Offener
Brief zum Thema
„Wenn
sich Rechtsorgane der Rechtsstaatlichkeit verweigern“
oder
„Mit
welcher Rechtfertigung entziehen sich
Rechts- und Ausführungsorgane Ihrer Verantwortung
der Wiederentstehung des Unrechtssystem nach
Vorbild des NS-Unrechtsregimes bedingungslos
Rechts- und Ausführungsorgane Ihrer Verantwortung
der Wiederentstehung des Unrechtssystem nach
Vorbild des NS-Unrechtsregimes bedingungslos
entgegen
zu wirken und konterkarieren damit das
rechtsstaatliche
Gelöbnis und die höchste Rechtsverpflichtung
dieses
Staates und seiner Rechtsorgane derartige
Entwicklungen
nie wieder geschehen zu lassen“
Offener
Brief an folgende Adressaten mit der Bitte um Stellungnahme.
Adressaten:
Frau
Schmitt, Richterin am Amtsgericht München
Frau
Müller-Stoy, Staatsanwaltschaft München
Herrn
Gregor Rose, Rechtsanwalt München
Herrn
Christian Bayer, Polizeibeamter München
Frau
Nina Kugler, Polizeibeamtin München
Herrn
Maier, Kriminalhauptkommissar München
Herrn
Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts München
Herrn
Hubertus Andrä, Polizeipräsident München
weitere
Adressaten:
Frau
Beate Merk, bayerischer Staatsministerin für Justiz
Frau
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz
Herrn
Horst Seehofer, Ministerpräsident Bayern
Frau
Angela Merkel, Bundeskanzlerin Deutschlands
Abgeordnete
des Bundestages
Abgeordnete
des bayerischen Landtages
zur
Kenntnisnahme:
Herrn
Detlef Graf von Schwerin, ehemaliger Polizeipräsident von Potsdam
Herrn
Klaus Neidhardt, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei
Herrrn
Joachim Gauck, Bundespräsident Deutschlands
Sehr
geehrte Frau Schmitt, sehr geehrte Frau Müller-Stoy, sehr geehrter
Herr Gregor Rose,
nachdem
Sie Frau Schmitt und Sie Frau Müller-Stoy sich bei der
Hauptverhandlung am 28.05.2013 einer Anhörung meiner Einlassung zum
Sachverhalt verweigert und damit rechtsstaatlichen Grundsätze
wissentlich und willentlich außer Kraft gesetzt haben und Sie auch
sonstige Beweisunterlagen zielgerichtet ignoriert haben, hoffe ich,
dass sie sich nun (wenn auch nicht ganz freiwillig) verpflichtet fühlen,
sich mit dem Fall ernsthaft zu beschäftigen. Ich denke, nur wer sich
angemessen mit einer Sachverhalt auseinander setzt ist auch in der
Lage ein Urteil zu fällen, das rechtsstaatliche Grundsätze
widerspiegelt. Ich
bin mir darüber im Klaren, dass dieser Schritt für mich persönlich
keine erneute rechtsstaatliche Fallbeurteilung sicher stellen kann,
hege jedoch die Hoffnung, dass sich Andere ein objektives Bild der
Vorgänge machen und eines Tages gegenüber ihnen Frau Müller-Stoy
und ihnen Frau Schmitt eine Rechtfertigung ihres Verständnisses über
Rechtsstaatlichkeit abverlangen werden.
Aufgrund
unserer Geschichte muss ein jederzeitiges, unumstößliche Eintreten
zur Verhinderung der Wiederentstehung eines Unrechtssystems oberste
Rechtsmaxime dieses Staates und seiner Rechtsorgane sein. Die
systematische und nach meiner Auffassung zielgerichtete
Nichtbeachtung dieser höchsten Rechtsmaxime durch Rechts- und
Ausführungsorganen wie Gerichte, Staatsanwaltschaften und der
Polizei ist durch die Fälle „Gustl Mollath“, NSU-Verfahren und
seit 2009 mittlerweile annähernd 15.000 dokumentierter Fälle im
Zusammenhang mit Missbrauch polizeilicher Gewalt zweifelsohne
nachgewiesen. Diese Entwicklung ist unzweifelhaft mit einem Bestreben
zur Wiedererrichtung eines Unrechtssystems gleichzusetzen. Es wird
niemanden, der sich auch nur beiläufig mit Geschichte befasst hat,
verwundern können, dass diese Entwicklung gerade von jenen
Institutionen betrieben wird, die seinerzeit nicht unmaßgeblich an
der Entstehung und Etablierung des Unrechtssystems beteiligt waren
und es bis heute nicht für nötig befunden haben, sich von ihrer
Verstrickung in das Unrechtssystem zu distanzieren. Die maßgeblichen
Ursachen des damaligen Unrechtssystems waren Gewaltmissbrauch durch
Ausführungsorgane und das arrogant, selbstgerechte Gebaren deutscher
Juristen, wonach ausschließlich deren Rechtsverständnis (der
Weltöffentlichkeit als Inbegriff der Rechtsbeugung durch die
Hetztiraden eines Roland Freisler vor Augen geführt) als
unumstößliche Gesetzmäßigkeit zu gelten habe.
Ein
Eintreten zur Verhinderung des Wiederentstehens eines Unrechtssystems
erfordert, dass heutige vergleichbare Fehlentwicklungen beobachtet,
möglichst erkannt, notfalls darauf hingewiesen und gegebenenfalls
dagegen vorgegangen werden muss. Davon leitet sich das unumstößliche
Recht ab, heutigen Vertretern der Rechts- und Ausführungsorgane zum
Reflektieren ihres Handelns am Maßstab geschichtlicher Geschehnisse
hinzuweisen. Aufgrund des systematischen Ausblenden derartiger
Entwicklungen durch Rechts- und Ausführungsorgane sind solche
Ermahnungen für all jene Staatsbürger geradezu verpflichtend, die
sich der Erhaltung der freiheitlichen Grundordnung verschrieben
haben. Eine Rechtsprechung, die diese Rechtsmaxime dadurch
untergräbt, dass derartige Ermahnungen als falsche Anschuldigung,
Verleumdung oder Beleidigung kriminalisiert wird, leistet
möglicherweise unbedarft oder aber eher wissentlich und willentlich
einer Entwicklung zur Wiederentstehung eines Unrechtssystem Vorschub.
Angesichts dieser Strategie seitens der Rechts- und Ausführungsorgane
mutet ein Willensbekenntnis dieses Staates zur Verhinderung des
Wiederentstehen eine Unrechtssystems als blanke Verhöhnung damaliger
und zukünftiger Opfer an.
Zitat:
"Es ist geschehen, und folglich kann es wieder geschehen: darin
liegt der Kern, dessen, was wir zu sagen haben", Primo Levi,
Opfer und italienischer Schriftsteller und Chemiker.
Dem
muss hinzugefügt werden „Es wird wieder geschehen“ und zwar
exakt unter gleichen Vorzeichen, nämlich dem Missbrauch
polizeilicher Gewalt durch Ausführungsorgane und der zynisch,
selbstgerechten Arroganz deutscher Rechtsorgane. Nach Auffassung von
Zeitzeugen und Historikern war dies die Ursache, weshalb das
Unrechtssystem in der Vergangenheit nur von deutschem Boden ausgehen
konnte und und ist ebenso der Grund, weshalb ein analoges
Unrechtssystem in der Zukunft nur wieder von deutschem Boden ausgehen
kann. Keine andere Nation vereinigt die genannten, für das Entstehen
des Unrechtssystems ursächlichen Charaktereigenschaften in gleicher
Weise (am deutschen Wesen soll die Welt genesen) wie die Deutsche.
Die
Verbrechen der Polizei im Unrechtssystem sind in der Nachkriegszeit
nicht angemessen aufgearbeitet worden. Im Gegenteil, Polizei und
Rechtsorgane bildeten im Nachkriegsdeutschland das größte
Auffangbecken für ehemalige NS-Täter. Wie soll ein Rechtssystem als
rechtsstaatlich angesehen werden, das sich nie von seiner
Verstrickung in ein Unrechtssystem distanziert hat und das nicht
selten den Eindruck (siehe Fall Mollath und NSU-Prozess) einer
Reinkarnation der Rechtsansichten des Unrechtssystems vermittelt.
In
meinem zugrunde liegenden Fall wurden Fakten wahrheitswidrig
dargestellt mit dem offensichtlichen Ziel selbstgerecht, ohne Prüfung
der Hintergründe, bedenkenlos, skrupellos und unreflektiert eine
Kampagne meiner Vorverurteilung umzusetzen. Wider
besseres Wissens wurde zugelassen, dass mein, aufgrund einer falschen
Dokumentation seitens der Ausführungsorgane wiedergegebenen
Eindruck, der zudem durch den Hinweis „sollte
sich dieser Verdacht bestätigen“ keinen anschuldigenden Charakter
hatte,
als Tatsachenanschuldigung hingestellt wurde.
Ebenfalls
wieder besseres Wissens wurde die Falschbehauptung der
Staatsanwaltschaft als Tatsachenfeststellung akzeptiert, wonach mein
Schreiben vom 27.06.2012 an die Polizeiinspektion 13 ein Einleiten
eines Disziplinarverfahren beabsichtigte. Mein diesbezüglicher
Vermerk „sollte sich dieser Verdacht bestätigen“ besagt
eindeutig, dass ich lediglich für den Fall einer
Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines Disziplinarverfahrens in
Aussicht gestellt habe.
Laut
gängiger Rechtssprechung begeht keine
falsche Verdächtigung, wer davon ausgeht, dass die
Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen.
Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen.
In
einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit
hat das
OVG Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des
niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels festgestellt.
Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben, weil die
Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des Fahrzeugführers
kurzfristiger sicher zu stellen war als durch eine Abschleppmaßnahme.
Wie die Fakten, dann letztlich bestätigten war diese identische
Voraussetzung sowohl im Hamburger Fall als auch in meinem Fall
gegeben. Nach
meinem Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme einen
für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass genau nur
diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu beseitigen.
Alle anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als
Missbrauch polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind angesichts
der Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu rechtfertigen.
Rechtsmissbrauch durch Rechts- und Ausführungsorgane darf
grundsätzlich nicht bagatellisiert werden, denn dies würde
ansonsten die zynischen Rechtfertigungen, wonach das bisschen Putzen
der Gehsteigen mit Zahnbürsten den Betroffenen nicht geschadet habe,
verharmlosen.
Meinen
Hinweis auf historisch nicht zu leugnende Geschehnisse, wo
Denunziation von Mitmenschen als adäquates Mittel der Rechts- und
Ausführungsorgane angewendet wurde als falsche
Anschuldigung zu diffamieren, lässt zumindest einen Mangel an
politischer Bildung vermuten. Meine Ermahnung zum Reflektieren des
eigenen Handelns am Maßstab geschichtlicher Geschehnisse hatte weder
beleidigenden noch ehrrührigenden
noch verleumderischen oder verunglimpfenden
Charakter und ist nichts anderes als eine Anregung wie sie durch
hochrangige Polizeivertreter wie Detlef Graf von Schwerin (ehemalige
Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt (Präsident der
Deutschen Hochschule der Polizei) in gleicher Weise formuliert wurde.
Das Unrechtssystem des vergangenen Jahrhunderts konnte zweifelsohne
nur wegen des Totschweigen damaliger Fehlentwicklungen entstehen.
Eine Ermahnung mit Bezug auf die Fehlentwicklung der Vergangenheit
ist somit höchste staatsbürgerliche Pflicht um Geschehenes nie
wieder geschehen zu lassen.
Zitat:
„Zu reflektieren, was die Polizei im NS-Staat gemacht hat, muss
Teil der Ausbildung von Polizisten sein“, Detlef Graf von Schwerin,
ehemalige Polizeipräsident von Potsdam.
Zitat:
„Polizisten sollten mit der Vergangenheit konfrontiert werden, um
„sensibel zu bleiben gegen Gewaltmissbrauch“, Klaus Neidhardt,
Präsident der Deutschen
Hochschule der Polizei.
Das
systematische Unterbinden eines, aufgrund einer nachvollziehbaren
Beweislage, geäußerten Verdachts, kommt nach Auffassung von
Zeitzeugen und Historikern dem Nahe, was im Unrechtssystem mit dem
sogenannten Heimtückegesetz geahndet wurde. Ich denke nicht, dass
eine derartige Rechtsauffassung heutigen rechtsstaatlichen
Betrachtungen stand hält.
Die
Gründungsväter und -mütter der Bundesrepublik haben im
Bewusstseins der schuldhaften Verstrickung der Ausführungsorgane in
das Unrechtssystem des Deutschlands im 20. Jahrhundert wohlweislich
alle Sonderrechte für Ausführungsorgane abgeschafft. Eine
Wiedereinführung derartiger Sonderrechte durch die Hintertür muss
mündige Bürger hellhörig machen und zum Reflektieren mit
vergleichbaren Geschehnissen aus der Historie und damit möglichen
negativen Auswirkungen veranlassen.
Zitat:
„Die Polizei war in allen ihren Teilen, auch der Ordnungs- und
Kriminalpolizei,
ein williges Werkzeug der Nazis“, Verena Nees, Autorin der
Begleitdokumentation zur Ausstellung „Die Polizei im NS-Staat –
Ordnung und Vernichtung“.
Die
systematische Rechtsbeugung durch die Richterin und Staatsanwältin
wird durch die folgenden Darstellung des Ablaufes der
Hauptverhandlung am 28.05.2013 für jedermann sichtbar.
Nach Verlesung des Strafbefehls hatte ich versucht meine Sicht auf
Grundlage eines von mir vorher erarbeitete Gedächtnismanuskripts
darzulegen. Von diesem Gedächtnismanuskript konnte ich gerade einen
einzigen Satz darlegen, als ich unvermittelt, nahezu gleichzeitig
sowohl von der Staatsanwältin als auch von der Richterin auf
ruppigste Art und Weise abgewürgt wurde und beide mit unseriöser
aufgesetzter Entrüstung meine Reue über die eingeräumte
Überreaktion anzweifelten.
Die
Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin meine
Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte Aktion
mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen werden. Das
Gericht ermöglichte mir somit überhaupt nicht, meine Sichtweise
darzulegen und unterband damit gezielt meine Einlassung zum
Sachverhalt. Das Gedächtnismanuskript liegt als Anlage bei und
belegt durch Markierung, dass ich nur ein bruchstückhaftes Fragment
meiner Beweggründe darlegen konnte und somit nicht einen Hauch einer
Chance zur Darlegung meiner Sichtweise und meiner Reue hatte. Für
mich stellte sich ein Eindruck, dass sich Staatsanwältin und
Richterin, aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen, schon vor
meiner Anhörung auf einen gemeinsamen Beschluss festgelegt hatten.
Darüber
hinaus vermittelten mir sowohl Richterin als auch Staatsanwältin,
man werde schon Mittel und Wege finden meine Existenz zu zerstören,
falls ich meinen Antrag auf rechtliches Gehör nicht zurück nehme.
Angesichts der Geschehnisse im Fall Mollath konnte ich mir die
Intention der Richterin und Staatsanwältin lebhaft ausmalen. Recht
wirkt nicht von sich aus. Sondern über Menschen, die es anwenden.
Menschen müssen Recht Geltung verschaffen – im Sinne der
Augenbinde der Justitia: Ohne Ansehen der Person und ihrer Zuordnung.
Die Verantwortung dafür tragen insbesondere die Menschen, die in der
Justiz tätig sind.
Die Vorgehensweise der Richterin und Staatsanwältin kann auch bei
Einengung des Blickwinkels durch überdimensionierte Scheuklappen
nicht mit diesem rechtsstaatlichen Anspruch in Einklang gebracht
werden.
Nachdem
sich die als Adressaten genannten Personen vehement einer
Stellungnahme entziehen und damit zweifelsfrei Ihrer Missachtung
rechtsstaatlicher Grundsätze bekunden, fordere ich diese auf diesem
Wege zur Stellungnahme und Erläuterung der folgende Sachverhalte
auf.
- Warum ignorieren und unterschlagen Sie die Fakten einer falschen Dokumentation seitens der Ausführungsorgane?
- Warum fordern Sie keine Klarstellung zur Falschbehauptung der Staatsanwaltschaft bezüglich meiner Beantragung eines Disziplinarverfahrens gegenüber den veranlassenden Beamten?
- Warum diffamieren Sie meine Ermahnung zum Reflektieren des eigenen Handelns am Maßstab geschichtlicher Geschehnisse?
- Warum ignorieren Sie die historische Tatsache, dass sich das Unrechtssystem nur dadurch entwickeln konnte, weil viele es vorzogen zum erkennbaren Gewaltmissbrauchs durch staatlicher Organisationen zu schweigen?
- Warum ignorieren Sie Fakten, dass die Zunahme der Missbrauchsdelikte polizeilicher Gewalt ein Potential für eine Wiederetablierung eines Unrechtssystem hat und ein Entgegenwirken höchste Rechtsverpflichtung eines jeden Staatsbürger sowie aller Rechtsorgane ist?
- Warum bedrohen Sie Menschen, die sich mit all Ihrer physischen und psychischen Kraft einer möglichen Wiederentstehung eines Unrechtssystems entgegenstellen und verunglimpfen damit zweifelsohne die Widerstandskämpfer um Graf von Stauffenberg, den Geschwistern Scholl und Anderen.
- Warum unterbinden Sie das Recht auf kritische Äußerungen im Hinblick auf Missbrauchsdelikten staatlicher Organisationen und betreiben damit (möglicherweise auch unbedarft) eine Wiedereinführung des Heimtückegesetz des NS-Unrechtsregimes durch die Hintertür?
- Warum billigen Sie entgegen der Vorgaben der Gründungsväter und -mütter der Bundesrepublik eine rechtswidrige Wiederaneignung von Sonderrechten für Ausführungsorgane?
- Warum beugen Sie Recht, obwohl die Rechtslage absolut eindeutig ist? „Keine falsche Verdächtigung begeht, wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen“.
- Herr Rose, warum sind Sie nicht Ihrer Anwaltspflicht nachgekommen und haben dieser Rechtsbeugung nicht vehement widersprochen?
- Herr Rose, weshalb verstanden Sie sich offensichtlich als fürstlich entlohnter Beisitzer, der die alleinige Argumentation dem Gericht gegenüber ausschließlich seinem Mandanten als juristischen Laien überlässt? Weshalb hatten Sie keine Skrupel für ihre Untätigkeit ein horrendes Honorar zu verlangen, für dessen Einkommensgegenwert andere monatelang hart arbeiten müssen?
Die
Unabhängigkeit der Justiz heißt nicht, keinen Vorgaben oder
Erwartungshaltungen zu unterliegen und quasi Recht nach Belieben,
Gutdünken oder über Klüngeleien zwischen Richter und
Staatsanwaltschaft zu gewähren. Die Unabhängigkeit der Justiz endet
dort, wo ethische und moralische Grundsätze missachtet werden.
Darüber hinaus haben juristische Entscheidungen nur dann eine
nachhaltige Berechtigung, wenn sie nach objektiven Maßstäben durch
nachvollziehbare Überlegungen begründet werden. Eine Ermahnung
kritischer Mitbürger als Verleumdung, falsche Anschuldigung zu
diffamieren erfüllt keinesfalls diesen Anspruch. Es ist auffällig
und zugleich erschreckend, dass in Fragen von Ethik Deutsche nur noch
außerhalb Deutschland, z.B. vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte, Recht und Gerechtigkeit durchsetzen können. Leider
vermittelt der Anspruch nach Unabhängigkeit der Rechtsorgane
hierzulande nicht selten den Eindruck einer Rechtfertigung für
Rechtsbeugung.
Wer
freie Meinungsäußerungen mit überzogenen Strafsanktionen zu
beschränken trachtet begibt sich zweifelsohne auf die amoralische
Ebene des Unrechtssystem des letzten Jahrhundert, wo dieses
unmittelbar zur existenziellen und lebensbedrohende Gefährdung
führen konnte. Derartiges Ansinnen wird heute nicht dadurch
verharmlost, dass die damit verbundene existenzielle und
lebensbedrohenden Gefährdung nicht mehr unmittelbar sondern erst als
Folge von Strafsanktionen zu erwarten ist.
Das
systematische Ausblenden der schuldhaften Verstrickung der Rechts-
und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des vergangenen
Jahrhunderts und die damit verbundene systematische Nicht-Wahrnehmung
ihrer Verantwortung ein Wiedergeschehen bedingungslos zu verhindern
liegt anscheinend die Vorstellung eines möglichen Respektverlustes
für Rechts- und Ausführungsorgane zugrunde. Dabei wird allerdings
übersehen oder ausgeblendet, dass sich Respekt nicht durch
überzogene Strafsanktionen, Strafandrohungen und Angstverbreitung
einfordern lässt. Respekt kann sich nur über eigenes
reflektierendes Nachdenken und daraus resultierendem
nachvollziehbaren Handeln entwickeln.
Überzogene
Strafsanktionen, Strafandrohungen und Angstverbreitung waren die
untrüglichen Merkmale des Unrechtssystems und sind somit in einem
Rechtsstaat keine geeignete Strategie, um die schuldhafte
Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem
des 20. Jahrhunderts aus dem Bewusstsein der Menschen zu tilgen. Die
Absicht hinter derartigem Ansinnen ist unzweifelhaft ein Bestreben
sich kritische Geister zu entledigen, um in einer willenlosen
Gesellschaft unkritisch konsumierender Zeitgenossen in aller Ruhe
ohne äußere Störung der Wiederetablierung eines Unrechtssystems
widmen zu können. In einem solchen System zu leben ist für mich
nicht erstrebenswert.
Mein
Anspruch eines verantwortungsbewussten Umgangs gegenüber den
Geschehnissen aus unsere Vergangenheit ist es, mein tägliches Denken
und Handeln immer dahingehend zu reflektieren, dass jegliche
Entsprechung zu Fehlentwicklungen der Vergangenheit mit einer
höchstmöglichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Eine
vergleichbare Haltung erwartete ich insbesondere von Vertretern jener
Organisationen (Rechts- und Ausführungsorgane) die maßgeblich an
der Entstehung und Etablierung des Unrechtssystems beteiligt waren.
Leider kann ich einen solchen verantwortungsbewussten Umgang bislang
weder bei Rechts- noch bei Ausführungsorganen erkennen. Als Beispiel
hierfür sei der Fall Mollath erwähnt, wo ein kritischer Geist
bedenkenlos ohne jeglichen Skrupel seiner grundlegenden
Menschenrechte beraubt wurde. Die, zur Rechtfertigung der Maßnahme
gegenüber der Öffentlichkeit angeführten Gründe sind angesichts
des, vom Einzelnen, nicht selten verspürten Ohnmachtsempfinden
und daraus resultierender Hoffnungslosigkeit gegenüber
Maßnahmen der Rechts- und Ausführungsorgane als unverhältnismäßig
und damit Zweifelslos als vorgeschobene Gründe einzustufen. Eine
wieder erlangte Denkbarkeit unliebsame Kritiker in
Kasernierungs-Zentren zum Schweigen zu bringen, erfüllt jedenfalls
nicht den Anspruch des verantwortungsvollen Umgangs mit Geschehnissen
aus der Vergangenheit. Vertreter von Rechts- und Ausführungsorganen,
die sich diesem verantwortungsbewussten Umgang mit den Geschehnissen
aus der Vergangenheit versagen, müssen sich schon eine kritische
Hinterfragung der Eignung ihres erwählten Beruf, gleichgültig ob
unbedarft oder wissentlich/willentlich gesteuert, gefallen lassen.
Denn sowohl eine unbedarfte, weil historische Zusammenhänge
ignorierende, als auch eine wissentlich/willentlich gesteuerte
Meinungsmanipulation trägt in sich die Gefahr einer Begünstigung
der Wiederetablierung eines Unrechtssystems. Als Beispiel hierfür
seien die filmisch überlieferten Zeitdokumente im Zusammenhang mit
den Verfahren gegen die Widerstandskämpfer um Graf von Stauffenberg
in Erinnerung gebracht, wo Roland Freisler die Einlassungen der
Betroffenen systematisch abwürgte und mit aufgesetzter Empörung
seine Rechtsbeugungen mit wahrheits-verzerrenden
Hetztiraden begründete.
Mit
freundlichen Grüßen
A.B.Treiner
Gedächtnismanuskript
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Zunächst
möchte ich das Gericht dafür um Verständnis bitten, dass ich
mich an meinem vorbereiteten Gedächtnismanuskript orientieren
muss, weil ich nicht über die rhetorische Begabung einer freien
Rede verfüge.
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Am
27.06.2012 fand ich nach Rückkehr vom nahe gelegenen Postamt eine
Situation vor, bei der mein, an vermeintlich erlaubter Stelle,
geparktes Fahrzeug für eine Abschleppmaßnahme
vorbereitet war. Am Fahrzeug befand sich ein Abschleppauftrag
auf dem Fahrzeugschäden dokumentiert waren, die nie
bestanden und bis heute nicht bestehen. Aufgrund dieses Umstandes
ging ich von einer Annahme aus, die mich zu meinem Schreiben vom
28.06.2012 veranlasste.
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Ich
weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei meiner Annahme im
Schreiben vom 28.06.2012 nicht um eine Anschuldigung, sondern
lediglich um eine geäußerte Vermutung aufgrund der vorgefundenen
Umstände handelte, die ausdrücklich durch den Zusatz „sollte
sich dieser Verdacht bestätigen“ keinen anschuldigenden
Charakter hatte. In einem Rechtsstaat muss es erlaubt sein einen
Verdacht zu äußern, ansonsten wäre dies ein Mittel, welches
geeignet ist jedwede Kritik oder jedweden Hinweis auf Missstände
bereits im Keim zu ersticken. Dies wäre nach meiner Auffassung
unvereinbar mit rechtsstaatlichen Prinzipien. Darüber hinaus
haben derartige Ansätze einer Strafverfolgung Vorlagen im
Unrechtssystem des 20. Jahrhunderts (Heimtückegesetz) – dies
sollte mündigen Staatsbürgern zum Nachdenken veranlassen.
Ich
hoffe, Frau KXXXX wird die Hintergründe Ihrer inkorrekten
Dokumentation erläutern. Ich möchte mich bei Frau KXXXX
aufrichtig, für meine vorschnelle Einschätzung und daraus
folgenden ungerechtfertigten Annahme entschuldigen, sollte sich
aus der Erläuterung der Frau KXXXX ergeben, dass die
dokumentierten Schäden an meinen Fahrzeug lediglich als
Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge
der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden
festgestellt worden wären, diese von Frau KXXXX unverzüglich
aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene
Beschädigungen klargestellt worden wäre.
Ohne
eine Erläuterung der Gründe und Absicht der inkorrekten
Dokumentation muss es einem Betroffenen möglich sein, über
mögliche Zusammenhänge nachzudenken und diese auch zu
artikulieren und zu kommunizieren. Andernfalls käme dies einem
Sachverhalt gleich, wo staatliche Beauftrage Bewandtnisse eines
Betroffenen ohne dessen Zustimmung und Einverständnis willkürlich
modifizieren könnten und Betroffenen auch keine Möglichkeit
einer Richtigstellung eingeräumt würde. Dies würde dazu führen,
dass willkürlich manipulierte Sachlagen als Grundlage staatlicher
oder rechtlicher Entscheidungen herangezogen würden. Dies wäre
nach meiner Auffassung keinesfalls mit rechtsstaatlichen
Prinzipien zu rechtfertigen.
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Für mich waren die Folgen meiner vermeintlich zulässigen Parkentscheidung nicht nachvollziehbar, da ich im Fahrzeug deutlich sichtbar eine Notiz mit meiner Mobilephonenummer und einem Hinweis auf meinen Aufenthaltsort hinterlassen hatte. Das OVG Hamburg entschied mit Beschluss vom 08.06.2011 (5 Bf 124/08) in einem ähnlich gelagerten Fall, dass eine Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig sei, weil die zugrunde liegende Motivation nicht eine Beseitigung einer Gefahrensituation sondern das Verpassen eines „Denkzettels“ im Fokus hatte. Eine derartige Motivation muss nach meinem Verständnis als niedere Beweggrund eingestuft werden, da eine mögliche Gefährdung eines Feuerwehreinsatzes im vorlegenden Fall und just in dem Zeitfenster des Einwurfs eines Briefes im nahe gelegene Postamt mit einer Wahrscheinlichkeit kleiner 1:10.000.000 anzunehmen ist. Nach Auffassung des OVG im Hamburger Fall wäre das Gefährdungs- und Verzögerungspotential eines möglichen Feuerwehreinsatzes bei einer Abschleppmaßnahme höher als bei einer Störungsbeseitigung durch die kurzfristig zu erwartende Rückkehr des Fahrzeugführers. |
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Mit dem Gefühl der Unverhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme und der Erkenntnis historischen Zusammenhänge zur maßgeblichen Entstehung und Etablierung des Unrechtssystems im Deutschland des 20. Jahrhunderts durch überzogene Maßnahmen von Ausführungsorganen habe ich meine Ermahnung auf Geschehnisse der Vergangenheit formuliert und dabei lediglich eine Absicht bekundet, heutigen Vertretern der Ausführungsorgane zum Reflektieren Ihres Handelns am Maßstab geschichtlicher Geschehnisse nahe zu legen. Meine Ermahnung hat somit weder beleidigenden noch ehrrührigenden noch verleumderischen oder verunglimpfenden Charakter und ist nichts anderes als eine Anregung wie sie durch hochrangige Polizeivertreter wie Detlef Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei) in gleicher Weise formuliert wurde. Die Anregung dieser hochrangiger Polizeivertreter wurde von Politik und Gesellschaft als lange vermisster positiven Beitrag zur Aufarbeitung der Verstrickung der Polizei in ein Unrechtssystem begrüßt und hochgelobt. Diesem gegenüber, meine inhaltsgleiche Ermahnung als falsche Anschuldigung zu bezichtigen, lässt, falls nicht ein systematisches Lancieren anzunehmen ist, doch zumindest einen Mangel an politischer Bildung vermuten.
Meine
Ermahnung als falsche Anschuldigung zu diffamieren, kommt einem
Sachverhalt gleich, bei der ein gegenüber Schutzbefohlenen
Verantwortlicher Anzeichen einer Überreaktion zeigt und eine
Dritt-Person diesem rät, doch besser etwas aufzupassen, da aus
derartigen Situationen schnell der Straftatbestand der
Misshandlung Schutzbefohlener entstehen könnte und der
überreagierende Verantwortliche daraufhin diesen Rat zum Anlass
nimmt, den Ratgeber wegen Anschuldigung einer Misshandlung
Schutzbefohlener zu verklagen.
Im Hinblick auf das Verhindern der Wiederentstehung eines Unrechtssystems ist es eine unumstößliche Verantwortung und Verpflichtung eines jeden deutschen Staatsbürgers jederzeit Entwicklungen, die zur Wiederetablierung eines Unrechtssystem führen könnten zu beobachten, möglichst zu erkennen, erforderlichenfalls darauf hinzuweisen und gegebenenfalls dagegen einzuwirken. Davon leitet sich das unumstößliche Recht ab, heutigen Vertretern der Ausführungsorgane zum Reflektieren ihres Handelns am Maßstab geschichtlicher Geschehnisse hinzuweisen. Im Bewusstsein, Geschehenes nie wieder geschehen zu lassen sowie aus Verantwortung gegenüber den Opfern des Unrechtssystems und im Einvernehmen mit hochgeachteten Zeitgenossen, die auch heute zur Wachsamkeit gegenüber Gefährdungen der freiheitlichen Grundordnung auffordern, habe ich meine Ermahnung formuliert, um möglichen Fehlentwicklungen bezüglich einer Verhinderung des Wiedergeschehens entgegenzuwirken. Diese Ermahnung hatte keinesfalls die Absicht einer Anschuldigung. Wenn dieses missverstanden wurde, möchte ich mich hierfür aufrichtig entschuldigen, aber dennoch dazu anregen, sich mit der schuldhaften Verstrickungen deutscher Ausführungsorgane im Unrechtssystem des 20. Jahrhundert auseinander zu setzen, denn nur Ausführungsorganen ist in Friedenszeiten das staatliche Gewaltmonopol übertragen. Ein Missbrauch dieses Gewaltmonopol kann nicht per se ausgeschlossen werden und muss jederzeit Thema einer kritischen Betrachtung bleiben. Ebenso wie ein Arzt das unbestreitbare Risiko eines Behandlungsfehlers nicht dadurch ausschließen kann, dass er entsprechende Vermutungen eines möglicherweise geschädigten Patienten durch übersteigerte Schadensersatzklagen begegnet, genauso wenig kann es hingenommen werden, wenn Ausführungsorgane ihr erhöhtes Risiko eines zweifelsohne möglichen Missbrauchs des Gewaltmonopol, durch überhöhte Verleumdungsklagen begegnen. Dies würde letztendlich die allseits geforderte Wachsamkeit zur Verhinderung der Wiederetablierung eines Unrechtssystem konterkarieren und zur sinnlosen Phrase verkommen lassen. Dass eine Fehlentwicklung mit der Gefahr einer erneuten Wiederentstehung eines Unrechtssystem nicht generell ausgeschlossen werden kann zeigen die, seit Jahren zunehmenden Fälle von Missbrauchsdelikten durch Angehörige von Ausführungsorganen. Laut Amnesty International gab es alleine 2010 in Deutschland 3989 Verfahren gegen Polizeibeamte, die im Dienst gewaltsam gegen Bürger vorgegangen sind. Andere Quellen (Süddeutsche Zeitung) berichten seit 2009 von gesicherten mehr als 2000 Fällen pro Jahr mit steigender Tendenz und einem großen Dunkelfeld-Anteil. Die Gründungsväter und -mütter der Bundesrepublik haben im Bewusstseins der schuldhaften Verstrickung der Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des Deutschlands im 20. Jahrhundert wohlweislich alle Sonderrechte für Ausführungsorgane abgeschafft. Eine Wiedereinführung derartiger Sonderrechte durch die Hintertür muss mündige Bürger hellhörig machen und zum Reflektieren mit vergleichbaren Geschehnissen aus der Historie und damit möglichen negativen Auswirkungen veranlassen. Zitat: „Die Polizei war in allen ihren Teilen, auch der Ordnungs- und Kriminalpolizei, ein williges Werkzeug der Nazis“, Verena Nees, Autorin der Begleitdokumentation zur Ausstellung „Die Polizei im NS-Staat – Ordnung und Vernichtung“. Zitat: „Zu reflektieren, was die Polizei im NS-Staat gemacht hat, muss Teil der Ausbildung von Polizisten sein“, Detlef Graf von Schwerin, ehemalige Polizeipräsident von Potsdam. Zitat: „Polizisten sollten mit der Vergangenheit konfrontiert werden, um „sensibel zu bleiben gegen Gewaltmissbrauch“, Klaus Neidhardt, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei. Zitat: „... wir dürfen nicht schweigen über Schuld, wenn die Gerichte schweigen, sondern wir nennen Schuld Schuld und wir delegitimieren schuldhaftes Geschehen.“, Joachim Gauck, Bundespräsident. Zitat: "Es ist geschehen, und folglich kann es wieder geschehen: darin liegt der Kern dessen, was wir zu sagen haben", Primo Levi, italienischer Schriftsteller und Chemiker. |
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Abschließend möchte ich meine Verwunderung über eine Rechtsauffassung artikulieren, die Ermahnungen zum Reflektieren des eigenen Handelns im Kontext geschichtlicher Geschehnisse und Bemühungen zur Verhinderung einer Wiederetablierung eines Unrechtssystem kriminalisiert und mit hohen Strafandrohungen begegnet. Mir fällt es schwer, derartige Denkweisen mit rechtsstaatlichen Prinzipien und einer Vereinbarkeit mit der grundgesetzlich geschützten freiheitlichen Grundordnung in Einklang zu bringen. Einen Ermahnung zum Reflektieren gesicherter geschichtlich Geschehnisse zu kriminalisieren bzw. mit hohen Strafandrohungen zu begegnen kommt nach meiner Auffassung dem nahe, was nach allgemeinem Rechtsverständnis unter dem Straftatbestand der Opferverunglimpfung, Unrechts-verniedlichung und Holocaust-Leugnung zusammengefasst wird. Angesichts unserer Geschichte ist derartiges absolut untragbar – schon gar nicht, wenn derartiges von Institutionen ausgeht, die eigentlich den Rechtsstaat schützen sollten. Aus der Kenntnis unserer Geschichte sollte es für jeden absolut inakzeptable sein, in einer Gesellschaft zu leben, wo Gedanken- und Meinungsfreiheit lediglich in einem Lied („Die Gedanken sind frei ...“) propagiert werden kann, weil man ansonsten für das Äußern seiner Gedanken bildlich gesprochen erschossen, eingesperrt und existentiell bedroht werden kann. Mir sind Denkweisen suspekt, die zur Befriedigung eigener niederer Instinkte bedenkenlos derartige Unrechtssysteme in Kauf nehmen anstatt die Bewahrung einer freiheitliche Grundordnung als ihre oberste Rechts-Maxime anzusehen. |
http://www.wsws.org/de/articles/2011/08/poli-a02.html?view=print
http://www.cicero.de/salon/polizei-im-ns-staat-falsche-freunde-und-helfer/41815?print
http://www.richterverein.de/mhr/mhr952/m95206.htm#.htm
http://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Joachim-Gauck/Reden/2013/07/130720-Geloebnis-Bundeswehr.html
http://www.sueddeutsche.de/bayern/polizeigewalt-bei-einsaetzen-platzwunden-prellungen-schuesse-1.1294594
http://www.sueddeutsche.de/bayern/gewalt-bei-einsaetzen-warum-anzeigen-gegen-polizisten-selten-zur-anklage-fuehren-1.1353503