Freitag, 16. August 2013

Offener Brief an das Amtsgericht München vom 16. August 2013


                                                                                                                                        
Offener Brief
an das Amtsgericht München


Offener Brief an folgende Adressaten mit der Bitte um Stellungnahme.

Adressaten:
Frau Schmitt, Richterin am Amtsgericht München
Frau Müller-Stoy, Staatsanwaltschaft München
Herrn Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts München

zur Kenntnisnahme:
Herrn Gregor Rose, Rechtsanwalt München
Herrn Christian Bayer, Polizeibeamter München
Frau Nina Kugler, Polizeibeamtin München
Herrn Maier, Kriminalhauptkommissar München
Herrn Hubertus Andrä, Polizeipräsident München



Aktenzeichen:
Strafverfahren 825 Cs 264 Js 197706/12



Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem sie sich nach wie vor vehement einer Stellungnahme bezüglich meines Vorwurfs der Rechtsbeugung gegen die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy entziehen, sehe ich mich nun gezwungen sie öffentlich an ihre rechtsstaatlichen Pflichten zu erinnern. Ich fordere sie deshalb erneut auf, dass Verfahren in den Verfahrenszustand vor dem 28.5.2013 zu überführen und den Fall anschließend nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu verhandeln.

Die Gründe hierfür sind:
Sowohl die Richterin als auch die Staatsanwältin haben auf der Hauptverhandlung am 28.5.2013 Ihnen bekannte Beweisunterlagen bewusst, systematisch, gezielt, wissentlich und willentlich außer Acht gelassen und haben damit wahrheitswidrig, skrupellos und bedenkenlos einen Straftatbestand meinerseits konstruiert. Darüber hinaus haben die Richterin und die Staatsanwältin mich gerade einen einzigen Satz aus meinem Gedächtnisprotokoll darlegen lassen, um dann meine Einlassung zum Sachverhalt mit unseriöser aufgesetzter Entrüstung unvermittelt auf ruppigste Art und Weise abzuwürgen und mich anschließend nicht mehr zu Wort kommen zu lassen. Die Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin meine Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte Aktion mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen werden. Die Richterin und die Staatsanwältin ermöglichte mir somit überhaupt nicht, meine Sichtweise darzulegen und unterbanden damit gezielt meine Einlassung zum Sachverhalt. Ich konnte somit nur ein bruchstückhaftes Fragment meiner Beweggründe darlegen und hatte somit nicht einen Hauch einer Chance zur Darlegung meiner Sichtweise und meiner Reue. Für mich stellte sich ein Eindruck, dass sich Staatsanwältin und Richterin, aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen, schon vor meiner Anhörung auf einen gemeinsamen Beschluss festgelegt hatten. Darüber hinaus vermittelten mir sowohl Richterin als auch Staatsanwältin, man werde schon Mittel und Wege finden meine Existenz zu zerstören, falls ich meinen Antrag auf rechtliches Gehör nicht zurück nehme. Angesichts der Geschehnisse im Fall Mollath konnte ich mir die Intention der Richterin und Staatsanwältin lebhaft ausmalen. Nach gängigem Rechtsverständnis erfüllt dies unzweifelhaft die Merkmale der Rechtsbeugung. Darüber hinaus ist eine nahezu Deckungsgleichheit mit Rechtsbeugungsvorgängen aus der Unrechtsjustiz im Deutschland des 20. Jahrhunderts, überliefert durch filmische Dokumentationen, nicht zu übersehen. In beiden Szenarien wurde die Einlassung zum Sachverhalt der Rechtssuchenden vom verhandelnden Richter brüsk unterbunden. Die Weltöffentlichkeit hat diese Prozessführung seinerzeit als Inbegriff der Rechtsbeugung eingestuft. Derartige Rechtsbeugungen werden heutzutage nicht dadurch verharmlost, dass diese von Personen des weiblichen Geschlecht vollzogen werden.

Die Behauptung der Staatsanwaltschaft. ich habe die Polizeibeamtin Frau KXXXXX der Aufnahme eines manipulierten Ordnungswidrigkeit bezichtigt ist unrichtig. Ich habe lediglich einen Verdacht geäußert, der durch zwingende Schlussfolgerungen begründet war. Die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung ergibt sich aus den, von Frau KXXXXX dokumentierten Fahrzeugschäden, die tatsächlich nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Es ist absolut unvorstellbar, dass die nicht vorhandenen Fahrzeugschäden versehentlich und ohne Absicht dokumentiert wurden.Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.

Meinen Hinweis eines Verdachtes auf ein Zuschanzen von Aufträgen an Abschleppunternehmen mit gleichzeitiger Entbindung jeder Schadenshaftung, war keine Anschuldigung, sondern wiederum eine, auf zwingenden Schlussfolgerungen basierende Verdachtsäußerung.

Auch hier ist es nicht vorstellbar, dass die wahrheitswidrig dokumentierten Fahrzeugschäden lediglich als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden festgestellt worden wären, diese von Frau KXXXXX unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre. Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.

In Ihrem Strafantrag bezichtigt mich die Staatsanwaltschaft unrechtmäßig der Einleitung eines Disziplinarverfahren sowie eines Strafantrages wegen Betruges gegen Frau KXXXXX. Richtig ist dagegen, dass ich lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines Disziplinarverfahrens bzw. eine Strafantrages wegen Betruges in Aussicht gestellt habe. Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.

Das bewusste und systematische Ignorieren, der, der Staatsanwältin und Richterin bekannten Beweisunterlagen, verfolgt offensichtlich eine Zielsetzung, das berechtigte Aufklärungsverlangen eines Geschädigten aufgrund nachweisbar unwahr dokumentierter Sachverhalte seitens der Ausführungsorgane zu unterlaufen. Nach Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern wird hier zweifelsohne ein Versuch unternommen, analog zum Heimtückegesetz des NS-Unrechtsregimes, die berechtigten Interessen eines Betroffenen nach Aufklärung zu unterminieren.

Mein wiedergegebener Eindruck, Frau KXXXXX habe ein nichtsahnendes Opfer regelrecht aufgelauert war ebenso keine Anschuldigung, sondern lediglich eine, auf zwingenden Schlussfolgerungen der zeitlichen Abläufe basierende Verdachtsäußerung. Ich hatte mich nur etwa 10 Minuten von meinem Fahrzeug entfernt, um einen Brief im nahe gelegenen Postamt einzuwerfen. In diesem kurzen Zeitrahmen wurde angeblich die Ordnungswidrigkeit festgestellt, eine Ermittlung des Halters sowie eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt und dazu noch eine Beauftragung eine Abschleppunternehmens vorgenommen. Es ist absolut unvorstellbar, dass in dieser kurzen Zeitspanne, der rechtsstaatliche Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Nach 10 minütiger Rückkehr konnte Frau KXXXXX weit und breit nicht zur Klärung des Sachverhaltes ermittelt werden. Die zwingenden Schlussfolgerungen eines geäußerten Verdachts aufgrund der zeitlichen Abläufe ist somit keine Anschuldigung, sondern ist als mittelbarer Beweis einer tatsächlichen Vermutung einzustufen. Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.

In einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit hat das OVG Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels festgestellt. Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben, weil die Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des Fahrzeugführers kurzfristiger sicher zu stellen war als durch eine Abschleppmaßnahme. Wie die Fakten, dann letztlich bestätigten war diese identische Voraussetzung sowohl im Hamburger Fall als auch in meinem Fall gegeben. Nach meinem Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme einen für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass genau nur diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu beseitigen. Alle anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als Missbrauch polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind angesichts der Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu rechtfertigen. Rechtsmissbrauch durch Rechts- und Ausführungsorgane darf grundsätzlich nicht bagatellisiert werden, denn dies würde ansonsten die zynischen Rechtfertigungen, wonach das bisschen Putzen der Gehsteige mit einer Zahnbürste den Betroffenen nicht geschadet habe, verharmlosen.

Laut gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen.

Meinen Hinweis auf historisch nicht zu leugnende Geschehnisse, wo Denunziation von Mitmenschen als adäquates Mittel der Rechts- und Ausführungsorgane angewendet wurde, ist keine Anschuldigung sondern lediglich eine zulässige Ermahnung zum Reflektieren des eigenen Handelns am Maßstab tatsächlicher geschichtlicher Geschehnisse und hatte weder beleidigenden noch ehrrührigenden noch verleum­der­ischen oder verunglimpfenden Charakter. Diese Ermahnung ist nichts anderes als eine inhaltsgleiche Anregung hochrangiger Polizeivertretern wie Detlef Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei). Es steht außer Frage, das sich das Unrechtssystem des vergangenen Jahrhunderts nur durch Totschweigen damaliger Fehlentwicklungen ausbilden konnte.

Die Staatsanwältin und die Richterin haben für den Verantwortungsbereich der Rechts- und Ausführungsorgane wider besseres Wissen, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos diesen unumstößlichen Grundsatz als nicht relevant dargestellt und damit unzweifelhaft Ihre fehlende Eignung für ein Amt mit rechtsstaatlichem Anspruch erkennen lassen.

Die im Strafbefehl angeführten Begründungen sind aufgrund der vorgenannten Beweisführung ausnahmslos als grundlos einzustufen. Diese vorgeschobenen, nicht stichhaltige Strafbefehlsbegründungen offenbaren zudem die zwingende Schlussfolgerung, wonach meine Ermahnung zum Reflektieren der Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des Deutschland im 20. Jahrhundert als illegitime, weil unwahre Behauptung durch Richterin und Staatsanwältin betrachtet werde.

Nach Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern kann dies nur mit einer zwingenden Schlussfolgerung der Leugnung dieser Geschehnisse gleichgestellt werden. Dies erfüllt nach der Überzeugung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern somit zweifelsfrei den Straftatbestand der Opferverunglimpfung, Verunglimpfung der Widerstandskämpfer des Unrechtsregimes, Verhöhnung der Opfer des Unrechtsregimes sowie Leugnung und Verharmlosung der Gräueltaten des Unrechtsregimes.

Ich fordere sie nochmal dazu auf, den Fall nach rechtsstaatlichen Grundsätzen neu zu verhandeln.

Mit freundlichen Grüßen
A.B.Treiner



http://www.wsws.org/de/articles/2011/08/poli-a02.html?view=print

http://www.cicero.de/salon/polizei-im-ns-staat-falsche-freunde-und-helfer/41815?print

http://www.richterverein.de/mhr/mhr952/m95206.htm#.htm