Freitag, 16. August 2013

Offener Brief an das Amtsgericht München vom 16. August 2013


                                                                                                                                        
Offener Brief
an das Amtsgericht München


Offener Brief an folgende Adressaten mit der Bitte um Stellungnahme.

Adressaten:
Frau Schmitt, Richterin am Amtsgericht München
Frau Müller-Stoy, Staatsanwaltschaft München
Herrn Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts München

zur Kenntnisnahme:
Herrn Gregor Rose, Rechtsanwalt München
Herrn Christian Bayer, Polizeibeamter München
Frau Nina Kugler, Polizeibeamtin München
Herrn Maier, Kriminalhauptkommissar München
Herrn Hubertus Andrä, Polizeipräsident München



Aktenzeichen:
Strafverfahren 825 Cs 264 Js 197706/12



Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem sie sich nach wie vor vehement einer Stellungnahme bezüglich meines Vorwurfs der Rechtsbeugung gegen die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy entziehen, sehe ich mich nun gezwungen sie öffentlich an ihre rechtsstaatlichen Pflichten zu erinnern. Ich fordere sie deshalb erneut auf, dass Verfahren in den Verfahrenszustand vor dem 28.5.2013 zu überführen und den Fall anschließend nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu verhandeln.

Die Gründe hierfür sind:
Sowohl die Richterin als auch die Staatsanwältin haben auf der Hauptverhandlung am 28.5.2013 Ihnen bekannte Beweisunterlagen bewusst, systematisch, gezielt, wissentlich und willentlich außer Acht gelassen und haben damit wahrheitswidrig, skrupellos und bedenkenlos einen Straftatbestand meinerseits konstruiert. Darüber hinaus haben die Richterin und die Staatsanwältin mich gerade einen einzigen Satz aus meinem Gedächtnisprotokoll darlegen lassen, um dann meine Einlassung zum Sachverhalt mit unseriöser aufgesetzter Entrüstung unvermittelt auf ruppigste Art und Weise abzuwürgen und mich anschließend nicht mehr zu Wort kommen zu lassen. Die Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin meine Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte Aktion mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen werden. Die Richterin und die Staatsanwältin ermöglichte mir somit überhaupt nicht, meine Sichtweise darzulegen und unterbanden damit gezielt meine Einlassung zum Sachverhalt. Ich konnte somit nur ein bruchstückhaftes Fragment meiner Beweggründe darlegen und hatte somit nicht einen Hauch einer Chance zur Darlegung meiner Sichtweise und meiner Reue. Für mich stellte sich ein Eindruck, dass sich Staatsanwältin und Richterin, aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen, schon vor meiner Anhörung auf einen gemeinsamen Beschluss festgelegt hatten. Darüber hinaus vermittelten mir sowohl Richterin als auch Staatsanwältin, man werde schon Mittel und Wege finden meine Existenz zu zerstören, falls ich meinen Antrag auf rechtliches Gehör nicht zurück nehme. Angesichts der Geschehnisse im Fall Mollath konnte ich mir die Intention der Richterin und Staatsanwältin lebhaft ausmalen. Nach gängigem Rechtsverständnis erfüllt dies unzweifelhaft die Merkmale der Rechtsbeugung. Darüber hinaus ist eine nahezu Deckungsgleichheit mit Rechtsbeugungsvorgängen aus der Unrechtsjustiz im Deutschland des 20. Jahrhunderts, überliefert durch filmische Dokumentationen, nicht zu übersehen. In beiden Szenarien wurde die Einlassung zum Sachverhalt der Rechtssuchenden vom verhandelnden Richter brüsk unterbunden. Die Weltöffentlichkeit hat diese Prozessführung seinerzeit als Inbegriff der Rechtsbeugung eingestuft. Derartige Rechtsbeugungen werden heutzutage nicht dadurch verharmlost, dass diese von Personen des weiblichen Geschlecht vollzogen werden.

Die Behauptung der Staatsanwaltschaft. ich habe die Polizeibeamtin Frau KXXXXX der Aufnahme eines manipulierten Ordnungswidrigkeit bezichtigt ist unrichtig. Ich habe lediglich einen Verdacht geäußert, der durch zwingende Schlussfolgerungen begründet war. Die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung ergibt sich aus den, von Frau KXXXXX dokumentierten Fahrzeugschäden, die tatsächlich nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Es ist absolut unvorstellbar, dass die nicht vorhandenen Fahrzeugschäden versehentlich und ohne Absicht dokumentiert wurden.Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.

Meinen Hinweis eines Verdachtes auf ein Zuschanzen von Aufträgen an Abschleppunternehmen mit gleichzeitiger Entbindung jeder Schadenshaftung, war keine Anschuldigung, sondern wiederum eine, auf zwingenden Schlussfolgerungen basierende Verdachtsäußerung.

Auch hier ist es nicht vorstellbar, dass die wahrheitswidrig dokumentierten Fahrzeugschäden lediglich als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden festgestellt worden wären, diese von Frau KXXXXX unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre. Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.

In Ihrem Strafantrag bezichtigt mich die Staatsanwaltschaft unrechtmäßig der Einleitung eines Disziplinarverfahren sowie eines Strafantrages wegen Betruges gegen Frau KXXXXX. Richtig ist dagegen, dass ich lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines Disziplinarverfahrens bzw. eine Strafantrages wegen Betruges in Aussicht gestellt habe. Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.

Das bewusste und systematische Ignorieren, der, der Staatsanwältin und Richterin bekannten Beweisunterlagen, verfolgt offensichtlich eine Zielsetzung, das berechtigte Aufklärungsverlangen eines Geschädigten aufgrund nachweisbar unwahr dokumentierter Sachverhalte seitens der Ausführungsorgane zu unterlaufen. Nach Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern wird hier zweifelsohne ein Versuch unternommen, analog zum Heimtückegesetz des NS-Unrechtsregimes, die berechtigten Interessen eines Betroffenen nach Aufklärung zu unterminieren.

Mein wiedergegebener Eindruck, Frau KXXXXX habe ein nichtsahnendes Opfer regelrecht aufgelauert war ebenso keine Anschuldigung, sondern lediglich eine, auf zwingenden Schlussfolgerungen der zeitlichen Abläufe basierende Verdachtsäußerung. Ich hatte mich nur etwa 10 Minuten von meinem Fahrzeug entfernt, um einen Brief im nahe gelegenen Postamt einzuwerfen. In diesem kurzen Zeitrahmen wurde angeblich die Ordnungswidrigkeit festgestellt, eine Ermittlung des Halters sowie eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt und dazu noch eine Beauftragung eine Abschleppunternehmens vorgenommen. Es ist absolut unvorstellbar, dass in dieser kurzen Zeitspanne, der rechtsstaatliche Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Nach 10 minütiger Rückkehr konnte Frau KXXXXX weit und breit nicht zur Klärung des Sachverhaltes ermittelt werden. Die zwingenden Schlussfolgerungen eines geäußerten Verdachts aufgrund der zeitlichen Abläufe ist somit keine Anschuldigung, sondern ist als mittelbarer Beweis einer tatsächlichen Vermutung einzustufen. Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.

In einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit hat das OVG Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels festgestellt. Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben, weil die Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des Fahrzeugführers kurzfristiger sicher zu stellen war als durch eine Abschleppmaßnahme. Wie die Fakten, dann letztlich bestätigten war diese identische Voraussetzung sowohl im Hamburger Fall als auch in meinem Fall gegeben. Nach meinem Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme einen für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass genau nur diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu beseitigen. Alle anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als Missbrauch polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind angesichts der Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu rechtfertigen. Rechtsmissbrauch durch Rechts- und Ausführungsorgane darf grundsätzlich nicht bagatellisiert werden, denn dies würde ansonsten die zynischen Rechtfertigungen, wonach das bisschen Putzen der Gehsteige mit einer Zahnbürste den Betroffenen nicht geschadet habe, verharmlosen.

Laut gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen.

Meinen Hinweis auf historisch nicht zu leugnende Geschehnisse, wo Denunziation von Mitmenschen als adäquates Mittel der Rechts- und Ausführungsorgane angewendet wurde, ist keine Anschuldigung sondern lediglich eine zulässige Ermahnung zum Reflektieren des eigenen Handelns am Maßstab tatsächlicher geschichtlicher Geschehnisse und hatte weder beleidigenden noch ehrrührigenden noch verleum­der­ischen oder verunglimpfenden Charakter. Diese Ermahnung ist nichts anderes als eine inhaltsgleiche Anregung hochrangiger Polizeivertretern wie Detlef Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei). Es steht außer Frage, das sich das Unrechtssystem des vergangenen Jahrhunderts nur durch Totschweigen damaliger Fehlentwicklungen ausbilden konnte.

Die Staatsanwältin und die Richterin haben für den Verantwortungsbereich der Rechts- und Ausführungsorgane wider besseres Wissen, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos diesen unumstößlichen Grundsatz als nicht relevant dargestellt und damit unzweifelhaft Ihre fehlende Eignung für ein Amt mit rechtsstaatlichem Anspruch erkennen lassen.

Die im Strafbefehl angeführten Begründungen sind aufgrund der vorgenannten Beweisführung ausnahmslos als grundlos einzustufen. Diese vorgeschobenen, nicht stichhaltige Strafbefehlsbegründungen offenbaren zudem die zwingende Schlussfolgerung, wonach meine Ermahnung zum Reflektieren der Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des Deutschland im 20. Jahrhundert als illegitime, weil unwahre Behauptung durch Richterin und Staatsanwältin betrachtet werde.

Nach Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern kann dies nur mit einer zwingenden Schlussfolgerung der Leugnung dieser Geschehnisse gleichgestellt werden. Dies erfüllt nach der Überzeugung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern somit zweifelsfrei den Straftatbestand der Opferverunglimpfung, Verunglimpfung der Widerstandskämpfer des Unrechtsregimes, Verhöhnung der Opfer des Unrechtsregimes sowie Leugnung und Verharmlosung der Gräueltaten des Unrechtsregimes.

Ich fordere sie nochmal dazu auf, den Fall nach rechtsstaatlichen Grundsätzen neu zu verhandeln.

Mit freundlichen Grüßen
A.B.Treiner



http://www.wsws.org/de/articles/2011/08/poli-a02.html?view=print

http://www.cicero.de/salon/polizei-im-ns-staat-falsche-freunde-und-helfer/41815?print

http://www.richterverein.de/mhr/mhr952/m95206.htm#.htm

Sonntag, 21. Juli 2013

Offener Brief an das Amtsgericht München


Offener Brief zum Thema


Wenn sich Rechtsorgane der Rechtsstaatlichkeit verweigern“

oder

Mit welcher Rechtfertigung entziehen sich
Rechts- und Ausführungsorgane Ihrer Verantwortung
der Wiederentstehung des Unrechtssystem nach
Vorbild des NS-Unrechtsregimes bedingungslos
entgegen zu wirken und konterkarieren damit das
rechtsstaatliche Gelöbnis und die höchste Rechtsverpflichtung
dieses Staates und seiner Rechtsorgane derartige
Entwicklungen nie wieder geschehen zu lassen“


 
Offener Brief an folgende Adressaten mit der Bitte um Stellungnahme.

Adressaten:
Frau Schmitt, Richterin am Amtsgericht München
Frau Müller-Stoy, Staatsanwaltschaft München
Herrn Gregor Rose, Rechtsanwalt München
Herrn Christian Bayer, Polizeibeamter München
Frau Nina Kugler, Polizeibeamtin München
Herrn Maier, Kriminalhauptkommissar München
Herrn Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts München
Herrn Hubertus Andrä, Polizeipräsident München


weitere Adressaten:
Frau Beate Merk, bayerischer Staatsministerin für Justiz
Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz
Herrn Horst Seehofer, Ministerpräsident Bayern
Frau Angela Merkel, Bundeskanzlerin Deutschlands
Abgeordnete des Bundestages
Abgeordnete des bayerischen Landtages


zur Kenntnisnahme:
Herrn Detlef Graf von Schwerin, ehemaliger Polizeipräsident von Potsdam
Herrn Klaus Neidhardt, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei
Herrrn Joachim Gauck, Bundespräsident Deutschlands



Sehr geehrte Frau Schmitt, sehr geehrte Frau Müller-Stoy, sehr geehrter Herr Gregor Rose,

nachdem Sie Frau Schmitt und Sie Frau Müller-Stoy sich bei der Hauptverhandlung am 28.05.2013 einer Anhörung meiner Einlassung zum Sachverhalt verweigert und damit rechtsstaatlichen Grundsätze wissentlich und willentlich außer Kraft gesetzt haben und Sie auch sonstige Beweisunterlagen zielgerichtet ignoriert haben, hoffe ich, dass sie sich nun (wenn auch nicht ganz freiwillig) verpflichtet fühlen, sich mit dem Fall ernsthaft zu beschäftigen. Ich denke, nur wer sich angemessen mit einer Sachverhalt auseinander setzt ist auch in der Lage ein Urteil zu fällen, das rechtsstaatliche Grundsätze widerspiegelt. Ich bin mir darüber im Klaren, dass dieser Schritt für mich persönlich keine erneute rechtsstaatliche Fallbeurteilung sicher stellen kann, hege jedoch die Hoffnung, dass sich Andere ein objektives Bild der Vorgänge machen und eines Tages gegenüber ihnen Frau Müller-Stoy und ihnen Frau Schmitt eine Rechtfertigung ihres Verständnisses über Rechtsstaatlichkeit abverlangen werden.

Aufgrund unserer Geschichte muss ein jederzeitiges, unumstößliche Eintreten zur Verhinderung der Wiederentstehung eines Unrechtssystems oberste Rechtsmaxime dieses Staates und seiner Rechtsorgane sein. Die systematische und nach meiner Auffassung zielgerichtete Nichtbeachtung dieser höchsten Rechtsmaxime durch Rechts- und Ausführungsorganen wie Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Polizei ist durch die Fälle „Gustl Mollath“, NSU-Verfahren und seit 2009 mittlerweile annähernd 15.000 dokumentierter Fälle im Zusammenhang mit Missbrauch polizeilicher Gewalt zweifelsohne nachgewiesen. Diese Entwicklung ist unzweifelhaft mit einem Bestreben zur Wiedererrichtung eines Unrechtssystems gleichzusetzen. Es wird niemanden, der sich auch nur beiläufig mit Geschichte befasst hat, verwundern können, dass diese Entwicklung gerade von jenen Institutionen betrieben wird, die seinerzeit nicht unmaßgeblich an der Entstehung und Etablierung des Unrechtssystems beteiligt waren und es bis heute nicht für nötig befunden haben, sich von ihrer Verstrickung in das Unrechtssystem zu distanzieren. Die maßgeblichen Ursachen des damaligen Unrechtssystems waren Gewaltmissbrauch durch Ausführungsorgane und das arrogant, selbstgerechte Gebaren deutscher Juristen, wonach ausschließlich deren Rechtsverständnis (der Weltöffentlichkeit als Inbegriff der Rechtsbeugung durch die Hetztiraden eines Roland Freisler vor Augen geführt) als unumstößliche Gesetzmäßigkeit zu gelten habe.

Ein Eintreten zur Verhinderung des Wiederentstehens eines Unrechtssystems erfordert, dass heutige vergleichbare Fehlentwicklungen beobachtet, möglichst erkannt, notfalls darauf hingewiesen und gegebenenfalls dagegen vorgegangen werden muss. Davon leitet sich das unumstößliche Recht ab, heutigen Vertretern der Rechts- und Ausführungsorgane zum Reflektieren ihres Handelns am Maßstab geschichtlicher Geschehnisse hinzuweisen. Aufgrund des systematischen Ausblenden derartiger Entwicklungen durch Rechts- und Ausführungsorgane sind solche Ermahnungen für all jene Staatsbürger geradezu verpflichtend, die sich der Erhaltung der freiheitlichen Grundordnung verschrieben haben. Eine Rechtsprechung, die diese Rechtsmaxime dadurch untergräbt, dass derartige Ermahnungen als falsche Anschuldigung, Verleumdung oder Beleidigung kriminalisiert wird, leistet möglicherweise unbedarft oder aber eher wissentlich und willentlich einer Entwicklung zur Wiederentstehung eines Unrechtssystem Vorschub. Angesichts dieser Strategie seitens der Rechts- und Ausführungsorgane mutet ein Willensbekenntnis dieses Staates zur Verhinderung des Wiederentstehen eine Unrechtssystems als blanke Verhöhnung damaliger und zukünftiger Opfer an.

Zitat: "Es ist geschehen, und folglich kann es wieder geschehen: darin liegt der Kern, dessen, was wir zu sagen haben", Primo Levi, Opfer und italienischer Schriftsteller und Chemiker.

Dem muss hinzugefügt werden „Es wird wieder geschehen“ und zwar exakt unter gleichen Vorzeichen, nämlich dem Missbrauch polizeilicher Gewalt durch Ausführungsorgane und der zynisch, selbstgerechten Arroganz deutscher Rechtsorgane. Nach Auffassung von Zeitzeugen und Historikern war dies die Ursache, weshalb das Unrechtssystem in der Vergangenheit nur von deutschem Boden ausgehen konnte und und ist ebenso der Grund, weshalb ein analoges Unrechtssystem in der Zukunft nur wieder von deutschem Boden ausgehen kann. Keine andere Nation vereinigt die genannten, für das Entstehen des Unrechtssystems ursächlichen Charaktereigenschaften in gleicher Weise (am deutschen Wesen soll die Welt genesen) wie die Deutsche.

Die Verbrechen der Polizei im Unrechtssystem sind in der Nachkriegszeit nicht angemessen aufgearbeitet worden. Im Gegenteil, Polizei und Rechtsorgane bildeten im Nachkriegsdeutschland das größte Auffangbecken für ehemalige NS-Täter. Wie soll ein Rechtssystem als rechtsstaatlich angesehen werden, das sich nie von seiner Verstrickung in ein Unrechtssystem distanziert hat und das nicht selten den Eindruck (siehe Fall Mollath und NSU-Prozess) einer Reinkarnation der Rechtsansichten des Unrechtssystems vermittelt.

In meinem zugrunde liegenden Fall wurden Fakten wahrheitswidrig dargestellt mit dem offensichtlichen Ziel selbstgerecht, ohne Prüfung der Hintergründe, bedenkenlos, skrupellos und unreflektiert eine Kampagne meiner Vorverurteilung umzusetzen. Wider besseres Wissens wurde zugelassen, dass mein, aufgrund einer falschen Dokumentation seitens der Ausführungsorgane wiedergegebenen Eindruck, der zudem durch den Hinweis „sollte sich dieser Verdacht bestätigen“ keinen anschuldigenden Charakter hatte, als Tatsachenanschuldigung hingestellt wurde.

Ebenfalls wieder besseres Wissens wurde die Falschbehauptung der Staatsanwaltschaft als Tatsachenfeststellung akzeptiert, wonach mein Schreiben vom 27.06.2012 an die Polizeiinspektion 13 ein Einleiten eines Disziplinarverfahren beabsichtigte. Mein diesbezüglicher Vermerk „sollte sich dieser Verdacht bestätigen“ besagt eindeutig, dass ich lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines Disziplinarverfahrens in Aussicht gestellt habe.

Laut gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer davon ausgeht, dass die
Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen.

In einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit hat das OVG Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels festgestellt. Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben, weil die Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des Fahrzeugführers kurzfristiger sicher zu stellen war als durch eine Abschleppmaßnahme. Wie die Fakten, dann letztlich bestätigten war diese identische Voraussetzung sowohl im Hamburger Fall als auch in meinem Fall gegeben. Nach meinem Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme einen für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass genau nur diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu beseitigen. Alle anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als Missbrauch polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind angesichts der Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu rechtfertigen. Rechtsmissbrauch durch Rechts- und Ausführungsorgane darf grundsätzlich nicht bagatellisiert werden, denn dies würde ansonsten die zynischen Rechtfertigungen, wonach das bisschen Putzen der Gehsteigen mit Zahnbürsten den Betroffenen nicht geschadet habe, verharmlosen.

Meinen Hinweis auf historisch nicht zu leugnende Geschehnisse, wo Denunziation von Mitmenschen als adäquates Mittel der Rechts- und Ausführungsorgane angewendet wurde als falsche Anschuldigung zu diffamieren, lässt zumindest einen Mangel an politischer Bildung vermuten. Meine Ermahnung zum Reflektieren des eigenen Handelns am Maßstab geschichtlicher Geschehnisse hatte weder beleidigenden noch ehrrührigenden noch verleum­der­ischen oder verunglimpfenden Charakter und ist nichts anderes als eine Anregung wie sie durch hochrangige Polizeivertreter wie Detlef Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei) in gleicher Weise formuliert wurde. Das Unrechtssystem des vergangenen Jahrhunderts konnte zweifelsohne nur wegen des Totschweigen damaliger Fehlentwicklungen entstehen. Eine Ermahnung mit Bezug auf die Fehlentwicklung der Vergangenheit ist somit höchste staatsbürgerliche Pflicht um Geschehenes nie wieder geschehen zu lassen.

Zitat: „Zu reflektieren, was die Polizei im NS-Staat gemacht hat, muss Teil der Ausbildung von Polizisten sein“, Detlef Graf von Schwerin, ehemalige Polizeipräsident von Potsdam.

Zitat: „Polizisten sollten mit der Vergangenheit konfrontiert werden, um „sensibel zu bleiben gegen Gewaltmissbrauch“, Klaus Neidhardt, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei.

Das systematische Unterbinden eines, aufgrund einer nachvollziehbaren Beweislage, geäußerten Verdachts, kommt nach Auffassung von Zeitzeugen und Historikern dem Nahe, was im Unrechtssystem mit dem sogenannten Heimtückegesetz geahndet wurde. Ich denke nicht, dass eine derartige Rechtsauffassung heutigen rechtsstaatlichen Betrachtungen stand hält.

Die Gründungsväter und -mütter der Bundesrepublik haben im Bewusstseins der schuldhaften Verstrickung der Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des Deutschlands im 20. Jahrhundert wohlweislich alle Sonderrechte für Ausführungs­organe abgeschafft. Eine Wiedereinführung derartiger Sonderrechte durch die Hintertür muss mündige Bürger hellhörig machen und zum Reflektieren mit vergleichbaren Geschehnissen aus der Historie und damit möglichen negativen Auswirkungen veranlassen.

Zitat: „Die Polizei war in allen ihren Teilen, auch der Ordnungs- und Kriminalpolizei, ein williges Werkzeug der Nazis“, Verena Nees, Autorin der Begleitdokumentation zur Ausstellung „Die Polizei im NS-Staat – Ordnung und Vernichtung“.

Die systematische Rechtsbeugung durch die Richterin und Staatsanwältin wird durch die folgenden Darstellung des Ablaufes der Hauptverhandlung am 28.05.2013 für jedermann sichtbar. Nach Verlesung des Strafbefehls hatte ich versucht meine Sicht auf Grundlage eines von mir vorher erarbeitete Gedächtnismanuskripts darzulegen. Von diesem Gedächtnismanuskript konnte ich gerade einen einzigen Satz darlegen, als ich unvermittelt, nahezu gleichzeitig sowohl von der Staatsanwältin als auch von der Richterin auf ruppigste Art und Weise abgewürgt wurde und beide mit unseriöser aufgesetzter Entrüstung meine Reue über die eingeräumte Überreaktion anzweifelten.

Die Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin meine Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte Aktion mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen werden. Das Gericht ermöglichte mir somit überhaupt nicht, meine Sichtweise darzulegen und unterband damit gezielt meine Einlassung zum Sachverhalt. Das Gedächtnismanuskript liegt als Anlage bei und belegt durch Markierung, dass ich nur ein bruchstückhaftes Fragment meiner Beweggründe darlegen konnte und somit nicht einen Hauch einer Chance zur Darlegung meiner Sichtweise und meiner Reue hatte. Für mich stellte sich ein Eindruck, dass sich Staatsanwältin und Richterin, aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen, schon vor meiner Anhörung auf einen gemeinsamen Beschluss festgelegt hatten.

Darüber hinaus vermittelten mir sowohl Richterin als auch Staatsanwältin, man werde schon Mittel und Wege finden meine Existenz zu zerstören, falls ich meinen Antrag auf rechtliches Gehör nicht zurück nehme. Angesichts der Geschehnisse im Fall Mollath konnte ich mir die Intention der Richterin und Staatsanwältin lebhaft ausmalen. Recht wirkt nicht von sich aus. Sondern über Menschen, die es anwenden. Menschen müssen Recht Geltung verschaffen – im Sinne der Augenbinde der Justitia: Ohne Ansehen der Person und ihrer Zuordnung. Die Verantwortung dafür tragen insbesondere die Menschen, die in der Justiz tätig sind. Die Vorgehensweise der Richterin und Staatsanwältin kann auch bei Einengung des Blickwinkels durch überdimensionierte Scheuklappen nicht mit diesem rechtsstaatlichen Anspruch in Einklang gebracht werden.
Nachdem sich die als Adressaten genannten Personen vehement einer Stellungnahme entziehen und damit zweifelsfrei Ihrer Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze bekunden, fordere ich diese auf diesem Wege zur Stellungnahme und Erläuterung der folgende Sachverhalte auf.

  • Warum ignorieren und unterschlagen Sie die Fakten einer falschen Dokumentation seitens der Ausführungsorgane?
  • Warum fordern Sie keine Klarstellung zur Falschbehauptung der Staatsanwaltschaft bezüglich meiner Beantragung eines Disziplinarverfahrens gegenüber den veranlassenden Beamten?
  • Warum diffamieren Sie meine Ermahnung zum Reflektieren des eigenen Handelns am Maßstab geschichtlicher Geschehnisse?
  • Warum ignorieren Sie die historische Tatsache, dass sich das Unrechtssystem nur dadurch entwickeln konnte, weil viele es vorzogen zum erkennbaren Gewaltmissbrauchs durch staatlicher Organisationen zu schweigen?
  • Warum ignorieren Sie Fakten, dass die Zunahme der Missbrauchsdelikte polizeilicher Gewalt ein Potential für eine Wiederetablierung eines Unrechtssystem hat und ein Entgegenwirken höchste Rechtsverpflichtung eines jeden Staatsbürger sowie aller Rechtsorgane ist?
  • Warum bedrohen Sie Menschen, die sich mit all Ihrer physischen und psychischen Kraft einer möglichen Wiederentstehung eines Unrechtssystems entgegenstellen und verunglimpfen damit zweifelsohne die Widerstandskämpfer um Graf von Stauffenberg, den Geschwistern Scholl und Anderen.
  • Warum unterbinden Sie das Recht auf kritische Äußerungen im Hinblick auf Missbrauchsdelikten staatlicher Organisationen und betreiben damit (möglicherweise auch unbedarft) eine Wiedereinführung des Heimtückegesetz des NS-Unrechtsregimes durch die Hintertür?
  • Warum billigen Sie entgegen der Vorgaben der Gründungsväter und -mütter der Bundesrepublik eine rechtswidrige Wiederaneignung von Sonderrechten für Ausführungs­orga­ne?
  • Warum beugen Sie Recht, obwohl die Rechtslage absolut eindeutig ist? „Keine falsche Verdächtigung begeht, wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen“.
  • Herr Rose, warum sind Sie nicht Ihrer Anwaltspflicht nachgekommen und haben dieser Rechtsbeugung nicht vehement widersprochen?
  • Herr Rose, weshalb verstanden Sie sich offensichtlich als fürstlich entlohnter Beisitzer, der die alleinige Argumentation dem Gericht gegenüber ausschließlich seinem Mandanten als juristischen Laien überlässt? Weshalb hatten Sie keine Skrupel für ihre Untätigkeit ein horrendes Honorar zu verlangen, für dessen Einkommensgegenwert andere monatelang hart arbeiten müssen?

Die Unabhängigkeit der Justiz heißt nicht, keinen Vorgaben oder Erwartungshaltungen zu unterliegen und quasi Recht nach Belieben, Gutdünken oder über Klüngeleien zwischen Richter und Staatsanwaltschaft zu gewähren. Die Unabhängigkeit der Justiz endet dort, wo ethische und moralische Grundsätze missachtet werden. Darüber hinaus haben juristische Entscheidungen nur dann eine nachhaltige Berechtigung, wenn sie nach objektiven Maßstäben durch nachvollziehbare Überlegungen begründet werden. Eine Ermahnung kritischer Mitbürger als Verleumdung, falsche Anschuldigung zu diffamieren erfüllt keinesfalls diesen Anspruch. Es ist auffällig und zugleich erschreckend, dass in Fragen von Ethik Deutsche nur noch außerhalb Deutschland, z.B. vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Recht und Gerechtigkeit durchsetzen können. Leider vermittelt der Anspruch nach Unabhängigkeit der Rechtsorgane hierzulande nicht selten den Eindruck einer Rechtfertigung für Rechtsbeugung.

Wer freie Meinungsäußerungen mit überzogenen Strafsanktionen zu beschränken trachtet begibt sich zweifelsohne auf die amoralische Ebene des Unrechtssystem des letzten Jahrhundert, wo dieses unmittelbar zur existenziellen und lebensbedrohende Gefährdung führen konnte. Derartiges Ansinnen wird heute nicht dadurch verharmlost, dass die damit verbundene existenzielle und lebensbedrohenden Gefährdung nicht mehr unmittelbar sondern erst als Folge von Strafsanktionen zu erwarten ist.

Das systematische Ausblenden der schuldhaften Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des vergangenen Jahrhunderts und die damit verbundene systematische Nicht-Wahrnehmung ihrer Verantwortung ein Wiedergeschehen bedingungslos zu verhindern liegt anscheinend die Vorstellung eines möglichen Respektverlustes für Rechts- und Ausführungsorgane zugrunde. Dabei wird allerdings übersehen oder ausgeblendet, dass sich Respekt nicht durch überzogene Strafsanktionen, Strafandrohungen und Angstverbreitung einfordern lässt. Respekt kann sich nur über eigenes reflektierendes Nachdenken und daraus resultierendem nachvollziehbaren Handeln entwickeln.

Überzogene Strafsanktionen, Strafandrohungen und Angstverbreitung waren die untrüglichen Merkmale des Unrechtssystems und sind somit in einem Rechtsstaat keine geeignete Strategie, um die schuldhafte Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des 20. Jahrhunderts aus dem Bewusstsein der Menschen zu tilgen. Die Absicht hinter derartigem Ansinnen ist unzweifelhaft ein Bestreben sich kritische Geister zu entledigen, um in einer willenlosen Gesellschaft unkritisch konsumierender Zeitgenossen in aller Ruhe ohne äußere Störung der Wiederetablierung eines Unrechtssystems widmen zu können. In einem solchen System zu leben ist für mich nicht erstrebenswert.

Mein Anspruch eines verantwortungsbewussten Umgangs gegenüber den Geschehnissen aus unsere Vergangenheit ist es, mein tägliches Denken und Handeln immer dahingehend zu reflektieren, dass jegliche Entsprechung zu Fehlentwicklungen der Vergangenheit mit einer höchstmöglichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Eine vergleichbare Haltung erwartete ich insbesondere von Vertretern jener Organisationen (Rechts- und Ausführungsorgane) die maßgeblich an der Entstehung und Etablierung des Unrechtssystems beteiligt waren. Leider kann ich einen solchen verantwortungsbewussten Umgang bislang weder bei Rechts- noch bei Ausführungsorganen erkennen. Als Beispiel hierfür sei der Fall Mollath erwähnt, wo ein kritischer Geist bedenkenlos ohne jeglichen Skrupel seiner grundlegenden Menschenrechte beraubt wurde. Die, zur Rechtfertigung der Maßnahme gegenüber der Öffentlichkeit angeführten Gründe sind angesichts des, vom Einzelnen, nicht selten verspürten Ohnmachtsempfinden und daraus resultierender Hoffnungslosigkeit gegenüber Maßnahmen der Rechts- und Ausführungsorgane als unverhältnismäßig und damit Zweifelslos als vorgeschobene Gründe einzustufen. Eine wieder erlangte Denkbarkeit unliebsame Kritiker in Kasernierungs-Zentren zum Schweigen zu bringen, erfüllt jedenfalls nicht den Anspruch des verantwortungsvollen Umgangs mit Geschehnissen aus der Vergangenheit. Vertreter von Rechts- und Ausführungsorganen, die sich diesem verantwortungsbewussten Umgang mit den Geschehnissen aus der Vergangenheit versagen, müssen sich schon eine kritische Hinterfragung der Eignung ihres erwählten Beruf, gleichgültig ob unbedarft oder wissentlich/willentlich gesteuert, gefallen lassen. Denn sowohl eine unbedarfte, weil historische Zusammenhänge ignorierende, als auch eine wissentlich/willentlich gesteuerte Meinungsmanipulation trägt in sich die Gefahr einer Begünstigung der Wiederetablierung eines Unrechtssystems. Als Beispiel hierfür seien die filmisch überlieferten Zeitdokumente im Zusammenhang mit den Verfahren gegen die Widerstandskämpfer um Graf von Stauffenberg in Erinnerung gebracht, wo Roland Freisler die Einlassungen der Betroffenen systematisch abwürgte und mit aufgesetzter Empörung seine Rechtsbeugungen mit wahrheits-verzerrenden Hetztiraden begründete.

Mit freundlichen Grüßen
A.B.Treiner





Gedächtnismanuskript
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Zunächst möchte ich das Gericht dafür um Verständnis bitten, dass ich mich an meinem vorbereiteten Gedächtnismanuskript orientieren muss, weil ich nicht über die rhetorische Begabung einer freien Rede verfüge.






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Am 27.06.2012 fand ich nach Rückkehr vom nahe gelegenen Postamt eine Situation vor, bei der mein, an vermeintlich erlaubter Stelle, geparktes Fahrzeug für eine Abschleppmaß­nah­me vorbereitet war. Am Fahrzeug befand sich ein Abschlepp­auftrag auf dem Fahrzeugschä­den dokumentiert waren, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Aufgrund dieses Umstandes ging ich von einer Annahme aus, die mich zu meinem Schreiben vom 28.06.2012 veranlasste.






Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei meiner Annahme im Schreiben vom 28.06.2012 nicht um eine Anschuldigung, sondern lediglich um eine geäußerte Vermutung aufgrund der vorgefundenen Umstände handelte, die ausdrücklich durch den Zusatz „sollte sich dieser Verdacht bestätigen“ keinen anschuldigenden Charakter hatte. In einem Rechtsstaat muss es erlaubt sein einen Verdacht zu äußern, ansonsten wäre dies ein Mittel, welches geeignet ist jedwede Kritik oder jedweden Hinweis auf Missstände bereits im Keim zu ersticken. Dies wäre nach meiner Auffassung unvereinbar mit rechtsstaatlichen Prinzipien. Darüber hinaus haben derartige Ansätze einer Strafverfolgung Vorlagen im Unrechtssystem des 20. Jahrhunderts (Heimtückegesetz) – dies sollte mündigen Staatsbürgern zum Nachdenken veranlassen.

Ich hoffe, Frau KXXXX wird die Hintergründe Ihrer inkorrekten Dokumentation erläutern. Ich möchte mich bei Frau KXXXX aufrichtig, für meine vorschnelle Einschätzung und daraus folgenden ungerechtfertigten Annahme entschuldigen, sollte sich aus der Erläuterung der Frau KXXXX ergeben, dass die dokumentierten Schäden an meinen Fahrzeug lediglich als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden festgestellt worden wären, diese von Frau KXXXX unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre.

Ohne eine Erläuterung der Gründe und Absicht der inkorrekten Dokumentation muss es einem Betroffenen möglich sein, über mögliche Zusammenhänge nachzudenken und diese auch zu artikulieren und zu kommunizieren. Andernfalls käme dies einem Sachverhalt gleich, wo staatliche Beauftrage Bewandtnisse eines Betroffenen ohne dessen Zustimmung und Einverständnis willkürlich modifizieren könnten und Betrof­fenen auch keine Möglichkeit einer Richtigstellung eingeräumt würde. Dies würde dazu führen, dass willkürlich manipulierte Sachlagen als Grundlage staatlicher oder rechtlicher Entscheidungen herangezogen würden. Dies wäre nach meiner Auffassung keinesfalls mit rechtsstaatlichen Prinzipien zu rechtfertigen.




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Für mich waren die Folgen meiner vermeintlich zulässigen Parkentscheidung nicht nachvoll­ziehbar, da ich im Fahrzeug deutlich sichtbar eine Notiz mit meiner Mobilephone­nummer und einem Hinweis auf meinen Aufenthaltsort hinterlassen hatte. Das OVG Hamburg entschied mit Beschluss vom 08.06.2011 (5 Bf 124/08) in einem ähnlich gelagerten Fall, dass eine Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig sei, weil die zugrunde liegende Motivation nicht eine Beseitigung einer Gefahrensituation sondern das Verpassen eines „Denkzettels“ im Fokus hatte. Eine derartige Motivation muss nach meinem Verständnis als niedere Beweggrund eingestuft werden, da eine mögliche Gefährdung eines Feuerwehreinsatzes im vorlegenden Fall und just in dem Zeitfenster des Einwurfs eines Briefes im nahe gelegene Postamt mit einer Wahrscheinlichkeit kleiner 1:10.000.000 anzunehmen ist. Nach Auffas­sung des OVG im Hamburger Fall wäre das Gefährdungs- und Verzögerungspotential eines möglichen Feuerwehreinsatzes bei einer Abschlepp­maßnahme höher als bei einer Störungsbeseitigung durch die kurzfristig zu erwartende Rückkehr des Fahrzeugführers.





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Mit dem Gefühl der Unverhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme und der Erkenntnis historischen Zusammenhänge zur maßgeblichen Entstehung und Etablierung des Unrechts­systems im Deutschland des 20. Jahrhunderts durch überzogene Maßnahmen von Ausführ­ungsorganen habe ich meine Ermahnung auf Geschehnisse der Vergangenheit formuliert und dabei lediglich eine Absicht bekundet, heutigen Vertretern der Ausführungsorgane zum Reflektieren Ihres Handelns am Maßstab geschichtlicher Geschehnisse nahe zu legen.


Meine Ermahnung hat somit weder beleidigenden noch ehrrührigenden noch verleum­der­ischen oder verunglimpfenden Charakter und ist nichts anderes als eine Anregung wie sie durch hochrangige Polizeivertreter wie Detlef Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei) in gleicher Weise formuliert wurde. Die Anregung dieser hochrangiger Polizeivertreter wurde von Politik und Gesellschaft als lange vermisster positiven Beitrag zur Aufarbeitung der Verstrickung der Polizei in ein Unrechtssystem begrüßt und hochgelobt. Diesem gegenüber, meine inhaltsgleiche Ermahnung als falsche Anschuldigung zu bezichtigen, lässt, falls nicht ein systematisches Lancieren anzunehmen ist, doch zumindest einen Mangel an politischer Bildung vermuten.



Meine Ermahnung als falsche Anschuldigung zu diffamieren, kommt einem Sachverhalt gleich, bei der ein gegenüber Schutzbefohlenen Verantwortlicher Anzeichen einer Über­reaktion zeigt und eine Dritt-Person diesem rät, doch besser etwas aufzupassen, da aus derartigen Situationen schnell der Straftatbestand der Misshandlung Schutzbefohlener entstehen könnte und der überreagierende Verantwortliche daraufhin diesen Rat zum Anlass nimmt, den Ratgeber wegen Anschuldigung einer Misshandlung Schutzbefohlener zu verklagen.


Im Hinblick auf das Verhindern der Wiederentstehung eines Unrechtssystems ist es eine unumstößliche Verantwortung und Verpflichtung eines jeden deutschen Staats­bürgers jederzeit Entwicklungen, die zur Wiederetablierung eines Unrechts­system führen könnten zu beobachten, möglichst zu erkennen, erforderlichen­falls darauf hinzuweisen und gegebenen­falls dagegen einzuwirken. Davon leitet sich das unumstößliche Recht ab, heutigen Vertre­tern der Ausführungsorgane zum Reflektieren ihres Handelns am Maßstab geschichtlicher Geschehnisse hinzuweisen.


Im Bewusstsein, Geschehenes nie wieder geschehen zu lassen sowie aus Verant­wortung gegenüber den Opfern des Unrechtssystems und im Einvernehmen mit hochgeachteten Zeitgenossen, die auch heute zur Wachsamkeit gegenüber Gefährdungen der freiheitlichen Grundordnung auffordern, habe ich meine Ermah­nung formuliert, um möglichen Fehlent­wicklungen bezüglich einer Verhin­der­ung des Wiedergeschehens entgegenzuwirken. Diese Ermahnung hatte keinesfalls die Absicht einer Anschuldigung. Wenn dieses missverstanden wurde, möchte ich mich hierfür aufrichtig entschuldigen, aber dennoch dazu anregen, sich mit der schuld­haften Verstrickungen deutscher Ausführungsorgane im Unrechts­system des 20. Jahrhundert auseinander zu setzen, denn nur Ausführungsorganen ist in Friedens­zeiten das staatliche Gewaltmonopol übertragen. Ein Missbrauch dieses Gewaltmonopol kann nicht per se ausgeschlossen werden und muss jederzeit Thema einer kritischen Betrachtung bleiben. Ebenso wie ein Arzt das unbestreitbare Risiko eines Behand­lungsfehlers nicht dadurch ausschließen kann, dass er entsprechende Vermutungen eines möglicherweise geschädigten Patienten durch übersteigerte Schadensersatzklagen begeg­net, genauso wenig kann es hingenommen werden, wenn Ausführungsorgane ihr erhöhtes Risiko eines zweifelsohne möglichen Missbrauchs des Gewaltmonopol, durch überhöhte Verleumdungs­klagen begegnen. Dies würde letztendlich die allseits geforderte Wachsamkeit zur Verhinder­ung der Wiederetablierung eines Unrechts­system konterkarieren und zur sinnlosen Phrase verkommen lassen.


Dass eine Fehlentwicklung mit der Gefahr einer erneuten Wiederentstehung eines Unrechts­system nicht generell ausgeschlossen werden kann zeigen die, seit Jahren zu­nehm­enden Fälle von Miss­brauchs­delikten durch Angehörige von Ausführungs­organen. Laut Amnesty International gab es alleine 2010 in Deutschland 3989 Verfahren gegen Polizeibeamte, die im Dienst gewalt­sam gegen Bürger vorge­gang­en sind. Andere Quellen (Süddeutsche Zeitung) berichten seit 2009 von gesicherten mehr als 2000 Fällen pro Jahr mit steigender Tendenz und einem großen Dunkelfeld-Anteil. Die Gründungsväter und -mütter der Bundesrepublik haben im Bewusstseins der schuldhaften Verstrickung der Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des Deutschlands im 20. Jahrhundert wohlweislich alle Sonderrechte für Ausführungs­organe abgeschafft. Eine Wiedereinführung derartiger Sonderrechte durch die Hintertür muss mündige Bürger hellhörig machen und zum Reflektieren mit vergleichbaren Geschehnissen aus der Historie und damit möglichen negativen Auswirkungen veranlassen.


Zitat: „Die Polizei war in allen ihren Teilen, auch der Ordnungs- und
Kriminalpolizei, ein williges Werkzeug der Nazis“, Verena Nees, Autorin der Begleitdokumentation zur Ausstellung „Die Polizei im NS-Staat – Ordnung und Vernichtung“.


Zitat: „Zu reflektieren, was die Polizei im NS-Staat gemacht hat, muss Teil der Ausbildung von Polizisten sein“, Detlef Graf von Schwerin, ehemalige Polizeipräsident von Potsdam.


Zitat: „Polizisten sollten mit der Vergangenheit konfrontiert werden, um „sensibel zu bleiben gegen Gewaltmissbrauch“, Klaus Neidhardt, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei.


Zitat: „... wir dürfen nicht schweigen über Schuld, wenn die Gerichte schweigen, sondern wir nennen Schuld Schuld und wir delegitimieren schuldhaftes Geschehen.“, Joachim Gauck, Bundespräsident.


Zitat: "Es ist geschehen, und folglich kann es wieder geschehen: darin liegt der Kern dessen, was wir zu sagen haben", Primo Levi, italienischer Schriftsteller und Chemiker.





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Abschließend möchte ich meine Verwunderung über eine Rechtsauffassung artikulieren, die Ermahnungen zum Reflektieren des eigenen Handelns im Kontext geschichtlicher Gescheh­nisse und Bemühungen zur Verhinderung einer Wiederetablierung eines Unrechtssystem kriminalisiert und mit hohen Strafan­drohungen begegnet. Mir fällt es schwer, derartige Denk­weisen mit rechtsstaat­lichen Prinzipien und einer Vereinbar­keit mit der grundgesetzlich geschützten freiheitlichen Grundordnung in Einklang zu bringen.


Einen Ermahnung zum Reflektieren gesicherter geschichtlich Geschehnisse zu kriminali­sieren bzw. mit hohen Strafandrohungen zu begegnen kommt nach meiner Auffassung dem nahe, was nach allgemeinem Rechtsverständnis unter dem Straftatbestand der Opferverun­glimpfung, Unrechts-verniedlichung und Holocaust-Leugnung zusammengefasst wird. Angesichts unserer Geschichte ist derartiges absolut untragbar – schon gar nicht, wenn derartiges von Institutionen ausgeht, die eigentlich den Rechtsstaat schützen sollten.


Aus der Kenntnis unserer Geschichte sollte es für jeden absolut inakzeptable sein, in einer Gesellschaft zu leben, wo Gedanken- und Meinungsfreiheit lediglich in einem Lied („Die Gedanken sind frei ...“) propagiert werden kann, weil man ansonsten für das Äußern seiner Gedanken bildlich gesprochen erschossen, eingesperrt und existentiell bedroht werden kann. Mir sind Denkweisen suspekt, die zur Befriedigung eigener niederer Instinkte bedenkenlos derartige Unrechtssysteme in Kauf nehmen anstatt die Bewahrung einer freiheitliche Grundordnung als ihre oberste Rechts-Maxime anzusehen.






http://www.wsws.org/de/articles/2011/08/poli-a02.html?view=print

http://www.cicero.de/salon/polizei-im-ns-staat-falsche-freunde-und-helfer/41815?print

http://www.richterverein.de/mhr/mhr952/m95206.htm#.htm

http://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Joachim-Gauck/Reden/2013/07/130720-Geloebnis-Bundeswehr.html

http://www.sueddeutsche.de/bayern/polizeigewalt-bei-einsaetzen-platzwunden-prellungen-schuesse-1.1294594

http://www.sueddeutsche.de/bayern/gewalt-bei-einsaetzen-warum-anzeigen-gegen-polizisten-selten-zur-anklage-fuehren-1.1353503