußerungen mit welcher Begründung als Straftatbestand einzustufen ist. Um Rechtsstaatlichkeit für mich und Andere auch für die Zukunft sicher zu stellen, ist eine derartige Klarstellung unverzichtbar. Eine Bestrafung aufgrund unspezifizierter und nebulöser Anschuldigungen kann im Hinblick auf rechtsstaatliche Grundsätze nicht hingenommen werden.



Darüber hinaus haben sowohl die Richterin als auch die Staatsanwältin ausgeblendet, dass das Reflektieren des eigenen Handels im Kontext geschichtlicher Vorgänge ein permanenter und allgegenwärtiger Denkprozess sein muss. In einer Familie in der Kindesmisshandlung vorgekommen ist, kann dieses nur dadurch verhindert werden, in dem sich die Familienmitglieder einem permanenten Bewusstsein der Untat stellen. Nur dadurch kann eine natürliche Hemmschwelle zur Verhinderung einer Wiederholung einer solchen Tat aufgebaut werden. Das Verdrängen einer solchen Tat wird dazu führen, dass gleiches wieder und wieder geschieht. Dies gilt analog und umso mehr für das Handeln von Rechts- und Ausführungsorganen. Wer dieses ausblenden, leistet vorsätzlich einer möglichen Wiederentstehung eines Unrechtssystem Vorschub.



Die Richterin und Staatsanwältin scheinen, entweder aus Unkenntnis oder aus bewusster Irreführung, zu ignorieren, dass die Täter des Unrechtssystem keine Jahrhundert- oder Jahrtausendmonster waren, wo es möglicherweise ausreichen könnte eine Verhinderung des Wiedererstehens an vereinzelnden Gedenkereignissen zu beschwören. Die wissenschaftliche Geschichtsforschung zeigt indes, dass die Täter des Unrechtssystem als 'normale' vorbildliche und fürsorgliche Familienväter mit kleinbürgerlicher, lehrerhafter, beamtengleicher, eher pedantischem Charakter auftraten. Uns Nachgebohrenen muss es deshalb höchste Verpflichtung sein, nicht dem höchst unwahrscheinlichen Fall des Wiedererstehens eines unheilvollen 'Heilsbringers', sondern dem alltäglichen Missbrauch der Rechts- und Ausführungsorgane vorzubeugen, dem ein weitaus größeres Potential für ein Wiederentstehen eines Unrechtssystem zugesprochen werden muss.



In diesem Zusammenhang schockieren mich immer Aussagen von Polizisten, die bezeugen, sie ließen das Leid, welches Ihnen bei ihrer täglichen Arbeit begegne nicht an sich herankommen. Diese Polizisten übersehen, möglicherweise aufgrund fehlender Geschichtskenntnisse, dass genau eine solche Einstellung Ursache dafür war, dass sich Menschen im Unrechtssystem bedenkenlos für die Durchführung von Menschenversuchen und anderen menschenverachtenden Vorgängen hergaben und über das Leid anderer einfach hinweg schauen konnten. Ein Mediziner mit einer derartigen Einstellung würde Opfer, die nicht eine sehr hohe Überlebensprognose hätten, buchstäblich verrecken lassen. Ich denke, dies enthüllt die entsetzliche Konsequenz einer solchen Einstellung und verdeutlicht den dringenden ethischen Belehrungsbedarf solcher 'Gesetzeshüter'. Die tumpe Unbedarftheit der Rechts- und Ausführungsorgane gegenüber unserer Geschichte ist umso erschreckender, wenn man bedenkt, dass analoge Verhaltensmuster auch die Entstehung des Unrechtssystem im 20. Jahrhundert begünstigten. Aus meiner Erfahrung, müssten Angehörige der Rechts- und Ausführungsorgane täglich mindestens 2 Stunden in einem Videoraum mit Geschichtsdokumentationen und Lernfortschrittskontrolle eingesperrt werden, bevor sie auf die Menschheit losgelassen werden, um den Blickwinkel zu erhalten, der eigentlich eine Grundvoraussetzung ihrer Berufsausübung sein sollte.



Allein im Zeitraum 2009-2012 wurden von seriösen Institutionen wie Amnesty International und der Süddeutschen Zeitung annähernd 15 Tausend Missbrauchsfälle polizeilicher Gewalt, wobei von einer weitaus größeren Dunkelziffer ausgegangen werden muss, registriert und dokumentiert. Laut diesen Institutionen wurden von deutschen Staatsanwaltschaften und deutschen Gerichten bei annähern 99 Prozent aller Fälle entweder keine Anklage erhoben, die Verfahren eingestellt oder die Täter mit derart milden Strafen belegt, dass man darin geradezu eine Aufforderung zur Tatwiederholung annehmen könnte. Diese Entwicklung zeigt unübersehbar die dringliche Notwendigkeit den Angehörigen der Ausführungsorgane an ihre geschichtliche Verantwortung zur Verhinderung des Wiederentstehens eines Unrechtssystem zu erinnern. Dies darf nicht ein Anliegen für sporadische Gedenkereignisse bleiben, sondern muss Grundlage für unser alltäglichen Agieren und Handeln sein.





Der Untersuchungsausschuss des Bundestages zu den Hintergründen des NSU-Verfahrens hat einstimmig und unmissverständlich festgestellt, dass in diesem Fall ein systematisches Ausblenden der rechtsradikaler Hintergründe und eine systematische Nichtwahrnehmung von Verantwortung die ausschlaggebenden Gründe für das Versagen der Rechts- und Ausführungsorgane waren. Darüber hinaus hat der Untersuchungsausschuss auch Hinweise erkannt (Aktenvermerke mit bewusstem Vertuschen der rechtsradikalen Hintergründe), die eine klammheimliche Billigung dieser rechtsextremen Aktivitäten seitens der Rechts- und Ausführungsorgane zumindest nicht ausschließen lassen. Es ist deshalb unerträglich, wenn angesichts dieser Fakten eine Richterin und eine Staatsanwältin das ehrenhafte Bemühen eines Bürgers, solchen Ansätzen zu begegnen, kriminalisiert und damit der Gesellschaft zumutet derartigen Fehlentwicklungen widerstandslos hinzunehmen, um damit zweifelsohne dem Wiederentstehen eines Unrechtssystem geradezu systematisch, gezielt und bewusst einen Nährboden zu bereiten.



Neben Rechtssicherheit geht es im vorliegenden Fall auch um den, auf rechtsstaatlichen Prinzipien beruhenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Es kann nicht hingenommen werden, dass inhaltsgleiche Ermahnungen hochrangiger Polizeivertretern wie Detlef Graf von Schwerin oder Klaus Neidhardt und des Bundespräsidenten Joachim Gauck, allerseits als ehrenhafter Beitrag zur lang vermissten Aufarbeitung der Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtsregime hoch gelobt werden, meine gleich lautende Ermahnung dagegen kriminalisiert und daraus folgend mutwillig, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos meine existentielle Gefährdung in Kauf genommen wird.



Die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy handelten offensichtlich mit der Absicht, die, durch die unangemessene Sanktionierung begründete psychische und physische Belastung werde mich schon dazu veranlassen, unterwürfig und obrigkeitshörig auf mein berechtigtes Verlangen auf rechtsstaatliches Gehör zu verzichten. Derartige Denkweisen bestätigen unzweifelhaft das beabsichtigte, nachhaltige Ausblenden jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze seitens der Richterin Frau Schmitt und der Staatsanwältin Frau Müller-Stoy.



Darüber hinaus haben die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy den rechtsstaatlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf eine exklusive Begünstigung der Ausführungsorgane aufgrund der Klientelbeziehungen zwischen Rechts- und Ausführungsorganen rechtswidrig und vorsätzlich missachtet. Beispielsweise wird das Handeln eines Arztes nach grundsätzlichen rechtsstaatlichen Prinzipien als Körperverletzung gewertet. Es bedarf deshalb einer unzweifelhaften Beweisführungskette, das eine, von einem Arzt durchgeführte Behandlungsmaßnahme einzig und allein geeignet ist, einer gestörten Befindlichkeit eines Menschen entgegen zu wirken. Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt analog für durchzuführende Maßnahmen der Rechts- und Ausführungsorgane. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen müssen Maßnahmen der Rechts- und Ausführungsorgane prinzipiell als Eingriff in Persönlichkeits- und Menschenrechte betrachtet werden. Eine rechtsstaatliche Vorgehensweise erfordert deshalb unabdingbar, dass angeordnete Maßnahmen der Rechts- und Ausführungsorgane einen für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette führen, wonach genau nur die spezifisch angeordneten Maßnahmen geeignet waren, die Ursache einer Maßnahmenanordnung zu beseitigen, um damit Einschränkungen von Persönlichkeits- und Menschenrechten zu rechtfertigen.



Dieser unumstößliche rechtsstaatliche Grundsatz wird von heutigen Rechts- und Ausführungsorganen prinzipiell und systematisch ausgeblendet. Ich betone nochmal, rechtsstaatliche Grundsätze erfordern sowohl bei der Feststellung einer Straftat als auch bei einer daraus begründeten Maßnahme zur Sanktionierung eine mit zweifelsfreier Beweisführung nachvollziehbaren Begründung. Eine, von deutschen Rechts- und Ausführungsorganen immer wieder verwendete Floskel, dies sei halt so, weil dies ein selbstgerechter Angehöriger dieser Organisationen so sehe, ist unvereinbar mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Eine solche Denkweise muss ebenso als unaufgearbeitete Hinterlassenschaft aus der Unrechtsjustiz bloßgestellt werden, weil dieses zweifelsohne die Motivation der Willkür-Justiz war. Das Ausblenden unumstößliche rechtsstaatliche Grundsätze durch Rechts- und Ausführungsorgane beweist unzweifelhaft, dass keinerlei Lehren aus der Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem gezogen wurden und nach wie vor, in der gleichen selbstgerechten Art und Weise damaliger Vertreter der Rechts- und Ausführungsorgane Rechtsgrundsätze systematisch gebrochen werden. Dies ist unzweifelhaft eine Folge einer nicht wahrgenommen Verantwortung der Rechts- und Ausführungsorgane gegenüber den Geschehnissen aus der Vergangenheit. Die, durch Klientelbeziehung zwischen Rechts- und Ausführungsorganen begründete, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare einseitig Begünstigung von Ausführungsorganen wird dadurch offenbar, wenn man sich vor Augen hält, dass kein Gericht und keine Staatsanwaltschaft eine Verleumdungsklage eines Arztes gegen einen Patienten annehmen würde, wenn dieser auf Grundlage gesicherter Beweise von seinem Patienten einer Falschbehandlung bezichtigt wird. Nehmen Sie endlich den rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Rechts- und Ausführungsorganen zur Kenntnis und nehmen sie Ihre daraus folgende Verantwortung wahr. Die unakzeptable Nähe zwischen Rechts- und Ausführungsorganen war unbestreitbar eines der Gründe, welches dieses Land schon einmal ins Verderben geführt hat.



Die, im Strafbefehl angeführten Begründungen sind aufgrund der vorgenannten Beweisführung ausnahmslos als unbegründet einzustufen. Ganz offensichtlich war sich die Richterin Frau Schmitt der dreiste Rechtsbeugung sehr wohl bewusst, da sie sich auf meine mehrfachen Anfragen im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 28.5.2013 nach der Identität der vorsitzenden Richterin wiederholt verleugnen ließ. Es kostete mich einen erheblichen Rechercheaufwand, die verantwortliche Richterin ausfindig zu machen. Offensichtlich vertritt die Richterin Frau Schmitt die Auffassung, man könne sich seiner Verantwortung vor der Weltöffentlichkeit dadurch entziehen, dass man so täte, als hätte man mit der Angelegenheit überhaupt nichts zu tun. Die vorgeschobenen, nicht stichhaltige Strafbefehlsbegründungen offenbaren zudem die zwingende Schlussfolgerung, wonach meine Ermahnung zum Reflektieren der Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des Deutschland im 20. Jahrhundert als illegitime, weil unwahre Behauptung durch Richterin und Staatsanwältin betrachtet werde. Nach Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Zeitzeugen und Historikern kann dies nur mit einer zwingenden Schlussfolgerung der Leugnung dieser Geschehnisse gleichgestellt werden. Dies erfüllt nach der Überzeugung von Zeitzeugen, Nachkommen von Zeitzeugen und Historikern somit zweifelsfrei den Straftatbestand der Opferverunglimpfung, Verunglimpfung der Widerstandskämpfer des Unrechtsregimes, Verhöhnung der Opfer des Unrechtsregimes sowie Leugnung und Verharmlosung der Gräueltaten des Unrechtsregimes.



Ich fordere Sie erneut auf das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen neu zu verhandeln. Gleichzeitig weise ich ebenso auf meine öffentliche Dokumentation des Falles hin. Es ist nicht hinnehmbar, dass heutigen Vorgängen tatenlos zugesehen werden muss, die einst zur Etablierung des Unrechtssystems geführt haben. Ich mache es zu meiner Lebensverpflichtung den Amtsverbleib solcher Menschen in Frage zu stellen, die, wie die Richterin Frau Schmitt, die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy, die Polizeibeamtin Frau Kugler, der Polizeibeamte Herr Bayer, der Polizeibeamte Herr Maier und der Rechtsanwalt Herr Rose, jeglichen rechtsstaatlichen Anspruch vorsätzlich, mutwillig, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos missachtet haben und damit zweifelsohne Ihre fehlende Eignung für ein Amt mit rechtsstaatlichen Anspruch offen gelegt haben.



Artikel 98 Absatz 2 und Artikel 132 Absatz 1 des Grundgesetzes besagen klar und deutlich, dass Richter, Staatsanwälte und Beamte aus ihrer Amtsverpflichtung entfernt werden müssen, wenn ihnen die Befähigung zur Wahrung des Grundgesetzen und der Rechtsstaatlichkeit fehle. Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes verpflichtet jeden Deutschen Staatsbürger Missachtungen der Rechtsstaatlichkeit und des Grundgesetzes, Notfalls mit aktivem Widerstand, entgegen zu wirken.



Es ist erschreckend mit welchem historischem Desinteresse, daraus folgendem niedrigen Bildungsniveau und demzufolge mangelnder Befähigung manche Angehörige der Rechts- und Ausführungsorgane zu glauben scheinen, dennoch den Anforderungen Ihres Berufes nach den Erfahrungen aus dem Unrechtssystem gewachsen zu sein. Diese Unkenntnis geschichtlicher Zusammenhänge und kausalen Auswirkungen käme einer Wirklichkeit gleich, bei der medizinisches Personal ohne jegliche Kenntnisse der menschlichen Anatomie auf dieselbe losgelassen werde. Wie kann ein Mensch eine natürliche Hemmschwelle gegenüber einem Missbrauch der ihm zugebilligtem Machtfülle aufbauen, wenn ihm nicht die Mechanismen bewusst sind, die einst maßgeblich zur Entstehung und Etablierung des Unrechtssystems beitrugen.



Ebenso erschreckend ist es, wie kategorisch Juristen den Maßstab, den sie gegenüber Straftätern als Vorbedingung einer Resozialisierung anlegen, für das eigene Handeln als nicht relevant zurückweisen. Wie beispielsweise im Fall Mollath, beim NSU-Verfahren und auch beim vorliegenden Fall scheinen Begriffe wie Einsichtfähigkeit dem eigenen Fehlverhalten gegenüber eine Begrifflichkeit aus einem anderen Universum zu sein. Hierin spiegelt sich zweifelsohne nach wie vor der Unfehlbarkeitsanspruch aus der Zeit der Unrechtsjustiz wieder und stellt somit ein weiteres Beispiel der längst überfälligen Aufarbeitung der Verstrickung der Rechtsorgane in das Unrechtssystem dar.



Dieser Unfehlbarkeitsanspruch, durch die Hetztiraden eines Roland Freissler's gegenüber Angeklagten mit Filmdokumenten der Weltöffentlichkeit als Inbegriff einer menschenverachtenden Unrechtsjustiz vor Augen geführt, war ein maßgeblicher Grund, weshalb das schlimmste je existierende Unrechtssystem nur von Deutschland ausgehen konnte. Keine andere Nation lässt eine vergleichbare Mentalität, mit derart kategorische Anspruch für sich, erkennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass auch ein zukünftiges Unrechtssystem ebenso nur mit dieser deutschen Mentalität umgesetzt werden wird. Unser Anspruch muss es deshalb sein, diesem arroganten Unfehlbarkeitsanspruch der deutschen Rechts- und Ausführungsorgane mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenzutreten. 
 


Die Kontinuität der Denkweise der Rechts- und Ausführungsorgane aus dem Unrechtssystem zeigt sich darin, wenn man deutsche Verhältnisse mit denen anderer Länder wie beispielsweise den USA vergleicht. In den USA kann man ohne jegliche rechtliche Folgen eine Regierung als Verbrecherbande bezeichnen. Hierzulande dagegen wird man kriminalisiert und muss mit Existenz-bedrohenden Folgen einer Sanktionierung rechnen, wenn man unbestreitbare geschichtliche Wahrheiten, wie beispielsweise die maßgebliche Verstrickung der Ausführungsorgane in das Unrechtssystem erwähnt. Ich betone noch einmal, die wissenschaftliche Geschichtsforschung, darunter auch Geschichtsforschung durch sogenannten Polizeihistoriker, besagt eindeutig und unbezweifelbar, dass die Gräueltaten im Unrechtssystem überwiegend von Polizeieinheiten durchgeführt wurden. Diese wissenschaftliche Geschichtsforschung besagt ebenfalls, dass keiner der damaligen Täter je zu Rechenschaft gezogen wurde und dass beim vermeintlichen Neuaufbau der Ordnungsorgane das Personal aus dem Unrechtssystem nahezu zu 100 Prozent wieder rekrutiert wurde.



Die Täter von einst waren somit bis weit in die 90ziger Jahre des letzten Jahrhunderts fest in die Strukturen der Ausführungsorgane verwurzelt und prägten damit nachhaltig die Geisteshaltung der Organisation. Ich meine, angesichts unserer Geschichte sollte es einem schon zum Nachdenken veranlassen, wenn man im heutigen Deutschland mit einer vermeintlich freiheitlichen Grundordnung jedes Wort, das man in der Öffentlichkeit kundtut, vielfach abwägen muss. Dies entspricht nicht meiner Vorstellung einer freiheitlichen Grundordnung. Es wirft ein bezeichnendes Licht auf die Denkweise der Rechts- und Ausführungsorgane, dass sie solches trotz der Erfahrungen aus unserer Geschichte dennoch als rechtsstaatliche Vorgehensweise betrachtet. Wohlgemerkt, ich sehe durchaus ein Bemühen der Politik, der Parteien und den Bundes- und Landesregierungen ein freiheitliches Klima anzustreben. Was nützen allerdings derartige Bemühungen, wenn diese von Rechts- und Ausführungsorganen konterkariert werden. Aufgrund der nie erfolgten Aufarbeitung der Verstrickung dieser Organisationen in das Unrechtssystem, müssen zweifelsohne diese Institutionen als die einzig heute noch existierenden Strukturen des Unrechtssystem betrachtet werden. Man sagt der Justiz nach, dass deren Mühlen häufig langsam mahlen. Dennoch ist es unbegreiflich, dass 70 Jahre nach dem Untergang des Unrechtsregimes, die Rechts- und Ausführungsorgane noch immer keine Konzeption gefunden haben, Ihre Verstrickung in das Unrechtssystem adäquat aufzuarbeiten und ihre daraus folgende Verantwortung wahrzunehmen.



Zur bezeichnenden Denkweise der Rechts- und Ausführungsorgane sei noch ein weiterer Aspekt erwähnt. Im Verlaufe dieser Angelegenheit bin ich über Monate jede Nacht Angstschweiß gebadet aufgewacht, ob des niederträchtigen, perfiden und teuflischen Frevel, den ich sinngemäß laut Staatsanwaltschaft verbrochen haben soll. Mit dieser Erfahrung kann ich mich nun umso mehr in die Angst erfüllte Lebenssituation eines Graf Stauffenberg, eines Hans Scholl und einer Sophie Scholl hinein versetzen, als sich diese in einer ausweglosen Situation in den Fängen einer alles vernichtenden Justiz wiederfanden. Wenn mir jemand vor Jahren eine derartige Lebenserfahrung geschildert hätte, dann hätte ich sicher angenommen, er berichte von Begebenheiten aus der Zeit der tiefsten Abgründe unserer Geschichte, wo das Leben der Menschen von Angst und Furcht vor Rechts- und Ausführungsorgane geprägt war und Menschen die Nächte, vor Angst zitternd, verbringend mussten in der Hoffnung, diesmal noch von einer Ergreifung durch deren Schergen verschont zu bleiben. Ich hätte mir damals niemals vorstellen können, dass dies eine Schilderung einer Begebenheit im vermeintlichen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland sein könnte. Die Erkenntnis um das Wissen, dass ein Wiederentstehung eines Unrechtssystem jederzeit möglich ist, festigte sich schließlich damit, dass ich, wegen meiner Bemühungen um ein rechtsstaatliches Verfahren, einen Anruf der Polizei wegen einer erkennungsdienstlichen Behandlung erhielt. Offensichtlich sah die Richterin Frau Schmitt staatsfeindliche oder sonstige kriminelle Aktivitäten in meinen Bemühungen um ein rechtsstaatliches Verfahren und hat deshalb die Ausführungsorgane zur Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen mich angewiesen. Ein weitere Motivation der Richterin Frau Schmitt könnte natürlich auch darin liegen, dass mit der Maßnahme bei mir Angst geschürt werden sollte, um mich damit von einer weiteren Wahrnehmung meines berechtigten Interesses auf rechtliches Gehör abzuhalten. Ich denke, auch derartige Vorgehensweisen sind nicht unbekannte Mechanismen aus dem Unrechtssystem.



Sollte die Rechtsbeugung bzw. der Rechtsmissbrauch der genannten Personen nicht in einer Absicht der Wiederetablierung eines Unrechtssystems bzw. in einer billigenden Inkaufnahme derartiger Umtriebe, sondern lediglich durch intellektuelle Überforderung und mangelndem Geschichtsbewusstsein begründet sein, so fordere ich sie zur Wahrnehmung von Maßnahmen zur Nachschulung dieser Personen zu den Themenkreisen „Rechtsstaatlichkeit“, „Verteidigung der Freiheitliche Grundordnung“, „Verstrickung von Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem“ und „Mechanismen der Rechtsbeugung im Unrechtssystem“ auf. Es wäre ebenso unerträglich, wenn die Rechtsbeugung bzw. der Rechtsmissbrauch der genannten Personen 'nur' dadurch begründet wäre, dass Sie einfach kein Lust verspürten, ihre mangelnde Befähigung auf einen Stand zu bringen, der für Ihre Tätigkeit eigentlich eine unabdingbare Grundvoraussetzung darstellen sollte. Es wäre ebenso unerträglich wenn diese Personen trotz ihrer unzulänglichen Amtsbefähigung aber dennoch erwarten, dass sie im Gegenzug von unbescholtenen Bürgern, durch die Freistellung von jeglicher privaten Alters- und Krankenversorgung, ein Arbeitsleben lang alimentiert werden, während die unbescholtenen Bürger selbst einer Verarmung, nicht zuletzt aufgrund von Handlungen eben der, von ihnen alimentierten, Rechts- und Ausführungsorgane entgegen sehen müssen. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ist es nicht hinnehmbar, dass unbescholtene Bürger in einen existenziellen Ruin, in Altersarmut und sogar in suizidale Gedanken getrieben werden, nur aufgrund von Fehlurteilen von minder qualifizierten Vertretern der Rechtsorgane. Um dieses Rechtssystem vor weiterer Beschädigung zu bewahren, lassen Sie bitte ihr Amt zwischenzeitlich bis zum Nachweis ihrer nach erworbenen Qualifikation und öffentlicher Überprüfung ihres Fortbildungsfortschritts ruhen.



Sollten sie meine Ausführungen als despektierlich empfinden, dann darf ich sie drauf hinweisen, dass wir nicht mehr in einer Gesellschaft leben, wo einem Respekt aufgrund bloßer Geburt, gleichsam nach Gottes Gnaden oder von Amts wegen entgegengebracht werden muss. Heutzutage kann man keinen respektvollen Umgang von Anderen erwarten, wenn man selbst nicht bereit ist, durch vorbildlichen Lebenswandel, durch vorbildliche Taten und Handlungen und/oder durch vorbildliche, nachdenkliche und reflektierende Äußerungen, dazu Veranlassungen bietet. Ihre Handlungsweise kann beim besten Willen nicht als respektvoller Umgang gegenüber Anderen angesehen werden und verdient deshalb auch keinen respektvollen Umgang durch Andere. Darüber hinaus gebe ich zu bedenken, dass despektierlicher Umgang, zu einem frühen Zeitpunkt, einem Herrn Roland Freisler womöglich veranlasst hätte, eine Kehrtwendung seiner intoleranten, totalitären und menschenverachtenden Sichtweise zu vollziehen. Despektierlichkeit, was keinesfalls mit Beleidigungen gleichzusetzen ist, ist somit zweifelsohne ein legitimer und berechtigter Umgang mit Menschen, die sich vorsätzlich, gezielt, systematisch, wissentlich und willentlich, skrupellos und bedenkenlos den unerschütterlichen moralisch, ethischen Leitsätzen einer toleranten und freiheitlichen Gesellschaft entziehen. Dass eine solche Annahme keine utopische Vorstellung bleiben muss, kann man am Untergang des zweiten deutschen Unrechtsstaats erkennen, als der einst übermächtiger Erich Mielke vor der Volkskammer der ehemaligen DDR stammelte 'Ich liebe euch, ich liebe doch alle ...' und damit zum Ausdruck bringen wollte, warum sich denn die Gesellschaft so verändert habe und ihn anscheinend nun keiner mehr lieb habe. Meine Ausführungen sind somit lediglich eine gut gemeinte Empfehlung, um sie zum Nachdenken und zur Kehrtwendung vom ignoranten, intoleranten, menschenverachtenden Totalitätsanspruch der Unrechtsjustiz anzuregen. Wenn deutsche Rechts- und Ausführungsorgane nicht bereit und nicht gewillt sind, ihre Verantwortung aufgrund ihrer Verstrickung in das Unrechtssystem wahrzunehmen, dann sind Andere verpflichtet diese Verantwortung für sie wahrzunehmen. Dies sind wir, ohne wenn und aber den Millionen Opfern des Unrechtssystems schuldig.



Mit freundlichen Grüßen
 gez. A.B.Treiner







Anlagen

Gedächtnismanuskript

Beweisfoto Falschdokumentation

Strafbefehl wegen 'Offenen Brief'




                                                                                                                        
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Gedächtnismanuskript                                                                                                                                                                         



Gedächtnismanuskript
                                                                                                                                                            


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Zunächst möchte ich das Gericht dafür um Verständnis bitten, dass ich mich an meinem vorbereiteten Gedächtnismanuskript orientieren muss, weil ich nicht über die rhetorische Begabung einer freien Rede verfüge. (Diesen Satz hatte ich aufgrund meiner Nervosität vor Gericht nicht vorgetragen)
     

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Am 27.06.2012 fand ich nach Rückkehr vom nahe gelegenen Postamt eine Situation vor, bei der mein, an vermeintlich erlaubter Stelle, geparktes Fahrzeug für eine Abschleppmaß­nah­me vorbereitet war. Am Fahrzeug befand sich ein Abschlepp­auftrag auf dem Fahrzeugschä­den dokumentiert waren, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Aufgrund dieses Umstandes ging ich von einer Annahme aus, die mich zu meinem Schreiben vom 28.06.2012 veranlasste.



Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei meiner Annahme im Schreiben vom 28.06.2012 nicht um eine Anschuldigung, sondern lediglich um eine geäußerte Vermutung aufgrund der vorgefundenen Umstände handelte, die ausdrücklich durch den Zusatz „sollte sich dieser Verdacht bestätigen“ keinen anschuldigenden Charakter hatte. In einem Rechtsstaat muss es erlaubt sein einen Verdacht zu äußern, ansonsten wäre dies ein Mittel, welches geeignet ist jedwede Kritik oder jedweden Hinweis auf Missstände bereits im Keim zu ersticken. Dies wäre nach meiner Auffassung unvereinbar mit rechtsstaatlichen Prinzipien. Darüber hinaus haben derartige Ansätze einer Strafverfolgung Vorlagen im Unrechtssystem des 20. Jahrhunderts (Heimtückegesetz), die mündigen Staatsbürgern zum Nachdenken veranlassen sollten.



Ich hoffe, Frau KXXXXX wird die Hintergründe Ihrer inkorrekten Dokumentation erläutern. Ich möchte mich bei Frau KXXXXX aufrichtig, für meine vorschnelle Einschätzung und daraus folgenden ungerechtfertigten Annahme entschuldigen, sollte sich aus der Erläuterung der Frau KXXXXX ergeben, dass die dokumentierten Schäden an meinen Fahrzeug lediglich als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden festgestellt worden wären, diese von Frau KXXXXX unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre.



Ohne eine Erläuterung der Gründe und Absicht der inkorrekten Dokumentation muss es einem Betroffenen möglich sein, über mögliche Zusammenhänge nachzudenken und diese auch zu artikulieren und zu kommunizieren. Andernfalls käme dies einem Sachverhalt gleich, wo staatliche Beauftrage Bewandtnisse eines Betroffenen ohne dessen Zustimmung und Einverständnis willkürlich modifizieren könnten und Betrof­fenen auch keine Möglichkeit einer Richtigstellung eingeräumt würde. Dies würde dazu führen, dass willkürlich manipulierte Sachlagen als Grundlage staatlicher oder rechtlicher Entscheidungen herangezogen würden. Dies wäre nach meiner Auffassung keinesfalls mit rechtsstaatlichen Prinzipien zu rechtfertigen.


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Für mich waren die Folgen meiner vermeintlich zulässigen Parkentscheidung nicht nachvoll­ziehbar, da ich im Fahrzeug deutlich sichtbar eine Notiz mit meiner Mobilephone­nummer und einem Hinweis auf meinen Aufenthaltsort hinterlassen hatte. Das OVG Hamburg entschied mit Beschluss vom 8.6.2011 (5 Bf 124/08) in einem ähnlich gelagerten Fall, dass eine Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig sei, weil die zugrunde liegende Motivation nicht eine Beseitigung einer Gefahrensituation sondern das Verpassen eines „Denkzettels“ im Fokus hatte. Eine derartige Motivation muss nach meinem Verständnis als niedere Beweggrund eingestuft werden, da eine mögliche Gefährdung eines Feuerwehreinsatzes im vorlegenden Fall und just in dem Zeitfenster des Einwurfs eines Briefes im nahe gelegene Postamt mit einer Wahrscheinlichkeit kleiner 1:10.000.000 anzunehmen ist. Nach Auffas­sung des OVG im Hamburger Fall wäre das Gefährdungs- und Verzögerungspotential eines möglichen Feuerwehreinsatzes bei einer Abschlepp­maßnahme höher als bei einer Störungsbeseitigung durch die kurzfristig zu erwartende Rückkehr des Fahrzeugführers. 
 



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Mit dem Gefühl der Unverhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme und der Erkenntnis historischen Zusammenhänge zur maßgeblichen Entstehung und Etablierung des Unrechts­systems im Deutschland des 20. Jahrhunderts durch überzogene Maßnahmen von Ausführ­ungsorganen habe ich meine Ermahnung auf Geschehnisse der Vergangenheit formuliert und dabei lediglich eine Absicht bekundet, heutigen Vertretern der Ausführungsorgane zum Reflektieren Ihres Handelns am Maßstab geschichtlicher Geschehnisse nahe zu legen.



Meine Ermahnung hat somit weder beleidigenden noch ehrrührigenden noch verleum­der­ischen oder verunglimpfenden Charakter und ist nichts anderes als eine Anregung wie sie durch hochrangige Polizeivertreter wie Detlef Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei) in gleicher Weise formuliert wurde. Die Anregung dieser hochrangiger Polizeivertreter wurde von Politik und Gesellschaft als lange vermisster positiven Beitrag zur Aufarbeitung der Verstrickung der Polizei in ein Unrechtssystem begrüßt und hochgelobt. Diesem gegenüber, meine inhaltsgleiche Ermahnung als falsche Anschuldigung zu bezichtigen, lässt, falls nicht ein systematisches Lancieren anzunehmen ist, doch zumindest einen Mangel an politischer Bildung vermuten.



Meine Ermahnung als falsche Anschuldigung zu diffamieren, kommt einem Sachverhalt gleich, bei der ein gegenüber Schutzbefohlenen Verantwortlicher Anzeichen einer Über­reaktion zeigt und eine Dritt-Person diesem rät, doch besser etwas aufzupassen, da aus derartigen Situationen schnell der Straftatbestand der Misshandlung Schutzbefohlener entstehen könnte und der überreagierende Verantwortliche daraufhin diesen Rat zum Anlass nimmt, den Ratgeber wegen Anschuldigung einer Misshandlung Schutzbefohlener zu verklagen.



Im Hinblick auf das Verhindern der Wiederentstehung eines Unrechtssystems ist es eine unumstößliche Verantwortung und Verpflichtung eines jeden deutschen Staats­bürgers jederzeit Entwicklungen, die zur Wiederetablierung eines Unrechts­system führen könnten zu beobachten, möglichst zu erkennen, erforderlichen­falls darauf hinzuweisen und gegebenen­falls dagegen einzuwirken. Davon leitet sich das unumstößliche Recht ab, heutigen Vertre­tern der Ausführungsorgane zum Reflektieren ihres Handelns am Maßstab geschichtlicher Geschehnisse hinzuweisen.



Im Bewusstsein, Geschehenes nie wieder geschehen zu lassen sowie aus Verant­wortung gegenüber den Opfern des Unrechtssystems und im Einvernehmen mit hochgeachteten Zeitgenossen, die auch heute zur Wachsamkeit gegenüber Gefährdungen der freiheitlichen Grundordnung auffordern, habe ich meine Ermah­nung formuliert, um möglichen Fehlent­wicklungen bezüglich einer Verhin­der­ung des Wiedergeschehens entgegenzuwirken. Diese Ermahnung hatte keinesfalls die Absicht einer Anschuldigung. Wenn dieses missverstanden wurde, möchte ich mich hierfür aufrichtig entschuldigen, aber dennoch dazu anregen, sich mit der schuld­haften Verstrickungen deutscher Ausführungsorgane im Unrechts­system des 20. Jahrhundert auseinander zu setzen, denn nur Ausführungsorganen ist in Friedens­zeiten das staatliche Gewaltmonopol übertragen. Ein Missbrauch dieses Gewaltmonopol kann nicht per se ausgeschlossen werden und muss jederzeit Thema einer kritischen Betrachtung bleiben. Ebenso wie ein Arzt das unbestreitbare Risiko eines Behand­lungsfehlers nicht dadurch ausschließen kann, dass er entsprechende Vermutungen eines möglicherweise geschädigten Patienten durch übersteigerte Schadensersatzklagen begeg­net, genauso wenig kann es hingenommen werden, wenn Ausführungsorgane ihr erhöhtes Risiko eines zweifelsohne möglichen Missbrauchs des Gewaltmonopol, durch überhöhte Verleumdungs­klagen begegnen. Dies würde letztendlich die allseits geforderte Wachsamkeit zur Verhinder­ung der Wiederetablierung eines Unrechts­system konterkarieren und zur sinnlosen Phrase verkommen lassen.



Dass eine Fehlentwicklung mit einer erneuten Wiederentstehung eines Unrechts­system nicht generell ausgeschlossen werden kann zeigen die, seit Jahren zu­nehm­enden Fälle von Miss­brauchs­delikten durch Angehörige von Ausführungs­organen. Laut Amnesty International gab es alleine 2010 in Deutschland 3989 Verfahren gegen Polizeibeamte, die im Dienst gewalt­sam gegen Bürger vorge­gang­en sind. Andere Quellen (Süddeutsche Zeitung) berichten seit 2009 von gesicherten mehr als 2000 Fällen pro Jahr mit steigender Tendenz und einem großen Dunkelfeld-Anteil.



Die Gründungsväter und -mütter der Bundesrepublik haben im Bewusstseins der schuldhaften Verstrickung der Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des Deutschlands im 20. Jahrhundert wohlweislich alle Sonderrechte für Ausführungs­organe abgeschafft.

Eine Wiedereinführung derartiger Sonderrechte durch die Hintertür muss mündige Bürger hellhörig machen und zum Reflektieren mit vergleichbaren Geschehnissen aus der Historie und damit möglichen negativen Auswirkungen veranlassen.



Zitat: „Die Polizei war in allen ihren Teilen, auch der Ordnungs- und

Kriminalpolizei, ein williges Werkzeug der Nazis“, Verena Nees, Autorin der Begleitdokumentation zur Ausstellung „Die Polizei im NS-Staat – Ordnung und Vernichtung“.



Zitat: „Zu reflektieren, was die Polizei im NS-Staat gemacht hat, muss Teil der Ausbildung von Polizisten sein“, Detlef Graf von Schwerin, ehemalige Polizeipräsident von Potsdam.



Zitat: „Polizisten sollten mit der Vergangenheit konfrontiert werden, um „sensibel zu bleiben gegen Gewaltmissbrauch“, Klaus Neidhardt, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei.



Zitat: „... wir dürfen nicht schweigen über Schuld, wenn die Gerichte schweigen, sondern wir nennen Schuld Schuld und wir delegitimieren schuldhaftes Geschehen.“, Joachim Gauck, Bundespräsident.



Zitat: "Es ist geschehen, und folglich kann es wieder geschehen: darin liegt der Kern dessen, was wir zu sagen haben", Primo Levi, italienischer Schriftsteller und Chemiker.


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Abschließend möchte ich meine Verwunderung über eine Rechtsauffassung artikulieren, die Ermahnungen zum Reflektieren des eigenen Handelns im Kontext geschichtlicher Gescheh­nisse und Bemühungen zur Verhinderung einer Wiederetablierung eines Unrechtssystem kriminalisiert und mit hohen Strafan­drohungen begegnet. Mir fällt es schwer, derartige Denk­weisen mit rechtsstaat­lichen Prinzipien und einer Vereinbar­keit mit der grundgesetzlich geschützten freiheitlichen Grundordnung in Einklang zu bringen.



Einen Ermahnung zum Reflektieren gesicherter geschichtlich Geschehnisse zu kriminali­sieren bzw. mit hohen Strafandrohungen zu begegnen kommt nach meiner Auffassung dem nahe, was nach allgemeinem Rechtsverständnis unter dem Straftatbestand der Opferverun­glimpfung, Unrechtsverniedlichung und Holocaust-Leugnung zusammengefasst wird. Angesichts unserer Geschichte ist derartiges absolut untragbar – schon gar nicht, wenn derartiges von Institutionen ausgeht, die eigentlich den Rechtsstaat schützen sollten.



Aus der Kenntnis unserer Geschichte sollte es für jeden absolut inakzeptable sein, in einer Gesellschaft zu leben, wo Gedanken- und Meinungsfreiheit lediglich in einem Lied („Die Gedanken sind frei ...“) propagiert werden kann, weil man ansonsten für das Äußern seiner Gedanken bildlich gesprochen erschossen, eingesperrt und existentiell bedroht werden kann. Mir sind Denkweisen suspekt, die zur Befriedigung eigener niederer Instinkte bedenkenlos derartige Unrechtssysteme in Kauf nehmen anstatt die Bewahrung einer freiheitliche Grundordnung als ihre oberste Rechts-Maxime anzusehen.




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Beweisfoto Falschdokumentation


Diese Bilder beweisen, dass das Fahrzeug, entgegen der Dokumentation der aufnehmenden Beamtin, außer der markierten Stelle an der Fahrertür, keinerlei Kratzer aufwies. Jede Kassiererin in einem Supermarkt, die ein am Boden liegendes 10 Cent-Stück einsteckt muss mit einer Verurteilung wegen Unterschlagung und dem Verlust des Arbeitsplatzes rechnen. Es ist deshalb inakzeptabel, wenn unwahre Dokumentation von Ausführungsorganen, die ausschließlich eine Begünstigung des beauftragten Abschleppunternehmens darstellt, als Bagatelle hingestellt wird, welches ein Betroffener gefälligst zu akzeptieren habe. Ebenso unerträglich ist es, wenn Rechtsorgane ihnen zugebilligte staatliche Gewalt dahingehend missbrauchen, dass sie, entgegen der grundgesetzlichen Vorgabe zur Beachtung der Gewaltenteilung, jeglicher Kritik am Handeln von Ausführungsorganen mit exorbitanten Strafen begegnen und damit einseitig Ausführungsorgane begünstigen. Dies ist ein Missbrauch zugebilligter staatlicher Gewalt durch Rechts- und Ausführungsorgane. Jeder kennt im Leben, nicht selten unpassende, überzogene oder unbegründete Meinungsverschiedenheiten mit Kunden, Lieferanten, Nachbarn etc. Keiner kann sich bei solchen Auseinandersetzungen eine exorbitante Bestrafung eines der Beteiligten vorstellen. Einen derartige Anspruch billigen sich nur Rechts- und Ausführungsorgane zu. Dies ist ein absolut undemokratischer und egoistischer Anspruch und stellt zweifellos einen Missbrauch einer ihnen zugebilligten staatlichen Gewalt dar. Die rechtswidrige Nähe zwischen Rechts- und Ausführungsorganen war maßgebliche Ursache für die Entstehung des Unrechtsregimes und ist deshalb aus einem rechtsstaatlichen Blickwinkel nicht tolerabel.                                                                         

                                                                                                                                                                                          


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Strafbefehl wegen 'Offenen Brief'  



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