In Sorge um den Erhalt unserer freiheitlichen Grundordnung
Sehr verehrte Damen und Herren
Sehr verehrte Verteidiger der Rechtsstaatlichkeit
Laut Amtsgericht München ist das Publizieren eines offenen Briefes zur
Anmahnung einer Rechtsstaatlichkeit ein schweres kriminelles Vergehen, dessen
Verfasser mit exorbitanter Bestrafung zum Schweigen gebracht werden müsse.
Auch das Einfordern einer rechtsstaatlichen Vorgehensweise ist laut Amtsgericht München ein schweres kriminelles Vergehen, dessen Veranlasser ebenso mit exorbitanter Bestrafung zum Schweigen gebracht werden müsse.
In allen Nationen der freiheitlichen Welt ist das Verfassen und Publizieren
eines offenen Briefes ein anerkannt legitimes Mittel, um resistent ignoranten
Machtstrukturen ein freiheitliches und rechtsstaatliches Verständnis nahe
zu bringen.
Nach dem Fall Mollath und dem NSU-Verfahren zeigt die bayerische Justiz erneut ein äußerst merkwürdiges Verständnis ihres Verhältnisses zur freiheitlichen Grundordnung und zur Rechtsstaatlichkeit.
Das exklusive Anwenden von Sonderrechten für Rechts- und Ausführungsorgane
muss zweifellos als Bestreben zur Wiederetablierung eines Unrechtssystem
gebrandmarkt werden. Dies zeigen historische Verläufe zur Entstehung und
Etablierung zweier deutscher Unrechtsstaaten, die beide maßgeblich durch
einen Missbrauch von Sonderrechten der Rechts- und Ausführungsorgane begründet waren.
Das Verhältnis der bayerischen Justiz gegenüber Rechtsstaatlichkeit zeigt wie
dringlich, 70 Jahr nach dem Untergang des Unrechtssystem, eine Aufarbeitung
deren Verstrickung in das Unrechtssystem und der daraus folgenden Wahrnehmung ihrer Verantwortung, eingefordert werden muss.
Im Interesse der Erhaltung einer freiheitlichen Grundordnung bitte ich um
Kenntnisnahme meines beigefügten Offenen Briefes an das Amtsgericht München.
http://openletter2amtsgermuc.blogspot.de/2014/02/veroffentlichen-eines-offenen-briefes.html
Vielen Dank!
________________________________________________
Adolf B Treiner | ABT[at]abtsoft[dot]de
Leopold St 124 | ABT[at]treiner[dot]net
D-80802 Munich | AbtMuc[at]freenet[dot]de
________________________________________________
fon +49(0)89337504 | fax +49(0)8933040213
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Offener
Brief
an das Amtsgericht München |
Offener Brief an folgende Adressaten mit der Aufforderung zur Stellungnahme.
Adressaten:
Frau
Schmitt, Richterin am Amtsgericht München
Frau
Müller-Stoy, Staatsanwaltschaft München
Herr
Müller, Richter am Amtsgericht München
Herr
Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts München
zur
Kenntnisnahme:
Herrn
Gregor Rose, Rechtsanwalt München
Herrn
Christian Bayer, Polizeibeamter München
Frau
Nina Kugler, Polizeibeamtin München
Herrn
Maier, Kriminalhauptkommissar München
Herrn
Hubertus Andrä, Polizeipräsident München
Bundespräsident
Joachim Gauck
|
|
Abgeordnete
des Deutschen Bundestages
|
|
deutsche
Abgeordnete des europäischen Parlaments
|
|
Abgeordnete
in Baden-Württemberg
|
Abgeordnete
in Niedersachsen
|
Abgeordnete
in Bayern
|
Abgeordnete
in Nordrhein-Westfalen
|
Abgeordnete
in Berlin
|
Abgeordnete
in Rheinland-Pfalz
|
Abgeordnete
in Brandenburg
|
Abgeordnete
in Saarland
|
Abgeordnete
in Bremen
|
Abgeordnete
in Sachsen
|
Abgeordnete
in Hamburg
|
Abgeordnete
in Sachsen-Anhalt
|
Abgeordnete
in Hessen
|
Abgeordnete
in Schleswig-Holstein
|
Abgeordnete
in Mecklenburg-Vorpommern
|
Abgeordnete
in Thüringen
|
Hochschule
der Polizei
|
Süddeutsche
Zeitung
|
Die
Welt
|
Focus
Online
|
Frankfurter
Allgemeine Zeitung
|
Die
Zeit
|
Spiegel
Online
|
Stern
Online
|
Aktenzeichen:
Strafverfahren
825 Cs 264 Js 197706/12
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hiermit
fordere ich Sie nochmal auf, den zugrunde liegenden Fall nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen neu zu verhandeln. Mein Begehren
begründet sich daraus, dass bei der Hauptverhandlung am 28.5.2013
sowohl rechtsstaatliche als auch grundgesetzlich geschützte Rechte
vorsätzlich und systematisch missachtet wurden. Zur Erinnerung
nachfolgend nochmal eine Darstellung des Ablaufs der Hauptverhandlung
am 28.5.2013.
Nach
Verlesung des Strafbefehls mit bewusst hetzerischer Anschuldigung
hatte ich versucht meine Sicht auf Grundlage eines von mir vorher
erarbeitete Gedächtnismanuskripts darzulegen. Von diesem
Gedächtnismanuskript konnte ich
gerade drei Wörter
eines einzigen Satzes vorbringen, als ich unvermittelt, nahezu
gleichzeitig sowohl von der Staatsanwältin als auch von der
Richterin mit Geschrei und Gezeter auf ruppigste Art und Weise
abgewürgt wurde und beide mit unseriöser aufgesetzter Entrüstung
meine Reue über die eingeräumte Überreaktion anzweifelten. Die Art
und Weise mit der mich die Richterin und die Staatsanwältin
unterbrachen erinnert nach Historikern, Zeitzeugen, Nachkommen von
Zeitzeugen an die Methodik die einst vom Volksgerichtspräsidenten
Roland Freisler angewandt wurde, um Angeklagte einzuschüchtern, zu
erniedrigen und ihnen damit das Recht auf Anhörung zu verweigern.
Zudem vermittelte mir die Richterin und die Staatsanwältin mit
deutlichem Bezug auf den Fall Mollath, man werde schon Mittel und
Wege finden, um mich in einen wirtschaftlichen, physischen und
psychischen Ruin zu treiben, falls ich mein Ersuchen auf rechtliches
Gehör nicht zurücknehme. Durch ihr Niederbrüllen, welches mir
keine Möglichkeit einer Rechtfertigung einräumte, vermittelte mir
die Richterin und Staatsanwältin, dass beide auch keine Skrupel
hätten noch weitaus rigorosere Mittel gegen mich anzuwenden, um mein
physisches Verstummen zu erwirken.
Die Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin meine
Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte Aktion
mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen werden. Das
Gericht ermöglichte mir somit überhaupt nicht, meine Sichtweise
darzulegen und unterband damit gezielt meine Einlassung zum
Sachverhalt. Dies muss als eine systematische Verweigerung des
grundgesetzlich geschützten Rechts auf Anhörung gewertet werden.
Das
Gedächtnismanuskript liegt als Anlage bei und belegt durch
Markierung, dass ich nur ein bruchstückhaftes Fragment meiner
Beweggründe darlegen konnte und somit nicht einen Hauch einer Chance
zur Darlegung meiner Sichtweise und meiner Reue hatte. Für mich
stellte sich ein Eindruck, dass sich Staatsanwältin und Richterin,
aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen, schon vor meiner
Anhörung auf einen gemeinsamen Beschluss festgelegt hatten. Recht
wirkt nicht von sich aus, sondern über Menschen, die es anwenden.
Menschen müssen Recht Geltung verschaffen – im Sinne der
Augenbinde der Justitia: Ohne Ansehen der Person und ihrer Zuordnung.
Die Verantwortung dafür tragen insbesondere die Menschen, die in der
Justiz tätig sind.
Die Vorgehensweise der Richterin und Staatsanwältin kann auch bei
Einengung des Blickwinkels mit überdimensionierte Scheuklappen nicht
mit diesem rechtsstaatlichen Anspruch in Einklang gebracht werden.
Die
Richterin und die Staatsanwältin habe damit das, nach Artikel 103
Absatz 1 des Grundgesetzes, fundamentale Recht auf rechtliches Gehör
willkürlich außer Kraft gesetzt und damit zum Ausdruck gebracht,
dass derartige rechtsstaatliche Anforderungen für sie lediglich
unnötige, beliebig zu ignorierender Ballast ist. Wer auf diese Weise
Grundrechte vom Tisch wischt, beweist unzweifelhaft, dass er jeden
Respekt vor Rechtsstaatlichkeit verloren hat und, dies beweisen
jüngste Begebenheiten und Erkenntnisse aus der Geschichte, dass
damit auch jeglicher Skrupel beseitigt wird, unbescholtene Bürger
(siehe Fall Mollath) in Kasernierungs-Zentren zu entsorgen und, falls
Umstände es ermöglichen, noch weitaus unvorstellbarere
Sanktionierungen anzuwenden. Derartige Vorgänge belegen zudem eine
offensichtliche Überzeugung, wonach Rechtsstaatlichkeit lediglich
ein braun beschmutzter Zellstoff ist, der bedenkenlos durch den
Abortabfluss entsorgt werden könne.
Im
zugrunde liegenden Fall haben sowohl die Richterin als auch die
Staatsanwältin Ihnen bekannte Beweisunterlagen bewusst,
systematisch, gezielt, wissentlich und willentlich außer Acht
gelassen und haben damit wahrheitswidrig,
skrupellos und bedenkenlos einen Straftatbestand eines unbescholtenen
Bürgers konstruiert. Nach Auffassung von Zeitzeugen, Hinterbliebenen
von Zeitzeugen und Historikern übertrifft diese Rechtsbeugung der
Richterin Frau Schmitt und der Staatsanwältin Frau Müller-Stoy
alles was uns an historischen Dokumenten aus der Unrechtsjustiz im
Deutschland des 20. Jahrhunderts überliefert ist. Die
Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy
haben neben der Rechtsbeugung an sich, auch eine Lynchjustiz zu Ihrer
Rechtsmaxime erhoben, denn das Ausblenden unbestreitbarer
Beweismittel, die eine unwahre Sachlagendokumentation durch
Ausführungsorgane belegen, kann nur mit einer solchen Intention
gleichgesetzt werden.
Darüber
hinaus haben die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau
Müller-Stoy, durch gezieltes Ausblenden der unbestreitbaren
Beweismittel rechtswidrig das Heimtückegesetz des Unrechtssystem zur
rechtswidrigen Klientel-Begünstigung der Ausführungsorgane zur
Anwendung gebracht. Ich fordere Sie, Herr Zierl hiermit, wie
bereits unzählige Male vorher, noch einmal dazu auf,
mir das von Ihnen erwähnte Protokoll zur Hauptverhandlung vom
28.5.2013 zukommen zu lassen, dass offensichtlich wahrheitswidrige
Angaben zum Ablauf der Verhandlung beinhaltet und zweifelsohne eine
Absicht verfolgt, die schamlose Rechtsbeugung der Richterin Frau
Schmitt und der Staatsanwältin Frau Müller-Stoy zu vertuschen.
Zur
Erinnerung nachfolgend nochmal eine Darstellung der tatsächlichen
Sachlage:
Die
Behauptung der Staatsanwaltschaft. ich habe die Polizeibeamtin Frau
KXXXXX der Aufnahme eines manipulierten Ordnungswidrigkeit bezichtigt
ist unwahr. Ich habe lediglich einen Verdacht geäußert, der durch
zwingende Schlussfolgerungen begründet war. Die Stichhaltigkeit der
Schlussfolgerung ergibt sich aus den, von Frau KXXXXX dokumentierten
Fahrzeugschäden, die tatsächlich nie bestanden und bis heute nicht
bestehen. Es ist absolut unvorstellbar, dass die nicht vorhandenen
Fahrzeugschäden versehentlich und ohne Absicht dokumentiert wurden.
Meinen
Hinweis eines Verdachtes auf ein Zuschanzen von Aufträgen an
Abschleppunternehmen mit deren gleichzeitiger Entbindung von jeder
Schadenshaftung, war keine Anschuldigung, sondern wiederum eine, auf
zwingenden Schlussfolgerungen basierende Verdachtsäußerung. Auch
hier ist es nicht vorstellbar, dass die wahrheitswidrig
dokumentierten Fahrzeugschäden lediglich
als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge
der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden
festgestellt worden wären, diese von Frau KXXXXX unverzüglich
aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene
Beschädigungen klargestellt worden wäre.
Es
muss festgehalten werden, dass meine Stellungnahme aufgrund der
unrichtigen Dokumentation der Frau KXXXXX als begründeter Verdacht
zu werten ist, der explizit zulässig ist, da ansonsten im Sinne
einer rechtsstaatlichen Gleichbehandlung jede Anschuldigung einer
Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes gegenüber einem Verdächtigen
ebenso als falsche Anschuldigung gewertet werden müsste.
Die
Richterin und die Staatsanwältin haben offensichtlich eine äußerst
merkwürdige Verständnis von Rechtsstaatlichkeit. Jede Kassiererin in
einem Supermarkt, die ein am Boden liegendes 10 Cent-Stück einsteckt
muss mit einer Verurteilung wegen Unterschlagung und dem Verlust des
Arbeitsplatzes rechnen. Eine unwahre Dokumentation von
Ausführungsorganen, die ausschließlich eine Begünstigung des
beauftragten Abschleppunternehmens darstellt und für einem
Betroffenen möglicherweise einen 5 bis 6-stelligen Schaden bedeuten
kann, wird von der Richterin und die Staatsanwältin als Bagatelle
hingestellt, welches ein Betroffener gefälligst zu akzeptieren habe.
Hinzu kommt, dass die unwahre Dokumentation ausschließlich für das
Abschleppunternehmen gedacht war und einem Betroffen normalerweise
niemals zur Kenntnis gebracht worden wäre. Im vorliegenden Fall
verdanke ich die Kenntnisnahme der unwahre Dokumentation nur meiner
vorzeitigen Rückkehr zum Fahrzeug. Aus
rechtsstaatlicher Sicht ist es nicht hinnehmbar, dass
Ausführungsorganen und ein beauftragtes Abschleppunternehmen
Falldokumente, gleichsam in konspirativer Absicht, austauschen, ohne
dass ein Betroffener über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt wird.
In
Ihrem Strafantrag bezichtigt mich die Staatsanwaltschaft unrechtmäßig
der Einleitung eines Disziplinarverfahren sowie eines Strafantrages
wegen Betruges gegen Frau KXXXXX. Richtig dagegen ist, dass ich
lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine Beantragung
eines Disziplinarverfahrens bzw. eine Strafantrages wegen Betruges in
Aussicht gestellt habe.
Das
bewusste Verdrehen von Tatsachen und systematische Ignorieren, der,
der Staatsanwältin und Richterin bekannten Beweisunterlagen,
verfolgt offensichtlich eine Zielsetzung, das berechtigte
Aufklärungsverlangen eines Geschädigten aufgrund nachweisbar unwahr
dokumentierter Sachverhalte seitens der Ausführungsorgane zu
unterlaufen. Nach
Auffassung von Zeitzeugen,
Nachkommen von Opfern und Historikern wird hier zweifelsohne ein
Versuch unternommen, analog zum Heimtückegesetz des
NS-Unrechtsregimes, das berechtigte Interesse eines Betroffenen nach
Aufklärung zu unterminieren.
Mein
wiedergegebener Eindruck, Frau KXXXXX habe ein nichtsahnendes Opfer
regelrecht aufgelauert war ebenso keine Anschuldigung, sondern
lediglich eine, auf
zwingenden Schlussfolgerungen der zeitlichen Abläufe basierende
Verdachtsäußerung. Ich hatte mich nur etwa 10 Minuten von meinem
Fahrzeug entfernt, um einen Brief im nahe gelegenen Postamt
einzuwerfen. In dieser kurzen Zeitspanne wurde angeblich die
Ordnungswidrigkeit festgestellt, eine Ermittlung des Halters sowie
eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt und dazu
noch eine Beauftragung eines Abschleppunternehmens vorgenommen. Es
ist absolut unvorstellbar, dass in diesem kurzen Zeitrahmen, der
rechtsstaatliche Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismäßigkeit
gewahrt wurde. Nach 10 minütiger Rückkehr konnte Frau KXXXXX weit
und breit nicht zur Klärung des Sachverhaltes ermittelt werden. Die
zwingenden Schlussfolgerungen
eines geäußerten Verdachts aufgrund der zeitlichen Abläufe ist
somit keine Anschuldigung, sondern muss als
mittelbarer Beweis einer Vermutung mit realem Hintergrund eingestuft
werden.
In
einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit
hat das
OVG Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des
niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels festgestellt.
Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben, weil die
Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des Fahrzeugführers
kurzfristiger sicher zu stellen war, als durch eine
Abschleppmaßnahme. Wie die Fakten dann letztlich bestätigten war
diese identische Voraussetzung sowohl im Hamburger Fall als auch in
meinem Fall gegeben. Nach
meinem Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme einen
für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass genau nur
diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu beseitigen.
Alle
anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als Missbrauch
polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind angesichts der
Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu rechtfertigen.
Rechtsmissbrauch durch Rechts- und Ausführungsorgane darf
grundsätzlich nicht bagatellisiert werden, denn dies würde
ansonsten die zynischen Rechtfertigungen, wonach das bisschen Putzen
der Gehsteige mit Zahnbürsten den Betroffenen nicht geschadet habe,
verharmlosen. Darüber hinaus hat das Verpassen von Denkzetteln schon
deshalb keine rechtsstaatliche Rechtfertigung, weil gerade mit dieser
Motivation (dokumentiert durch Filmaufnahmen) Vertreter staatlicher
Organisationen schon Menschen mit Fahrzeugen zu Tode geschleift und
Menschen mit aufgesetztem Kopfschuss ins Jenseits befördert haben.
Menschen, die derartige Sanktionierungen als adäquates Rechtsmittel
betrachtet, muss zweifelsohne eine Affinität zum totalitären
Anspruch des Unrechtssystem im Deutschland des 20. Jahrhunderts
unterstellt werden. Derartige Denkansätze sind in einem Rechtsstaat
nicht tragbar. Rechtsstaatliche Ansprüche dürfen nach meiner
Auffassung auch nicht einem Opportunitätsprinzip geopfert werden,
den dies würde unzweifelhaft einer Willkürlichkeit Tür und Tor
öffnen. Zur Sicherstellung einer Rechtsstaatlichkeit müssen
Ausführungsorgane gegebenenfalls auch für sich unbequeme
Auswirkungen in Kauf nehmen. Rechtsstaatlicher Anspruch ist keine
Frage einer Teilportionierung. Wie bei der Einhaltung von
Menschenrechten hat ein derartiger Anspruch nur in der ganzheitlichen
Erfüllung seine Rechtfertigung. Ein Teilentzug oder eine
Teilgewährung von Rechtsstaatlichkeit darf keine eigenständige
Absolution erhalten. Ein Staat, dessen Rechts- und Ausführungsorgane
eine Missachtung von Rechtsstaatlichkeit in Nuancen rechtfertigen, hat
nicht das Prädikat 'Rechtsstaat' verdient. Wenn Angehörigen der
Rechts- und Ausführungsorgane dieses Grundverständnis fehlt, dann
müssen sie aus ihren Ämtern entfernt werden, denn dann fehlt ihnen
ohne zweifel das intellektuelle Bewusstsein zum Schutz dieses Staates
vor einer Gefahr des Wiederentstehens eines Unrechtssystems.
Die
Hamburger Richter haben offensichtlich die Amtshandlung der
veranlassenden Person im Kontext geschichtlicher Verstrickung der
Rechts- und Ausführungsorgane reflektiert und sind zu der
Überzeugung gelangt, dass das Verpassen eines Denkzettels mit
rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht vereinbar ist. Rechts- und
Ausführungsorgane aus Bayern sind offensichtlich zu einer solchen
Denkleistung nicht fähig oder nicht willens. Der Fall Mollath und
das NSU-Verfahren zeigen deutlich ein fehlendes Reflektieren ihres
Handelns im Kontext ihrer geschichtlichen Verstrickung in das
Unrechtssystem.
Laut
gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer
davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten
Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein
Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend
ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben
hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige
behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine
falsche Anschuldigung waren somit in meinem Fall nicht gegeben, da
Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden
dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen.
Meinen
Hinweis auf historisch nicht zu leugnende Geschehnisse, wo
Denunziation von Mitmenschen als adäquates Mittel der Rechts- und
Ausführungsorgane angewendet wurde, ist keine Anschuldigung
sondern lediglich eine zulässige Ermahnung zum Reflektieren des
eigenen Handelns am Maßstab tatsächlicher geschichtlicher
Geschehnisse und hatte weder beleidigenden noch ehrrührigenden
noch verleumderischen oder verunglimpfenden
Charakter. Ich
betone noch einmal, ich habe Frau KXXXXX weder der Angehörigkeit zu
einer NS-Organisation bezichtigt, noch habe ich sonstige
verunglimpfende Anschuldigungen erhoben.
Meine
Ermahnung ist nichts anderes als inhaltsgleiche Anmerkungen
hochrangiger Polizeivertretern wie Detlef Graf von Schwerin
(ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt
(Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei). Es steht außer
Frage, dass sich das Unrechtssystem des vergangenen Jahrhunderts nur
durch Totschweigen damaliger Fehlentwicklungen ausbilden konnte. Eine
besondere Wachsamkeit gegenüber einem Missbrauch polizeilicher
Gewalt ist eine unabdingbare Verpflichtung aufgrund unserer
Geschichte. Der schweigsame Umgang mit unserer jüngsten Geschichte
führt bis heute dazu, alle damit verbundenen Aspekte als großes
Tabu-Thema zu betrachten und verhindert damit letztlich eine
wirkliche Aufarbeitung. Ein adäquater Umgang mit diesen Thema ist,
wenn man sein Handeln jederzeit mit analogen Handlungen aus der Zeit
vergleicht und entspreche ausrichtet. Nur dadurch kann eine
natürliche Hemmschwelle aufgebaut werde, solches Unrecht nie wieder
geschehen zu lassen.
Die
wissenschaftliche Geschichtsforschung, darunter auch sogenannte
Polizeihistoriker, belegen unzweifelhaft, dass Gräueltaten im
Unrechtssystem maßgeblich von Polizeieinheiten durchgeführt wurden.
Ebenso belegt die wissenschaftliche Geschichtsforschung, dass keiner
der Täter von einst je zur Rechenschaft gezogen wurden. Im
Gegenteil, beim Wiederaufbau der Ordnungsorgane in der Bundesrepublik
wurden das Personal aus dem Unrechtssystem nahezu vollständig
übernommen. Dies und die nie vollzogenen Aufarbeitung ihrer
Verstrickung in das Unrechtssystem hat innerhalb der
Ausführungsorgane (und ganz besonders in Bayern) eine feste
Verwurzelung des Ungeistes des Unrechtssystem zur Folge, welches sich
dadurch ausdrückt, dass Ausführungsorgane sich nicht als
Dienstleister am Souverän (nämlich dem Bürger), sondern umgekehrt
mündige Bürger als Lakaien betrachtet, die sich gefälligst
widerspruchslos ihren Anordnungen unterzuordnen hätten.
Von
den Gründungsväter und Gründungsmüttern der Bundesrepublik wurden
einst alle Sonderrechte für Ausführungsorgane aufgrund deren
maßgeblichen Verstrickung in das Unrechtssystem explizit
abgeschafft. Umso unerträglicher ist es, wenn man heute miterleben
muss, wie sich Ausführungsorgane nach und nach, quasi durch die
Hintertür, erneut Sonderrechte zubilligen und dieses durch
Rechtsorgane ohne parlamentarische Beteiligung, unter Missachtung der
grundgesetzlichen Vorgabe der Gewaltenteilung, quasi zur Festigung
ihrer Klientelbeziehung, regelmäßig konspirativ abgesegnet wird.
Derartiges hinterlässt bei einem geschichtsbewussten Menschen den
Eindruck, als sehen Rechts- und Ausführungsorgane keine Veranlassung
ihre Verstrickung im Unrechtssystem kritisch zu beleuchten, sondern
würden eine Gesinnung vertreten, wonach die Geschehnisse in der
Vergangenheit lediglich als missglückter Versuch einer Umgestaltung
zu werten sind, um nun, beim erneuten Versuch lediglich besser
umgesetzt zu werden. Ich erlebe seit beinahe 30 Jahren, wie
Ausführungsorgane im 3tägigen Rhythmus rechtswidrig mit Anwendung
von Sonderrechten und unter Ausblenden naturwissenschaftlicher
Gegebenheiten sowie unter Vorspiegelung eines vorgeblichen
Verkehrssicherheitsaspektes, unwissenden und/oder Konflikt scheuenden
Bürgern systematisch das Geld aus der Tasche ziehen. Der Missbrauch
von Sonderrechten durch Ausführungsorgane war einst maßgebliche
Ursache für die Entstehung des Unrechtssystems. Zur Verhinderung
eines Wiederentstehens ist der Wiedereinführung von Sonderrechten
für Ausführungsorgane bedingungslos abzulehnen. Artikel 20 Absatz 4
des Grundgesetzes verpflichtet jeden Bürger derartigen Missbrauch
staatlicher Gewalt, Notfalls mit aktivem Widerstand, zu begegnen.
Wie
unser Bundespräsident Joachim
Gauck in seiner Ansprache zum Feierlichen Gelöbnis von Soldatinnen
und Soldaten der Bundeswehr am 20.07.2013 ausdrückte, muss es gerade
heute unser höchster Anspruch sein, das Bewusstsein zu schärfen,
auch in ausweglos erscheinender Situation den Mut zum Handeln zu
bewahren. Dieser
Anspruch hat auf allen Ebenen, auch auf der Ebene der Rechts- und
Ausführungsorgane seine unabdingbare Gültigkeit. Der Anspruch darf
auch nicht dadurch konterkariert werden, dass Rechts- und
Ausführungsorgane für sich exklusiv in Anspruch nehmen, jegliche
Kritik an ihrem Handel mit exorbitanten Bestrafungen zu begegnen. Dies ist
zum einen ein Missbrauch der Ihnen zugebilligten staatlichen Gewalt,
da keine andere Gesellschaftsgruppe sich gegen Kritik, auch
unpassender oder überzogener bzw. unbegründeter, in gleicher Weise
erwehren kann. Rechtsstaatlicher Grundsatz verbietet es, dass Rechts-
und Ausführungsorgane die Ihnen zugebilligte staatliche Gewalt
dahingehend missbrauchen, für sich Sonderrechte in Anspruch zu
nehmen. Darüber hinaus kann ein derart egoistischer Anspruch auch
einen fatalen Automatismus zur Folge haben, der bei einem
tatsächlichen Wiederentstehen eines Unrechtssystem verhindert,
diesem frühzeitig entgegenzutreten, weil kritische Bürger
befürchten müssten, durch Strafanträge von Protagonisten dieser
Entwicklung in den existenziellen Ruin, in physische und psychische
Ausweglosigkeit bis hin zum Suizid getrieben zu werden.
Spätestens
dann müssten sich diejenigen, die heute jegliche Kritik an ihrem
Handel unter Strafe stellen wollen, fragen, ob sie nicht Wegbereiter
einer solchen unheilvollen Entwicklung waren. Wie die Vergangenheit
zeigt, wird es dann aber zu spät sein, um einem solchen Unheil
entgegen zu wirken. Aufgrund unserer Verpflichtung dem Wiedererstehen
eines Unrechtssystem mit allen unseren Kräften entgegenzutreten ist
es nicht hinnehmbar, wenn Rechts- und Ausführungsorgane meinen,
berechtigter oder unberechtigter Kritik ihres Handels mit überzogener
Strafandrohung zu begegnen. Ein derartiger Anspruch lässt die
Forderung des Bundespräsidenten und Anderer zur sinnlosen Phrase
verkommen und kommt obendrein einer Aushöhlung der grundgesetzliche
Verpflichtung gleich, für die Wahrung der freiheitliche Grundordnung
einzutreten und jeglichem Bestreben zur Wiedereinführung eines
Unrechtssystem entgegenzutreten. Damit muss dieser Anspruch
zweifelsohne, zumindest als versuchte Wegbereitung für eine Wiederetablierung
eines Unrechtssystem angesehen werden. Wenn dies nicht in der Absicht der Rechts-
und Ausführungsorgane liegt oder lag, dann muss ihnen dennoch eine
Billigung derartiger Mechanismen aus egoistischen Beweggründen
vorgeworfen werden.
Die
Staatsanwältin und die Richterin haben für ihren
Verantwortungsbereich der Rechts- und Ausführungsorgane wider
besseres Wissen, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos diesen
unumstößlichen Grundsatz als nicht relevant dargestellt und damit
unzweifelhaft Ihre fehlende Eignung für ein Amt mit
rechtsstaatlichem Anspruch erkennen lassen. Nach meiner Auffassung
ist eine derartige Einstellung unvereinbar mit den rechtsstaatlichen
Anforderungen an Rechts- und Ausführungsorgane. Ich fordere deshalb
die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy
dazu auf, sich von Ihrer Amtsverpflichtung entbinden zu lassen, da
Sie unzweifelhaft eine Bedrohung für diesen Rechtsstaat darstellen.
Die
Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy
beabsichtigten offensichtlich mit Mitteln der Abschreckung,
Betroffenen von der Wahrnehmung ihres berechtigten Interesses auf
rechtliches Gehör abzuhalten. Dieses fehlende Fingerspitzengefühl
ist ein nachdrückliches Anzeichen der Nichtwahrnehmung einer
Verantwortung, die aufgrund der maßgeblichen Verstrickung der
Rechts- und Ausführungsorgane an der Entstehung und Etablierung des
Unrechtssystem von jedem heutigen Angehörigen dieser Organisationen
eingefordert werden muss. Hätte die Richterin und die Staatsanwältin
Ihr Handeln im Kontext geschichtlicher Ereignisse reflektiert, dann
hätten sie ein Bewusstsein entwickelt, dass die Verbreitung von
Angst und Schrecken ein für jedermann/jedefrau sichtbares Merkmal
der Unrechtsjustiz waren und Derartiges mit heutigen,
rechtsstaatlichen Grundsätzen absolut nicht vereinbar ist. Eine
rechtsstaatliche Vorgehensweise wäre gewesen, wenn das Gericht und
die Staatsanwaltschaft unvoreingenommen die Stichhaltigkeit meiner
Beweise geprüft hätte und aus diesen Erkenntnissen eine
Entscheidung getroffen hätte. Ein pauschale Kriminalisierung
jeglicher Kritik an Rechts- und Ausführungsorgane ist dagegen
zweifelsohne eine, von heutigen Rechts- und Ausführungsorganen
unaufgearbeitete Hinterlassenschaft aus der Unrechtsjustiz und darf,
im Hinblick auf das Verhindern des Wiedergeschehens des
Unrechtssystem, als solches nicht hingenommen werden.
Im
vorliegenden Fall geht es um Rechtssicherheit und nicht darum, die
niederen Beweggründe einer unreflektierten, selbstgerechten, Macht
missbrauchenden Richterin und Staatsanwältin zu kritisieren. Eine
Ermahnung, das eigene Handeln im Kontext gesicherter geschichtlicher
Ereignissen zu reflektieren, mit einer derart unverhältnismäßigen
hohen Strafe zu sanktionieren, wurde offensichtlich mit der Absicht
initiiert, derartige Meinungsäußerungen schon im Keim zu ersticken
und muss nach Auffassung von Historikern, Zeitzeugen und
Hinterbliebenen von Zeitzeugen mit Vorgängen gleichgesetzt werden,
bei denen im Unrechtssystem Betroffene wegen einer öffentlichen
Äußerung einer unangepassten Privatmeinung zum Tode verurteilt
wurden.
Derartige
Gesinnungen einer Sanktionierung werden heute nicht dadurch
verharmlost, dass die damit verbundene existenzielle und
lebensbedrohende Gefährdung nicht mehr unmittelbar sondern erst als
spätere Folge der Strafsanktionen zu erwarten ist. Die
Nichtbeachtung derartiger Analogien belegt wiederum die
Nichtwahrnehmung ihrer Verantwortung durch Rechts- und
Ausführungsorgane aufgrund ihrer maßgeblichen Verstrickung in das
Unrechtssystem. Im
Sinne einer Rechtssicherheit fordere ich Sie auf, mir im Detail
darzulegen, welches meiner Äußerungen mit welcher Begründung als
Straftatbestand einzustufen ist.
Um
Rechtsstaatlichkeit für mich und Andere auch für die Zukunft sicher
zu stellen, ist eine derartige Klarstellung unverzichtbar. Eine
Bestrafung aufgrund unspezifizierter und nebulöser Anschuldigungen
kann im Hinblick auf rechtsstaatliche Grundsätze nicht hingenommen
werden.
Darüber
hinaus haben sowohl die Richterin als auch die Staatsanwältin
ausgeblendet, dass das Reflektieren des eigenen Handels im Kontext
geschichtlicher Vorgänge ein permanenter und allgegenwärtiger
Denkprozess sein muss. In einer Familie in der Kindesmisshandlung
vorgekommen ist, kann dieses nur dadurch verhindert werden, in dem
sich die Familienmitglieder einem permanenten Bewusstsein der Untat
stellen. Nur dadurch kann eine natürliche Hemmschwelle zur
Verhinderung einer Wiederholung einer solchen Tat aufgebaut werden.
Das Verdrängen einer solchen Tat wird dazu führen, dass gleiches
wieder und wieder geschieht. Dies gilt analog und umso mehr für das
Handeln von Rechts- und Ausführungsorganen. Wer dieses ausblenden,
leistet vorsätzlich einer möglichen Wiederentstehung eines
Unrechtssystem Vorschub.
Die
Richterin und Staatsanwältin scheinen, entweder aus Unkenntnis oder
aus bewusster Irreführung, zu ignorieren, dass die Täter des
Unrechtssystem keine Jahrhundert- oder Jahrtausendmonster waren, wo
es möglicherweise ausreichen könnte eine Verhinderung des
Wiedererstehens an vereinzelnden Gedenkereignissen zu beschwören.
Die wissenschaftliche Geschichtsforschung zeigt indes, dass die Täter
des Unrechtssystem als 'normale' vorbildliche und fürsorgliche
Familienväter mit kleinbürgerlicher, lehrerhafter, beamtengleicher,
eher pedantischem Charakter auftraten. Uns Nachgebohrenen muss es
deshalb höchste Verpflichtung sein, nicht dem höchst
unwahrscheinlichen Fall des Wiedererstehens eines unheilvollen
'Heilsbringers', sondern dem alltäglichen Missbrauch der Rechts- und
Ausführungsorgane vorzubeugen, dem ein weitaus größeres Potential
für ein Wiederentstehen eines Unrechtssystem zugesprochen werden
muss.
In
diesem Zusammenhang schockieren mich immer Aussagen von Polizisten,
die bezeugen, sie ließen das Leid, welches Ihnen bei ihrer täglichen
Arbeit begegne nicht an sich herankommen. Diese Polizisten übersehen,
möglicherweise aufgrund fehlender Geschichtskenntnisse, dass genau
eine solche Einstellung Ursache dafür war, dass sich Menschen im
Unrechtssystem bedenkenlos für die Durchführung von
Menschenversuchen und anderen menschenverachtenden Vorgängen
hergaben und über das Leid anderer einfach hinweg schauen konnten.
Ein Mediziner mit einer derartigen Einstellung würde Opfer, die
nicht eine sehr hohe Überlebensprognose hätten, buchstäblich
verrecken lassen. Ich denke, dies enthüllt die entsetzliche
Konsequenz einer solchen Einstellung und verdeutlicht den dringenden
ethischen Belehrungsbedarf solcher 'Gesetzeshüter'. Die tumpe
Unbedarftheit der Rechts- und Ausführungsorgane gegenüber unserer
Geschichte ist umso erschreckender, wenn man bedenkt, dass analoge
Verhaltensmuster auch die Entstehung des Unrechtssystem im 20.
Jahrhundert begünstigten. Aus meiner Erfahrung, müssten Angehörige
der Rechts- und Ausführungsorgane täglich mindestens 2 Stunden in
einem Videoraum mit Geschichtsdokumentationen und
Lernfortschrittskontrolle eingesperrt werden, bevor sie auf die
Menschheit losgelassen werden, um den Blickwinkel zu erhalten, der
eigentlich eine Grundvoraussetzung ihrer Berufsausübung sein sollte.
Allein
im Zeitraum 2009-2012 wurden von seriösen Institutionen wie Amnesty
International und der Süddeutschen Zeitung annähernd 15 Tausend
Missbrauchsfälle polizeilicher Gewalt, wobei von einer weitaus
größeren Dunkelziffer ausgegangen werden muss, registriert und
dokumentiert. Laut diesen Institutionen wurden von deutschen
Staatsanwaltschaften und deutschen Gerichten bei annähern 99 Prozent
aller Fälle entweder keine Anklage erhoben, die Verfahren
eingestellt oder die Täter mit derart milden Strafen belegt, dass
man darin geradezu eine Aufforderung zur Tatwiederholung annehmen
könnte. Diese Entwicklung zeigt unübersehbar die dringliche
Notwendigkeit den Angehörigen der Ausführungsorgane an ihre
geschichtliche Verantwortung zur Verhinderung des Wiederentstehens
eines Unrechtssystem zu erinnern. Dies darf nicht ein Anliegen für
sporadische Gedenkereignisse bleiben, sondern muss Grundlage für
unser alltäglichen Agieren und Handeln sein.
Der
Untersuchungsausschuss des Bundestages zu den Hintergründen des
NSU-Verfahrens hat einstimmig und unmissverständlich festgestellt,
dass in diesem Fall ein systematisches Ausblenden der rechtsradikaler
Hintergründe und eine systematische Nichtwahrnehmung von
Verantwortung die ausschlaggebenden Gründe für das Versagen der
Rechts- und Ausführungsorgane waren. Darüber hinaus hat der
Untersuchungsausschuss auch Hinweise erkannt (Aktenvermerke mit
bewusstem Vertuschen der rechtsradikalen Hintergründe), die eine
klammheimliche Billigung dieser rechtsextremen Aktivitäten seitens
der Rechts- und Ausführungsorgane zumindest nicht ausschließen
lassen. Es ist deshalb unerträglich, wenn angesichts dieser Fakten
eine Richterin und eine Staatsanwältin das ehrenhafte Bemühen eines
Bürgers, solchen Ansätzen zu begegnen, kriminalisiert und damit der
Gesellschaft zumutet derartigen Fehlentwicklungen widerstandslos
hinzunehmen, um damit zweifelsohne dem Wiederentstehen eines
Unrechtssystem geradezu systematisch, gezielt und bewusst einen
Nährboden zu bereiten.
Neben
Rechtssicherheit geht es im vorliegenden Fall auch um den, auf
rechtsstaatlichen Prinzipien beruhenden Gleichbehandlungsgrundsatz.
Es kann nicht hingenommen werden, dass inhaltsgleiche Ermahnungen
hochrangiger Polizeivertretern wie Detlef Graf von Schwerin oder
Klaus Neidhardt und des Bundespräsidenten Joachim Gauck, allerseits
als ehrenhafter Beitrag zur lang vermissten Aufarbeitung der
Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtsregime
hoch gelobt werden, meine gleich lautende Ermahnung dagegen
kriminalisiert und daraus folgend mutwillig, skrupellos,
rücksichtslos und bedenkenlos meine existentielle Gefährdung in
Kauf genommen wird.
Die
Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy
handelten offensichtlich mit der Absicht, die, durch die
unangemessene Sanktionierung begründete psychische und physische
Belastung werde mich schon dazu veranlassen, unterwürfig und
obrigkeitshörig auf mein berechtigtes Verlangen auf
rechtsstaatliches Gehör zu verzichten. Derartige Denkweisen
bestätigen unzweifelhaft das beabsichtigte, nachhaltige Ausblenden
jeglicher rechtsstaatlicher
Grundsätze seitens der Richterin
Frau Schmitt und der Staatsanwältin Frau Müller-Stoy.
Darüber
hinaus haben die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau
Müller-Stoy den rechtsstaatlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatz
im Hinblick auf eine exklusive Begünstigung der Ausführungsorgane
aufgrund der Klientelbeziehungen zwischen Rechts- und
Ausführungsorganen rechtswidrig und vorsätzlich missachtet.
Beispielsweise wird das Handeln eines Arztes nach grundsätzlichen
rechtsstaatlichen Prinzipien als Körperverletzung gewertet. Es
bedarf deshalb einer unzweifelhaften Beweisführungskette, das eine,
von einem Arzt durchgeführte Behandlungsmaßnahme einzig und allein
geeignet
ist, einer gestörten Befindlichkeit eines Menschen entgegen zu
wirken. Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt analog für
durchzuführende Maßnahmen der Rechts- und Ausführungsorgane. Nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen müssen Maßnahmen der Rechts- und
Ausführungsorgane prinzipiell als Eingriff in Persönlichkeits- und
Menschenrechte betrachtet werden. Eine
rechtsstaatliche Vorgehensweise erfordert deshalb unabdingbar, dass
angeordnete Maßnahmen der Rechts- und Ausführungsorgane einen für
jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette führen, wonach genau
nur die spezifisch angeordneten Maßnahmen geeignet waren, die
Ursache einer Maßnahmenanordnung zu beseitigen, um damit
Einschränkungen von Persönlichkeits- und Menschenrechten zu
rechtfertigen.
Dieser
unumstößliche rechtsstaatliche Grundsatz wird von heutigen Rechts-
und Ausführungsorganen prinzipiell und systematisch ausgeblendet.
Ich betone nochmal, rechtsstaatliche Grundsätze erfordern sowohl bei
der Feststellung einer Straftat als auch bei einer daraus begründeten
Maßnahme zur Sanktionierung eine mit zweifelsfreier Beweisführung
nachvollziehbaren Begründung. Eine, von deutschen Rechts- und
Ausführungsorganen immer wieder verwendete Floskel, dies sei halt
so, weil dies ein selbstgerechter Angehöriger dieser Organisationen
so sehe, ist unvereinbar mit den Grundsätzen der
Rechtsstaatlichkeit. Eine solche Denkweise muss ebenso als
unaufgearbeitete Hinterlassenschaft aus der Unrechtsjustiz
bloßgestellt werden, weil dieses zweifelsohne die Motivation der
Willkür-Justiz war. Das Ausblenden unumstößliche rechtsstaatliche
Grundsätze durch Rechts- und Ausführungsorgane beweist
unzweifelhaft, dass keinerlei Lehren aus der Verstrickung der Rechts-
und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem gezogen wurden und nach
wie vor, in der gleichen selbstgerechten Art und Weise damaliger
Vertreter der Rechts- und Ausführungsorgane Rechtsgrundsätze
systematisch gebrochen werden. Dies ist unzweifelhaft eine Folge
einer nicht wahrgenommen Verantwortung der Rechts- und
Ausführungsorgane gegenüber den Geschehnissen aus der
Vergangenheit. Die,
durch Klientelbeziehung
zwischen Rechts- und Ausführungsorganen begründete, mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare einseitig Begünstigung
von Ausführungsorganen wird dadurch offenbar, wenn man sich vor
Augen hält, dass kein Gericht und keine Staatsanwaltschaft eine
Verleumdungsklage eines Arztes gegen einen Patienten annehmen würde,
wenn dieser auf Grundlage gesicherter Beweise von seinem Patienten
einer Falschbehandlung bezichtigt wird. Nehmen Sie endlich den
rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Rechts- und
Ausführungsorganen zur Kenntnis und nehmen sie Ihre daraus folgende
Verantwortung wahr. Die unakzeptable Nähe zwischen Rechts- und
Ausführungsorganen war unbestreitbar eines der Gründe, welches
dieses Land schon einmal ins Verderben geführt hat.
Die,
im Strafbefehl angeführten Begründungen sind aufgrund der
vorgenannten Beweisführung ausnahmslos als unbegründet einzustufen.
Ganz offensichtlich war sich die Richterin Frau Schmitt der dreiste
Rechtsbeugung sehr wohl bewusst, da sie sich auf meine mehrfachen
Anfragen im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 28.5.2013 nach der
Identität der vorsitzenden Richterin wiederholt verleugnen ließ. Es
kostete mich einen erheblichen Rechercheaufwand, die verantwortliche
Richterin ausfindig zu machen. Offensichtlich vertritt die Richterin
Frau Schmitt die Auffassung, man könne sich seiner Verantwortung vor
der Weltöffentlichkeit dadurch entziehen, dass man so täte, als
hätte man mit der Angelegenheit überhaupt nichts zu tun. Die
vorgeschobenen, nicht stichhaltige Strafbefehlsbegründungen
offenbaren zudem die zwingende Schlussfolgerung, wonach meine
Ermahnung zum Reflektieren der Verstrickung der Rechts- und
Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des Deutschland im 20.
Jahrhundert als illegitime, weil unwahre Behauptung durch Richterin
und Staatsanwältin betrachtet werde. Nach Auffassung von
Zeitzeugen, Nachkommen von Zeitzeugen und Historikern kann dies nur
mit einer zwingenden Schlussfolgerung der Leugnung dieser
Geschehnisse gleichgestellt werden. Dies erfüllt nach der
Überzeugung von Zeitzeugen, Nachkommen von Zeitzeugen und
Historikern somit zweifelsfrei den Straftatbestand der
Opferverunglimpfung, Verunglimpfung der Widerstandskämpfer des
Unrechtsregimes, Verhöhnung der Opfer des Unrechtsregimes sowie
Leugnung und Verharmlosung
der
Gräueltaten des Unrechtsregimes.
Ich
fordere Sie erneut auf das Verfahren nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen neu zu verhandeln. Gleichzeitig weise ich ebenso auf
meine öffentliche Dokumentation des Falles hin. Es ist nicht
hinnehmbar, dass heutigen Vorgängen tatenlos zugesehen werden muss,
die einst zur Etablierung des Unrechtssystems geführt haben. Ich
mache es zu meiner Lebensverpflichtung den Amtsverbleib solcher
Menschen in Frage zu stellen, die, wie die Richterin Frau Schmitt,
die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy, die Polizeibeamtin Frau
Kugler, der Polizeibeamte Herr Bayer, der Polizeibeamte Herr Maier
und der Rechtsanwalt Herr Rose, jeglichen rechtsstaatlichen Anspruch
vorsätzlich, mutwillig, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos
missachtet haben und damit zweifelsohne Ihre fehlende Eignung für
ein Amt mit rechtsstaatlichen Anspruch offen gelegt haben.
Artikel
98
Absatz 2 und Artikel 132 Absatz 1 des Grundgesetzes besagen klar und
deutlich, dass Richter, Staatsanwälte und Beamte aus ihrer
Amtsverpflichtung entfernt werden müssen, wenn ihnen die Befähigung
zur Wahrung des Grundgesetzen und der Rechtsstaatlichkeit fehle.
Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes verpflichtet jeden Deutschen
Staatsbürger Missachtungen der Rechtsstaatlichkeit und des
Grundgesetzes, Notfalls mit aktivem Widerstand, entgegen zu wirken.
Es
ist erschreckend mit welchem historischem Desinteresse, daraus
folgendem niedrigen Bildungsniveau und demzufolge mangelnder
Befähigung manche Angehörige der Rechts- und Ausführungsorgane zu
glauben scheinen, dennoch den Anforderungen Ihres Berufes nach den
Erfahrungen aus dem Unrechtssystem gewachsen zu sein. Diese
Unkenntnis geschichtlicher Zusammenhänge und kausalen Auswirkungen
käme einer Wirklichkeit gleich, bei der medizinisches Personal ohne
jegliche Kenntnisse der menschlichen Anatomie auf dieselbe
losgelassen werde. Wie kann ein Mensch eine natürliche Hemmschwelle
gegenüber einem Missbrauch der ihm zugebilligtem Machtfülle
aufbauen, wenn ihm nicht die Mechanismen bewusst sind, die einst
maßgeblich zur Entstehung und Etablierung des Unrechtssystems
beitrugen.
Ebenso
erschreckend ist es, wie kategorisch Juristen den Maßstab, den sie
gegenüber Straftätern als Vorbedingung einer Resozialisierung
anlegen, für das eigene Handeln als nicht relevant zurückweisen.
Wie beispielsweise im Fall Mollath, beim NSU-Verfahren und auch beim
vorliegenden Fall scheinen Begriffe wie Einsichtfähigkeit dem
eigenen Fehlverhalten gegenüber eine Begrifflichkeit aus einem
anderen Universum zu sein. Hierin spiegelt sich zweifelsohne nach wie
vor der Unfehlbarkeitsanspruch aus der Zeit der Unrechtsjustiz wieder
und stellt somit ein weiteres Beispiel der längst überfälligen
Aufarbeitung der Verstrickung der Rechtsorgane in das Unrechtssystem
dar.
Dieser
Unfehlbarkeitsanspruch, durch die Hetztiraden eines Roland
Freissler's gegenüber Angeklagten mit Filmdokumenten der
Weltöffentlichkeit als Inbegriff einer menschenverachtenden
Unrechtsjustiz vor Augen geführt, war ein maßgeblicher Grund,
weshalb das schlimmste je existierende Unrechtssystem nur von
Deutschland ausgehen konnte. Keine andere Nation lässt eine
vergleichbare Mentalität, mit derart kategorische Anspruch für
sich, erkennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass auch ein
zukünftiges Unrechtssystem ebenso nur mit dieser deutschen
Mentalität umgesetzt werden wird. Unser Anspruch muss es deshalb
sein, diesem arroganten Unfehlbarkeitsanspruch der deutschen Rechts-
und Ausführungsorgane mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln
entgegenzutreten.
Die
Kontinuität der Denkweise der Rechts- und Ausführungsorgane aus dem
Unrechtssystem zeigt sich darin, wenn man deutsche Verhältnisse mit
denen anderer Länder wie beispielsweise den USA vergleicht. In den
USA kann man ohne jegliche rechtliche Folgen eine Regierung als
Verbrecherbande bezeichnen. Hierzulande dagegen wird man
kriminalisiert und muss mit Existenz-bedrohenden Folgen einer
Sanktionierung rechnen, wenn man unbestreitbare geschichtliche
Wahrheiten, wie beispielsweise die maßgebliche Verstrickung der
Ausführungsorgane in das Unrechtssystem erwähnt. Ich betone noch
einmal, die wissenschaftliche Geschichtsforschung, darunter auch
Geschichtsforschung durch sogenannten Polizeihistoriker, besagt
eindeutig und unbezweifelbar, dass die Gräueltaten im Unrechtssystem
überwiegend von Polizeieinheiten durchgeführt wurden. Diese
wissenschaftliche Geschichtsforschung besagt ebenfalls, dass keiner
der damaligen Täter je zu Rechenschaft gezogen wurde und dass beim
vermeintlichen Neuaufbau der Ordnungsorgane das Personal aus dem
Unrechtssystem nahezu zu 100 Prozent wieder rekrutiert wurde.
Die
Täter von einst waren somit bis weit in die 90ziger Jahre des
letzten Jahrhunderts fest in die Strukturen der Ausführungsorgane
verwurzelt und prägten damit nachhaltig die Geisteshaltung der
Organisation. Ich meine, angesichts unserer Geschichte sollte es
einem schon zum Nachdenken veranlassen, wenn man im heutigen
Deutschland mit einer vermeintlich freiheitlichen Grundordnung jedes
Wort, das man in der Öffentlichkeit kundtut, vielfach abwägen muss.
Dies entspricht nicht meiner Vorstellung einer freiheitlichen
Grundordnung. Es wirft ein bezeichnendes Licht auf die Denkweise der
Rechts- und Ausführungsorgane, dass sie solches trotz der
Erfahrungen aus unserer Geschichte dennoch als rechtsstaatliche
Vorgehensweise betrachtet. Wohlgemerkt, ich sehe durchaus ein Bemühen
der Politik, der Parteien und den Bundes- und Landesregierungen ein
freiheitliches Klima anzustreben. Was nützen allerdings derartige
Bemühungen, wenn diese von Rechts- und Ausführungsorganen
konterkariert werden. Aufgrund der nie erfolgten Aufarbeitung der
Verstrickung dieser Organisationen in das Unrechtssystem, müssen
zweifelsohne diese Institutionen als die einzig heute noch
existierenden Strukturen des Unrechtssystem betrachtet werden. Man
sagt der Justiz nach, dass deren Mühlen häufig langsam mahlen.
Dennoch ist es unbegreiflich, dass 70 Jahre nach dem Untergang des
Unrechtsregimes, die Rechts- und Ausführungsorgane noch immer keine
Konzeption gefunden haben, Ihre Verstrickung in das Unrechtssystem
adäquat aufzuarbeiten und ihre daraus folgende Verantwortung
wahrzunehmen.
Zur
bezeichnenden Denkweise der Rechts- und Ausführungsorgane sei noch
ein weiterer Aspekt erwähnt. Im Verlaufe dieser Angelegenheit bin
ich über Monate jede Nacht Angstschweiß
gebadet
aufgewacht, ob des niederträchtigen, perfiden und teuflischen
Frevel, den ich sinngemäß laut Staatsanwaltschaft verbrochen haben
soll. Mit dieser Erfahrung kann ich mich nun umso mehr in die Angst
erfüllte Lebenssituation
eines Graf Stauffenberg, eines Hans Scholl und einer Sophie
Scholl hinein versetzen, als sich diese in einer ausweglosen
Situation in den Fängen einer alles vernichtenden Justiz
wiederfanden. Wenn mir jemand vor Jahren eine derartige
Lebenserfahrung geschildert hätte, dann hätte ich sicher
angenommen, er berichte von Begebenheiten aus der Zeit der tiefsten
Abgründe unserer Geschichte, wo das Leben der Menschen von Angst und
Furcht vor Rechts- und Ausführungsorgane geprägt war und Menschen
die Nächte, vor Angst zitternd, verbringend mussten in der Hoffnung,
diesmal noch von einer Ergreifung durch deren Schergen verschont zu
bleiben. Ich hätte mir damals niemals vorstellen können, dass dies
eine Schilderung einer Begebenheit im vermeintlichen Rechtsstaat der
Bundesrepublik Deutschland sein könnte. Die Erkenntnis um das
Wissen, dass ein Wiederentstehung eines Unrechtssystem jederzeit
möglich ist, festigte sich schließlich damit, dass ich, wegen
meiner Bemühungen um ein rechtsstaatliches Verfahren, einen Anruf
der Polizei wegen einer erkennungsdienstlichen Behandlung erhielt.
Offensichtlich sah die Richterin Frau
Schmitt staatsfeindliche oder sonstige kriminelle Aktivitäten in
meinen Bemühungen um ein rechtsstaatliches Verfahren und hat deshalb
die Ausführungsorgane zur Durchführung von erkennungsdienstlichen
Maßnahmen gegen mich angewiesen. Ein
weitere Motivation der Richterin Frau Schmitt könnte natürlich auch
darin liegen, dass mit der Maßnahme bei mir Angst geschürt werden
sollte, um mich damit von einer weiteren Wahrnehmung meines
berechtigten Interesses auf rechtliches Gehör abzuhalten. Ich denke,
auch derartige Vorgehensweisen sind nicht unbekannte Mechanismen aus
dem Unrechtssystem.
Sollte
die Rechtsbeugung bzw. der Rechtsmissbrauch der genannten Personen
nicht in einer Absicht der Wiederetablierung eines Unrechtssystems
bzw. in einer billigenden Inkaufnahme derartiger Umtriebe, sondern
lediglich durch intellektuelle Überforderung und mangelndem
Geschichtsbewusstsein begründet sein, so fordere ich sie zur
Wahrnehmung von Maßnahmen zur Nachschulung dieser Personen zu den
Themenkreisen „Rechtsstaatlichkeit“, „Verteidigung der
Freiheitliche Grundordnung“, „Verstrickung von Rechts- und
Ausführungsorgane in das Unrechtssystem“ und „Mechanismen der
Rechtsbeugung im Unrechtssystem“ auf. Es wäre ebenso unerträglich,
wenn die Rechtsbeugung bzw. der Rechtsmissbrauch der genannten
Personen 'nur' dadurch begründet wäre, dass Sie einfach kein Lust
verspürten, ihre mangelnde Befähigung auf einen Stand zu bringen,
der für Ihre Tätigkeit eigentlich eine unabdingbare
Grundvoraussetzung darstellen sollte. Es wäre ebenso unerträglich
wenn diese Personen trotz ihrer unzulänglichen Amtsbefähigung aber
dennoch erwarten, dass sie im Gegenzug von unbescholtenen Bürgern,
durch die Freistellung von jeglicher privaten Alters- und
Krankenversorgung, ein Arbeitsleben lang alimentiert werden, während
die unbescholtenen Bürger selbst einer Verarmung, nicht zuletzt
aufgrund von Handlungen eben der, von ihnen alimentierten, Rechts-
und Ausführungsorgane entgegen sehen müssen. Nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen ist es nicht hinnehmbar, dass unbescholtene Bürger in
einen existenziellen Ruin, in Altersarmut und sogar in suizidale
Gedanken getrieben werden, nur aufgrund von Fehlurteilen von minder
qualifizierten Vertretern der Rechtsorgane. Um dieses Rechtssystem
vor weiterer Beschädigung zu bewahren, lassen Sie bitte ihr Amt
zwischenzeitlich bis zum Nachweis ihrer nach erworbenen Qualifikation
und öffentlicher Überprüfung ihres Fortbildungsfortschritts ruhen.
Sollten
sie meine Ausführungen als despektierlich empfinden, dann darf ich
sie drauf hinweisen, dass wir nicht mehr in einer Gesellschaft leben,
wo einem Respekt aufgrund bloßer Geburt, gleichsam nach Gottes
Gnaden oder von Amts wegen entgegengebracht werden muss. Heutzutage
kann man keinen respektvollen Umgang von Anderen erwarten, wenn man
selbst nicht bereit ist, durch vorbildlichen Lebenswandel, durch
vorbildliche Taten und Handlungen und/oder durch vorbildliche,
nachdenkliche und reflektierende Äußerungen, dazu Veranlassungen
bietet. Ihre Handlungsweise kann beim besten Willen nicht als
respektvoller Umgang gegenüber Anderen angesehen werden und verdient
deshalb auch keinen respektvollen Umgang durch Andere. Darüber
hinaus gebe ich zu bedenken, dass despektierlicher Umgang, zu einem
frühen Zeitpunkt, einem Herrn Roland Freisler womöglich veranlasst
hätte, eine Kehrtwendung seiner intoleranten, totalitären und
menschenverachtenden Sichtweise zu vollziehen. Despektierlichkeit,
was keinesfalls mit Beleidigungen gleichzusetzen ist, ist somit
zweifelsohne ein legitimer und berechtigter Umgang mit Menschen, die
sich vorsätzlich, gezielt,
systematisch, wissentlich und willentlich,
skrupellos und bedenkenlos den unerschütterlichen moralisch,
ethischen Leitsätzen einer toleranten und freiheitlichen
Gesellschaft entziehen. Dass eine solche Annahme keine utopische
Vorstellung bleiben muss, kann man am Untergang des zweiten deutschen
Unrechtsstaats erkennen, als der einst übermächtiger Erich Mielke
vor der Volkskammer der ehemaligen DDR stammelte 'Ich liebe euch, ich
liebe doch alle ...' und damit zum Ausdruck bringen wollte, warum
sich denn die Gesellschaft so verändert habe und ihn anscheinend nun
keiner mehr lieb habe. Meine Ausführungen sind somit lediglich eine
gut gemeinte Empfehlung, um sie zum Nachdenken und zur Kehrtwendung
vom ignoranten, intoleranten, menschenverachtenden Totalitätsanspruch
der Unrechtsjustiz anzuregen. Wenn deutsche Rechts- und
Ausführungsorgane nicht bereit und nicht gewillt sind, ihre
Verantwortung aufgrund ihrer Verstrickung in das Unrechtssystem
wahrzunehmen, dann sind Andere verpflichtet diese Verantwortung für
sie wahrzunehmen. Dies sind wir, ohne wenn und aber den Millionen
Opfern des Unrechtssystems schuldig.
Mit
freundlichen Grüßen
gez. A.B.Treiner
Anlagen
Gedächtnismanuskript
Beweisfoto
Falschdokumentation
Strafbefehl
wegen 'Offenen Brief'
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gedächtnismanuskript
Gedächtnismanuskript
|
|
· |
Zunächst möchte ich das Gericht dafür um Verständnis bitten, dass ich mich an meinem vorbereiteten Gedächtnismanuskript orientieren muss, weil ich nicht über die rhetorische Begabung einer freien Rede verfüge. (Diesen Satz hatte ich aufgrund meiner Nervosität vor Gericht nicht vorgetragen) |
·
|
Am
27.06.2012 fand ich nach Rückkehr vom nahe gelegenen
Postamt eine Situation vor, bei der mein, an vermeintlich
erlaubter Stelle, geparktes Fahrzeug für eine Abschleppmaßnahme
vorbereitet war. Am Fahrzeug befand sich ein Abschleppauftrag
auf dem Fahrzeugschäden dokumentiert waren, die nie
bestanden und bis heute nicht bestehen. Aufgrund dieses Umstandes
ging ich von einer Annahme aus, die mich zu meinem Schreiben vom
28.06.2012 veranlasste.
Ich
weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei meiner Annahme im
Schreiben vom 28.06.2012 nicht um eine Anschuldigung, sondern
lediglich um eine geäußerte Vermutung aufgrund der vorgefundenen
Umstände handelte, die ausdrücklich durch den Zusatz „sollte
sich dieser Verdacht bestätigen“ keinen anschuldigenden
Charakter hatte. In einem Rechtsstaat muss es erlaubt sein einen
Verdacht zu äußern, ansonsten wäre dies ein Mittel, welches
geeignet ist jedwede Kritik oder jedweden Hinweis auf Missstände
bereits im Keim zu ersticken. Dies wäre nach meiner Auffassung
unvereinbar mit rechtsstaatlichen Prinzipien. Darüber hinaus
haben derartige Ansätze einer Strafverfolgung Vorlagen im
Unrechtssystem des 20. Jahrhunderts (Heimtückegesetz), die
mündigen Staatsbürgern zum Nachdenken veranlassen sollten.
Ich
hoffe, Frau KXXXXX wird die Hintergründe Ihrer inkorrekten
Dokumentation erläutern. Ich möchte mich bei Frau KXXXXX
aufrichtig, für meine vorschnelle Einschätzung und daraus
folgenden ungerechtfertigten Annahme entschuldigen, sollte sich
aus der Erläuterung der Frau KXXXXX ergeben, dass die
dokumentierten Schäden an meinen Fahrzeug lediglich als
Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge
der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden
festgestellt worden wären, diese von Frau KXXXXX unverzüglich
aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene
Beschädigungen klargestellt worden wäre.
Ohne
eine Erläuterung der Gründe und Absicht der inkorrekten
Dokumentation muss es einem Betroffenen möglich sein, über
mögliche Zusammenhänge nachzudenken und diese auch zu
artikulieren und zu kommunizieren. Andernfalls käme dies einem
Sachverhalt gleich, wo staatliche Beauftrage Bewandtnisse eines
Betroffenen ohne dessen Zustimmung und Einverständnis willkürlich
modifizieren könnten und Betroffenen auch keine Möglichkeit
einer Richtigstellung eingeräumt würde. Dies würde dazu führen,
dass willkürlich manipulierte Sachlagen als Grundlage staatlicher
oder rechtlicher Entscheidungen herangezogen würden. Dies wäre
nach meiner Auffassung keinesfalls mit rechtsstaatlichen
Prinzipien zu rechtfertigen.
|
·
|
Für
mich waren die Folgen meiner vermeintlich zulässigen
Parkentscheidung nicht nachvollziehbar, da ich im Fahrzeug
deutlich sichtbar eine Notiz mit meiner Mobilephonenummer und
einem Hinweis auf meinen Aufenthaltsort hinterlassen hatte. Das
OVG Hamburg entschied mit Beschluss vom 8.6.2011 (5 Bf 124/08) in
einem ähnlich gelagerten Fall, dass eine Abschleppmaßnahme
unverhältnismäßig sei, weil die zugrunde liegende Motivation
nicht eine Beseitigung einer Gefahrensituation sondern das
Verpassen eines „Denkzettels“ im Fokus hatte. Eine derartige
Motivation muss nach meinem Verständnis als niedere Beweggrund
eingestuft werden, da eine mögliche Gefährdung eines
Feuerwehreinsatzes im vorlegenden Fall und just in dem Zeitfenster
des Einwurfs eines Briefes im nahe gelegene Postamt mit einer
Wahrscheinlichkeit kleiner 1:10.000.000 anzunehmen ist. Nach
Auffassung des OVG im Hamburger Fall wäre das Gefährdungs-
und Verzögerungspotential eines möglichen Feuerwehreinsatzes bei
einer Abschleppmaßnahme höher als bei einer
Störungsbeseitigung durch die kurzfristig zu erwartende Rückkehr
des Fahrzeugführers.
|
·
|
Mit
dem Gefühl der Unverhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme
und der Erkenntnis historischen Zusammenhänge zur maßgeblichen
Entstehung und Etablierung des Unrechtssystems im Deutschland
des 20. Jahrhunderts durch überzogene Maßnahmen von
Ausführungsorganen habe ich meine Ermahnung auf Geschehnisse
der Vergangenheit formuliert und dabei lediglich eine Absicht
bekundet, heutigen Vertretern der Ausführungsorgane zum
Reflektieren Ihres Handelns am Maßstab geschichtlicher
Geschehnisse nahe zu legen.
Meine
Ermahnung hat somit weder beleidigenden noch ehrrührigenden
noch verleumderischen oder verunglimpfenden
Charakter und ist nichts anderes als eine Anregung wie sie durch
hochrangige Polizeivertreter wie Detlef
Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder
Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei)
in gleicher Weise formuliert wurde. Die Anregung dieser
hochrangiger Polizeivertreter wurde von Politik und Gesellschaft
als lange vermisster positiven Beitrag zur Aufarbeitung der
Verstrickung der Polizei in ein Unrechtssystem begrüßt und
hochgelobt. Diesem gegenüber, meine inhaltsgleiche Ermahnung als
falsche Anschuldigung zu bezichtigen, lässt, falls nicht ein
systematisches Lancieren anzunehmen ist, doch zumindest einen
Mangel an politischer Bildung vermuten.
Meine
Ermahnung als falsche Anschuldigung zu diffamieren, kommt einem
Sachverhalt gleich, bei der ein gegenüber Schutzbefohlenen
Verantwortlicher Anzeichen einer Überreaktion zeigt und eine
Dritt-Person diesem rät, doch besser etwas aufzupassen, da aus
derartigen Situationen schnell der Straftatbestand der
Misshandlung Schutzbefohlener entstehen könnte und der
überreagierende Verantwortliche daraufhin diesen Rat zum Anlass
nimmt, den Ratgeber wegen Anschuldigung einer Misshandlung
Schutzbefohlener zu verklagen.
Im
Hinblick auf das Verhindern der Wiederentstehung eines
Unrechtssystems ist es eine unumstößliche Verantwortung und
Verpflichtung eines jeden deutschen Staatsbürgers jederzeit
Entwicklungen, die zur Wiederetablierung eines Unrechtssystem
führen könnten zu beobachten, möglichst zu erkennen,
erforderlichenfalls darauf hinzuweisen und gegebenenfalls
dagegen einzuwirken. Davon leitet sich das unumstößliche Recht
ab, heutigen Vertretern der Ausführungsorgane zum
Reflektieren ihres Handelns am Maßstab geschichtlicher
Geschehnisse hinzuweisen.
Im
Bewusstsein, Geschehenes nie wieder geschehen zu lassen sowie aus
Verantwortung gegenüber den Opfern des Unrechtssystems und
im Einvernehmen mit hochgeachteten Zeitgenossen, die auch heute
zur Wachsamkeit gegenüber Gefährdungen der freiheitlichen
Grundordnung auffordern, habe ich meine Ermahnung
formuliert, um möglichen Fehlentwicklungen bezüglich einer
Verhinderung des Wiedergeschehens entgegenzuwirken.
Diese Ermahnung hatte keinesfalls die Absicht einer Anschuldigung.
Wenn dieses missverstanden wurde, möchte ich mich hierfür
aufrichtig entschuldigen, aber dennoch dazu anregen, sich mit der
schuldhaften Verstrickungen deutscher Ausführungsorgane im
Unrechtssystem des 20. Jahrhundert auseinander zu setzen,
denn nur Ausführungsorganen ist in Friedenszeiten das
staatliche Gewaltmonopol übertragen. Ein Missbrauch dieses
Gewaltmonopol kann nicht per se ausgeschlossen werden und muss
jederzeit Thema einer kritischen Betrachtung bleiben. Ebenso wie
ein Arzt das unbestreitbare Risiko eines Behandlungsfehlers
nicht dadurch ausschließen kann, dass er entsprechende
Vermutungen eines möglicherweise geschädigten Patienten durch
übersteigerte Schadensersatzklagen begegnet, genauso wenig
kann es hingenommen werden, wenn Ausführungsorgane ihr erhöhtes
Risiko eines zweifelsohne möglichen Missbrauchs des
Gewaltmonopol, durch überhöhte Verleumdungsklagen begegnen.
Dies würde letztendlich die allseits geforderte Wachsamkeit zur
Verhinderung der Wiederetablierung eines Unrechtssystem
konterkarieren und zur sinnlosen Phrase verkommen lassen.
Dass
eine Fehlentwicklung mit einer erneuten Wiederentstehung eines
Unrechtssystem nicht generell ausgeschlossen werden kann
zeigen die, seit Jahren zunehmenden Fälle von
Missbrauchsdelikten durch Angehörige von
Ausführungsorganen. Laut Amnesty International gab es
alleine 2010 in Deutschland 3989 Verfahren gegen Polizeibeamte,
die im Dienst gewaltsam gegen Bürger vorgegangen
sind. Andere Quellen (Süddeutsche Zeitung) berichten seit 2009
von gesicherten mehr als 2000 Fällen pro Jahr mit steigender
Tendenz und einem großen Dunkelfeld-Anteil.
Die
Gründungsväter und -mütter der Bundesrepublik haben im
Bewusstseins der schuldhaften Verstrickung der Ausführungsorgane
in das Unrechtssystem des Deutschlands im 20. Jahrhundert
wohlweislich alle Sonderrechte für Ausführungsorgane
abgeschafft.
Eine Wiedereinführung derartiger Sonderrechte durch die Hintertür muss mündige Bürger hellhörig machen und zum Reflektieren mit vergleichbaren Geschehnissen aus der Historie und damit möglichen negativen Auswirkungen veranlassen.
Zitat:
„Die Polizei war in allen ihren Teilen, auch der Ordnungs- und
Kriminalpolizei,
ein williges Werkzeug der Nazis“, Verena Nees, Autorin der
Begleitdokumentation zur Ausstellung „Die Polizei im NS-Staat –
Ordnung und Vernichtung“.
Zitat:
„Zu reflektieren, was die Polizei im NS-Staat gemacht hat, muss
Teil der Ausbildung von Polizisten sein“, Detlef Graf von
Schwerin, ehemalige Polizeipräsident von Potsdam.
Zitat:
„Polizisten sollten mit der Vergangenheit konfrontiert werden,
um „sensibel zu bleiben gegen Gewaltmissbrauch“, Klaus
Neidhardt, Präsident der
Deutschen Hochschule der Polizei.
Zitat:
„... wir dürfen nicht schweigen über Schuld, wenn die
Gerichte schweigen, sondern wir nennen Schuld Schuld und wir
delegitimieren schuldhaftes Geschehen.“, Joachim Gauck,
Bundespräsident.
Zitat:
"Es ist geschehen, und folglich kann es wieder geschehen:
darin liegt der Kern dessen, was wir zu sagen haben", Primo
Levi, italienischer Schriftsteller und Chemiker.
|
·
|
Abschließend
möchte ich meine Verwunderung über eine Rechtsauffassung
artikulieren, die Ermahnungen zum Reflektieren des eigenen
Handelns im Kontext geschichtlicher Geschehnisse und
Bemühungen zur Verhinderung einer Wiederetablierung eines
Unrechtssystem kriminalisiert und mit hohen Strafandrohungen
begegnet. Mir fällt es schwer, derartige Denkweisen mit
rechtsstaatlichen Prinzipien und einer Vereinbarkeit mit
der grundgesetzlich geschützten freiheitlichen Grundordnung in
Einklang zu bringen.
Einen
Ermahnung zum Reflektieren gesicherter geschichtlich Geschehnisse
zu kriminalisieren bzw. mit hohen Strafandrohungen zu
begegnen kommt nach meiner Auffassung dem nahe, was nach
allgemeinem Rechtsverständnis unter dem Straftatbestand der
Opferverunglimpfung, Unrechtsverniedlichung und
Holocaust-Leugnung zusammengefasst wird. Angesichts unserer
Geschichte ist derartiges absolut untragbar – schon gar nicht,
wenn derartiges von Institutionen ausgeht, die eigentlich den
Rechtsstaat schützen sollten.
Aus
der Kenntnis unserer Geschichte sollte es für jeden absolut
inakzeptable sein, in einer Gesellschaft zu leben, wo Gedanken-
und Meinungsfreiheit lediglich in einem Lied („Die Gedanken sind
frei ...“) propagiert werden kann, weil man ansonsten für das
Äußern seiner Gedanken bildlich gesprochen erschossen,
eingesperrt und existentiell bedroht werden kann. Mir sind
Denkweisen suspekt, die zur Befriedigung eigener niederer
Instinkte bedenkenlos derartige Unrechtssysteme in Kauf nehmen
anstatt die Bewahrung einer freiheitliche Grundordnung als ihre
oberste Rechts-Maxime anzusehen.
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Beweisfoto Falschdokumentation
Diese
Bilder beweisen, dass das Fahrzeug, entgegen der Dokumentation der
aufnehmenden Beamtin, außer der markierten Stelle an der Fahrertür,
keinerlei Kratzer aufwies. Jede Kassiererin in einem Supermarkt, die
ein am Boden liegendes 10 Cent-Stück einsteckt muss mit einer
Verurteilung wegen Unterschlagung und dem Verlust des Arbeitsplatzes
rechnen. Es ist deshalb inakzeptabel, wenn unwahre Dokumentation von
Ausführungsorganen, die ausschließlich eine Begünstigung des
beauftragten Abschleppunternehmens darstellt, als Bagatelle
hingestellt wird, welches ein Betroffener gefälligst zu akzeptieren
habe. Ebenso unerträglich ist es, wenn Rechtsorgane ihnen
zugebilligte staatliche Gewalt dahingehend missbrauchen, dass sie,
entgegen der grundgesetzlichen Vorgabe zur Beachtung der
Gewaltenteilung, jeglicher Kritik am Handeln von Ausführungsorganen
mit exorbitanten Strafen begegnen und damit einseitig
Ausführungsorgane begünstigen. Dies ist ein Missbrauch
zugebilligter staatlicher Gewalt durch Rechts- und Ausführungsorgane.
Jeder kennt im Leben, nicht selten unpassende, überzogene oder
unbegründete Meinungsverschiedenheiten mit Kunden, Lieferanten,
Nachbarn etc. Keiner kann sich bei solchen Auseinandersetzungen eine
exorbitante Bestrafung eines der Beteiligten vorstellen. Einen
derartige Anspruch billigen sich nur Rechts- und Ausführungsorgane
zu. Dies ist ein absolut undemokratischer und egoistischer Anspruch
und stellt zweifellos einen Missbrauch einer ihnen zugebilligten
staatlichen Gewalt dar. Die rechtswidrige Nähe zwischen Rechts- und
Ausführungsorganen war maßgebliche Ursache für die Entstehung des
Unrechtsregimes und ist deshalb aus einem rechtsstaatlichen
Blickwinkel nicht tolerabel.
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Strafbefehl wegen 'Offenen Brief'
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