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Brief
an das Amtsgericht München |
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Brief an folgende Adressaten mit der Bitte um Stellungnahme.
Adressaten:
Frau
Schmitt, Richterin am Amtsgericht München
Frau
Müller-Stoy, Staatsanwaltschaft München
Herrn
Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts München
zur
Kenntnisnahme:
Herrn
Gregor Rose, Rechtsanwalt München
Herrn
Christian Bayer, Polizeibeamter München
Frau
Nina Kugler, Polizeibeamtin München
Herrn
Maier, Kriminalhauptkommissar München
Herrn
Hubertus Andrä, Polizeipräsident München
Aktenzeichen:
Strafverfahren
825 Cs 264 Js 197706/12
Sehr
geehrte Damen und Herren,
nachdem
sie sich nach wie vor vehement einer Stellungnahme bezüglich meines
Vorwurfs der Rechtsbeugung gegen die Richterin Frau Schmitt und die
Staatsanwältin Frau Müller-Stoy entziehen, sehe ich mich nun
gezwungen sie öffentlich an ihre rechtsstaatlichen Pflichten zu
erinnern. Ich fordere sie deshalb erneut auf, dass Verfahren in den
Verfahrenszustand vor dem 28.5.2013 zu überführen und den Fall
anschließend nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu verhandeln.
Die
Gründe hierfür sind:
Sowohl
die Richterin als auch die Staatsanwältin haben auf der
Hauptverhandlung am 28.5.2013 Ihnen bekannte Beweisunterlagen
bewusst,
systematisch, gezielt, wissentlich und willentlich außer Acht
gelassen und haben damit wahrheitswidrig,
skrupellos und bedenkenlos einen Straftatbestand meinerseits
konstruiert. Darüber hinaus haben die Richterin und die
Staatsanwältin mich gerade
einen einzigen Satz aus meinem Gedächtnisprotokoll darlegen lassen,
um dann meine Einlassung zum Sachverhalt mit unseriöser aufgesetzter
Entrüstung unvermittelt auf ruppigste Art und Weise abzuwürgen und
mich anschließend nicht mehr zu Wort kommen zu lassen. Die
Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin meine
Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte Aktion
mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen werden. Die
Richterin und die Staatsanwältin ermöglichte mir somit überhaupt
nicht, meine Sichtweise darzulegen und unterbanden damit gezielt
meine Einlassung zum Sachverhalt. Ich konnte somit nur ein
bruchstückhaftes Fragment meiner Beweggründe darlegen und hatte
somit nicht einen Hauch einer Chance zur Darlegung meiner Sichtweise
und meiner Reue. Für mich stellte sich ein Eindruck, dass sich
Staatsanwältin und Richterin, aus für mich nicht nachvollziehbaren
Gründen, schon vor meiner Anhörung auf einen gemeinsamen Beschluss
festgelegt hatten. Darüber hinaus vermittelten mir sowohl Richterin
als auch Staatsanwältin, man werde schon Mittel und Wege finden
meine Existenz zu zerstören, falls ich meinen Antrag auf rechtliches
Gehör nicht zurück nehme. Angesichts der Geschehnisse im Fall
Mollath konnte ich mir die Intention der Richterin und Staatsanwältin
lebhaft ausmalen. Nach gängigem Rechtsverständnis erfüllt dies
unzweifelhaft die Merkmale der Rechtsbeugung. Darüber hinaus ist
eine nahezu Deckungsgleichheit mit Rechtsbeugungsvorgängen aus der
Unrechtsjustiz im Deutschland des 20. Jahrhunderts, überliefert
durch filmische Dokumentationen, nicht zu übersehen. In beiden
Szenarien wurde die Einlassung zum Sachverhalt der Rechtssuchenden
vom verhandelnden Richter brüsk unterbunden. Die Weltöffentlichkeit
hat diese Prozessführung seinerzeit als Inbegriff der Rechtsbeugung
eingestuft. Derartige Rechtsbeugungen werden heutzutage nicht dadurch
verharmlost, dass diese von Personen des weiblichen Geschlecht
vollzogen werden.
Die Behauptung der Staatsanwaltschaft. ich habe die Polizeibeamtin Frau KXXXXX der Aufnahme eines manipulierten Ordnungswidrigkeit bezichtigt ist unrichtig. Ich habe lediglich einen Verdacht geäußert, der durch zwingende Schlussfolgerungen begründet war. Die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung ergibt sich aus den, von Frau KXXXXX dokumentierten Fahrzeugschäden, die tatsächlich nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Es ist absolut unvorstellbar, dass die nicht vorhandenen Fahrzeugschäden versehentlich und ohne Absicht dokumentiert wurden.Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.
Meinen
Hinweis eines Verdachtes auf ein Zuschanzen von Aufträgen an
Abschleppunternehmen mit gleichzeitiger Entbindung jeder
Schadenshaftung, war keine Anschuldigung, sondern wiederum eine, auf
zwingenden Schlussfolgerungen basierende Verdachtsäußerung.
Auch
hier ist es nicht vorstellbar, dass die wahrheitswidrig
dokumentierten Fahrzeugschäden lediglich
als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge
der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden
festgestellt worden wären, diese von Frau KXXXXX unverzüglich
aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene
Beschädigungen klargestellt worden wäre. Ein
Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von
internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des
Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime
Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.
In
Ihrem Strafantrag bezichtigt mich die Staatsanwaltschaft unrechtmäßig
der Einleitung eines Disziplinarverfahren sowie eines Strafantrages
wegen Betruges gegen Frau KXXXXX. Richtig ist dagegen, dass ich
lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine Beantragung
eines Disziplinarverfahrens bzw. eine Strafantrages wegen Betruges in
Aussicht gestellt habe. Ein
Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von
internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des
Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime
Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.
Das
bewusste und systematische Ignorieren, der, der Staatsanwältin und
Richterin bekannten Beweisunterlagen, verfolgt offensichtlich eine
Zielsetzung, das berechtigte Aufklärungsverlangen eines Geschädigten
aufgrund nachweisbar unwahr dokumentierter Sachverhalte seitens der
Ausführungsorgane zu unterlaufen. Nach Auffassung von Zeitzeugen,
Nachkommen von Opfern und Historikern wird hier zweifelsohne ein
Versuch unternommen, analog zum Heimtückegesetz des
NS-Unrechtsregimes, die berechtigten Interessen eines Betroffenen
nach Aufklärung zu unterminieren.
Mein
wiedergegebener Eindruck, Frau KXXXXX habe ein nichtsahnendes Opfer
regelrecht aufgelauert war ebenso keine Anschuldigung, sondern
lediglich eine,
auf zwingenden Schlussfolgerungen der zeitlichen Abläufe basierende
Verdachtsäußerung. Ich hatte mich nur etwa 10 Minuten von meinem
Fahrzeug entfernt, um einen Brief im nahe gelegenen Postamt
einzuwerfen. In diesem kurzen Zeitrahmen wurde angeblich die
Ordnungswidrigkeit festgestellt, eine Ermittlung des Halters sowie
eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt und dazu
noch eine Beauftragung eine Abschleppunternehmens vorgenommen. Es
ist absolut unvorstellbar, dass in dieser kurzen Zeitspanne, der
rechtsstaatliche Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismäßigkeit
gewahrt wurde. Nach 10 minütiger Rückkehr konnte Frau KXXXXX weit
und breit nicht zur Klärung des Sachverhaltes ermittelt werden. Die
zwingenden Schlussfolgerungen
eines geäußerten Verdachts aufgrund der zeitlichen Abläufe ist
somit keine Anschuldigung, sondern ist als
mittelbarer Beweis einer tatsächlichen Vermutung einzustufen. Ein
Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von
internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des
Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime
Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.
In
einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit
hat das
OVG Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des
niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels festgestellt.
Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben, weil die
Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des Fahrzeugführers
kurzfristiger sicher zu stellen war als durch eine Abschleppmaßnahme.
Wie die Fakten, dann letztlich bestätigten war diese identische
Voraussetzung sowohl im Hamburger Fall als auch in meinem Fall
gegeben. Nach
meinem Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme einen
für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass genau nur
diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu beseitigen.
Alle anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als
Missbrauch polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind angesichts
der Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu rechtfertigen.
Rechtsmissbrauch durch Rechts- und Ausführungsorgane darf
grundsätzlich nicht bagatellisiert werden, denn dies würde
ansonsten die zynischen Rechtfertigungen, wonach das bisschen Putzen
der Gehsteige mit einer Zahnbürste den Betroffenen nicht geschadet
habe, verharmlosen.
Laut
gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer
davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen
der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein
Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass
der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie
die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche
Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche
Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos
belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert
wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen.
Meinen
Hinweis auf historisch nicht zu leugnende Geschehnisse, wo
Denunziation von Mitmenschen als adäquates Mittel der Rechts- und
Ausführungsorgane angewendet wurde, ist keine Anschuldigung
sondern lediglich eine zulässige Ermahnung zum Reflektieren des
eigenen Handelns am Maßstab tatsächlicher geschichtlicher
Geschehnisse und hatte weder beleidigenden noch ehrrührigenden
noch verleumderischen oder verunglimpfenden
Charakter. Diese Ermahnung ist nichts anderes als eine inhaltsgleiche
Anregung hochrangiger Polizeivertretern wie Detlef Graf von Schwerin
(ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt
(Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei). Es steht außer
Frage, das sich das Unrechtssystem des vergangenen Jahrhunderts nur
durch Totschweigen damaliger Fehlentwicklungen ausbilden konnte.
Die
Staatsanwältin und die Richterin haben für den
Verantwortungsbereich der Rechts- und Ausführungsorgane wider
besseres Wissen, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos diesen
unumstößlichen Grundsatz als nicht relevant dargestellt und damit
unzweifelhaft Ihre fehlende Eignung für ein Amt mit
rechtsstaatlichem Anspruch erkennen lassen.
Die
im Strafbefehl angeführten Begründungen sind aufgrund der
vorgenannten Beweisführung ausnahmslos als grundlos einzustufen.
Diese vorgeschobenen, nicht stichhaltige Strafbefehlsbegründungen
offenbaren zudem die zwingende Schlussfolgerung, wonach meine
Ermahnung zum Reflektieren der Verstrickung der Rechts- und
Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des Deutschland im 20.
Jahrhundert als illegitime, weil unwahre Behauptung durch Richterin
und Staatsanwältin betrachtet werde.
Nach
Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern kann
dies nur mit einer zwingenden Schlussfolgerung der Leugnung dieser
Geschehnisse gleichgestellt werden. Dies erfüllt nach der
Überzeugung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern
somit zweifelsfrei den Straftatbestand der Opferverunglimpfung,
Verunglimpfung der Widerstandskämpfer des Unrechtsregimes,
Verhöhnung der Opfer des Unrechtsregimes sowie Leugnung und
Verharmlosung
der
Gräueltaten des Unrechtsregimes.
Ich
fordere sie nochmal dazu auf, den
Fall nach rechtsstaatlichen Grundsätzen neu zu verhandeln.
Mit
freundlichen Grüßen
A.B.Treiner
http://www.wsws.org/de/articles/2011/08/poli-a02.html?view=print
http://www.cicero.de/salon/polizei-im-ns-staat-falsche-freunde-und-helfer/41815?print
http://www.richterverein.de/mhr/mhr952/m95206.htm#.htm